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Messstellen im Fokus

Geblitzt auf der Pfalzburger Straße in Bremen, Richtung am Autobahnzubringer

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Geblitzt auf der Pfalzburger Straße in Bremen, Richtung am Autobahnzubringer

An der Pfalzburger Straße in Bremen wird in Richtung am Autobahnzubringer mit einer festen Messanlage gemessen. Zulässig sind an dieser Stelle 50 km/h. Wer hier ausgelöst hat, erhält in der Regel zunächst Post von der Bußgeldstelle – entweder einen Anhörungsbogen oder direkt einen Bußgeldbescheid.

Wichtig ist der Unterschied zwischen beiden Schreiben: Der Anhörungsbogen ist noch keine Entscheidung, gegen einen Bußgeldbescheid dagegen läuft ab Zustellung eine Frist von zwei Wochen für den Einspruch. Der Einspruch muss zunächst nicht begründet werden – Sie können ihn fristwahrend einlegen und die Vorwürfe anschließend über eine Akteneinsicht prüfen lassen.

Die Messstelle im Überblick

Straße Pfalzburger Straße (Stadtstraße)
Ort / Abschnitt Bremen
Fahrtrichtung am Autobahnzubringer
Bundesland Bremen
Art der Messung Fester Blitzer
Messgerät Traffistar S350
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h

Tempo 50 und die Folgen: Warum jedes km/h zählt

Maßgeblich ist nie der Wert, den das Gerät zunächst anzeigt. Von der gemessenen Geschwindigkeit wird eine Messtoleranz abgezogen; erst der Wert danach wird dem Verfahren zugrunde gelegt. Gerade bei einem Limit von 50 km/h liegen die einzelnen Stufen dicht beieinander, sodass wenige Kilometer pro Stunde über die Einordnung in die nächste Kategorie entscheiden können.

Hinzu kommt: Ob eine Stelle als innerorts oder außerorts gilt, richtet sich nach der Beschilderung, also nach der Ortstafel – nicht nach der Höhe des Tempolimits. Innerorts fallen die Regelsätze bei gleicher Überschreitung höher aus als außerorts. Punkte im Fahreignungsregister kommen ab einer Überschreitung von 21 km/h in Betracht: zunächst ein Punkt, zwei Punkte dann, wenn für den Verstoß ein Regelfahrverbot vorgesehen ist. Prüfen Sie den Bescheid deshalb genau daraufhin, welcher Wert nach Toleranzabzug zugrunde gelegt wurde und in welche Kategorie die Behörde Ihren Fall eingeordnet hat.

Halterpost, Fahrerfrage und Anhörungsbogen

Die erste Post geht an die Person, die das Fahrzeug im Register führt. Das bedeutet nicht automatisch, dass diese Person auch gefahren ist. Im Anhörungsbogen sind Angaben zur Person – Name, Anschrift, Geburtsdatum – verpflichtend. Angaben zur Sache, also zum Vorwurf selbst, sind es nicht. Wer dazu schweigt, gilt deshalb nicht als überführt; das Schweigen darf im Verfahren nicht zum Nachteil gewertet werden.

Ein voreilig ausgefüllter Bogen kann dagegen Angaben in die Akte bringen, die später schwer zu korrigieren sind. Sinnvoller ist es, zunächst zu klären, was in der Akte überhaupt steht. Über einen Anwalt kann Akteneinsicht genommen werden. Geprüft werden können dabei unter anderem der Ablauf der Messung, die Eichung, die Beschilderung und die Zuordnung des Vorwurfs zum Fahrer. Falls ein Messfoto vorliegt, gehört auch dessen Auswertbarkeit zu den Punkten, die sich anhand der Akte beurteilen lassen.

Fahrverbot, Probezeit und Verfahren aus der Ferne

Droht ein Fahrverbot, ist der Zeitpunkt oft entscheidender als die Dauer. Handelt es sich um Ihr erstes Fahrverbot – es lag also in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot vor –, dürfen Sie den Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst bestimmen und so in eine passende Zeit legen. In Ausnahmefällen kann von einem Fahrverbot auch abgesehen werden; die Geldbuße wird dann erhöht. Ob das in Betracht kommt, hängt vom Einzelfall ab, etwa wenn ein Arbeitsplatzverlust droht. Solche Umstände müssen vorgetragen und belegt werden.

Wer noch in der Probezeit fährt, sollte besonders aufmerksam sein: Eine Geschwindigkeitsüberschreitung ab 21 km/h ist eine schwerwiegende Zuwiderhandlung. Wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre.

Falls Sie nicht in Bremen oder der näheren Umgebung wohnen, ist das kein Hindernis. Ein Bußgeldverfahren lässt sich vollständig aus der Ferne führen – Unterlagen, Vollmacht und Rückfragen laufen digital oder per Post. Besteht eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, übernimmt sie häufig die Kosten; die Deckungsanfrage kann die Kanzlei für Sie stellen.

Welche Folgen drohen?

An dieser Stelle gilt Tempo 50. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, bezogen auf die vorgeworfene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz.

Ob innerorts oder außerorts gilt, ergibt sich aus der Beschilderung am Messort.

Überschreitung vorgeworfene Geschwindigkeit innerorts außerorts
bis 10 km/h 51–60 km/h 30 €
0 Punkte
20 €
0 Punkte
11–15 km/h 61–65 km/h 50 €
0 Punkte
40 €
0 Punkte
16–20 km/h 66–70 km/h 70 €
0 Punkte
60 €
0 Punkte
21–25 km/h 71–75 km/h 115 €
1 Punkt
100 €
1 Punkt
26–30 km/h 76–80 km/h 180 €
1 Punkt
150 €
1 Punkt
31–40 km/h 81–90 km/h 260 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
200 €
1 Punkt
41–50 km/h 91–100 km/h 400 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
320 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
51–60 km/h 101–110 km/h 560 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
480 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
61–70 km/h 111–120 km/h 700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate
600 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
über 70 km/h 121 und mehr km/h 800 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate
700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate

Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.

Das Messgerät an dieser Stelle: Traffistar S350

So misst der Traffistar S350

Der Traffistar S350 wird von der Jenoptik Robot GmbH hergestellt. Er misst mit einem Laserscanner: Das Gerät sendet Laserimpulse aus und weist sie nach der Reflexion am Fahrzeug wieder nach. Aus der Laufzeit der Impulse und dem Winkel ergeben sich Entfernung und Position des Fahrzeugs; aus deren Veränderung über die Zeit berechnet das Gerät die Geschwindigkeit (Laserimpuls-Laufzeitmessung). Nach Angaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) fließt dabei pro Fahrzeug eine große Zahl von Einzelmessungen ein; nur wenn sie untereinander stimmig sind, wird ein Messwert gebildet.

Der S350 wird als stationäre Anlage betrieben und arbeitet mit einem Messfeld von zehn Metern. Die aktuelle PTB-Liste führt inzwischen das Nachfolgemodell TraffiStar S351, das der Hersteller stationär und als Anhänger anbietet. Welche Bauform bei Ihnen gemessen hat, ergibt sich aus der Akte.

Standardisiertes Messverfahren

Die obergerichtliche Rechtsprechung behandelt die Messung mit dem Traffistar S350 als standardisiertes Messverfahren. Das Gericht muss die Messung deshalb nur überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Fehler vorliegen. Näheres hier.

Der S350 und die Rohmessdaten

Am Traffistar S350 hat sich die bundesweite Debatte um „Rohmessdaten“ entzündet. Das Gerät speichert die einzelnen Messdaten, aus denen es die Geschwindigkeit berechnet, nicht. Ein Landesverfassungsgericht hat deshalb eine auf einer S350-Messung beruhende Verurteilung aufgehoben: Es fehle an einem fairen Verfahren, wenn sich der Betroffene gegen das Messergebnis wendet und das Fehlen der Rohmessdaten rügt.

Die übrige obergerichtliche Rechtsprechung ist dieser Linie nicht gefolgt. Verfassungsgerichtlich ist geklärt, dass es ein Recht auf Zugang zu vorhandenen Informationen gibt, aber kein Recht darauf, dass Beweismittel erst geschaffen oder vorgehalten werden. Nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung begründet die Nichtspeicherung von Rohmessdaten bei standardisierten Messverfahren kein Verwertungsverbot. Der Einwand „keine Rohmessdaten“ allein führt deshalb heute in aller Regel nicht mehr zum Erfolg.

Was wir in der Akte prüfen

  • Eichschein und etwaige Eingriffe seit der Eichung; ggf. Unterlagen zur Messstelle.
  • Falldatensatz in lesbarer Form und die zur Softwareversion passende Gebrauchsanweisung.
  • Welche Daten das Gerät in der eingesetzten Softwareversion tatsächlich speichert (z.B. Statistik- oder Zusatzdaten) – vorhandene Daten können angefordert werden.
  • Beweisfoto und Zuordnung: Ist das gemessene Fahrzeug eindeutig zuzuordnen? Sind weitere Fahrzeuge im Bild? Entsprechen die eingeblendeten Daten der Auswertevorgabe des Herstellers?
  • Messprotokoll und – bei nicht fest verbauten Anlagen – Aufstellung und Einrichtung.

Zur Einordnung

Ansatzpunkte ergeben sich beim S350 heute weniger aus der Rohmessdatenfrage als aus den konkreten Umständen der einzelnen Messung. Ob solche Umstände vorliegen, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen.

Mehr zum Traffistar S350, einschließlich aller Messstellen mit diesem Gerät: Traffistar S350 – Messgerät im Überblick.

Häufige Fragen zu dieser Messstelle

Ich bin auf der Pfalzburger Straße in Bremen geblitzt worden – wie schnell muss ich reagieren?

Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen. Eine Begründung ist dabei nicht erforderlich, die inhaltliche Prüfung kann später über die Akteneinsicht erfolgen.

Muss ich im Anhörungsbogen angeben, wer gefahren ist?

Zu Ihrer Person müssen Sie Angaben machen, zur Sache nicht. Schweigen zum Vorwurf darf Ihnen im Verfahren nicht zum Nachteil ausgelegt werden.

An dieser Stelle gelten 50 km/h – ab wann wird es für mich ernst?

Entscheidend ist der Wert nach Abzug der Messtoleranz. Ab einer Überschreitung von 21 km/h kommen Punkte im Fahreignungsregister in Betracht, und in der Probezeit gilt ein solcher Verstoß als schwerwiegende Zuwiderhandlung.

Weitere Messstellen: Bremen

Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel


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Was steht in Ihrem Schreiben?

Sie sind unsicher? Steht im Schreiben „Verwarnung“ und ein Betrag bis 55 Euro, ist es in der Regel ein Verwarnungsgeld ohne Punkt. Ob bei einem Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen Punkte drohen, hängt vom vorgeworfenen Verstoß ab. Wenn das unklar ist, bleiben Sie bei „Ich weiß es nicht“.

Einspruch ist grundsätzlich binnen zwei Wochen nach Zustellung möglich. Dieses Formular legt noch keinen Einspruch ein und wahrt keine Frist. Bei kurzer Restfrist rufen Sie uns bitte direkt an.

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Bei einem Verwarnungsgeld raten wir in der Regel zum Bezahlen. Es gibt keinen Punkt und kein Fahrverbot. Mit der fristgerechten, vollständigen Zahlung ist die Verwarnung grundsätzlich erledigt. Ein anwaltliches Verfahren würde meist mehr kosten als das Verwarnungsgeld. Wenn Sie trotzdem Zweifel am Vorwurf haben, können Sie die Anfrage senden.

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