Was „standardisiertes Messverfahren“ bedeutet
Die gängigen Blitzer gelten in der Rechtsprechung als standardisiertes Messverfahren: ein durch Normen vereinheitlichtes technisches Verfahren, dessen Anwendungsbedingungen und Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Es muss weder vollautomatisch ablaufen noch menschliche Bedienfehler ausschließen.
Die Folge: Das Gericht muss die Messung nicht stets technisch überprüfen; im Urteil genügen grundsätzlich Messverfahren, Geschwindigkeit nach Toleranzabzug und Toleranzwert. Nur bei konkreten Anhaltspunkten für einen Messfehler muss es der Sache nachgehen, etwa per Sachverständigengutachten. Die bloß theoretische Fehlermöglichkeit reicht nicht.
Voraussetzung: standardmäßige Verwendung
Das gilt nur bei bestimmungsgemäßem Einsatz: gültig geeicht, im Rahmen der Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) und nach der Gebrauchsanweisung des Herstellers – einschließlich der vorgeschriebenen Tests vor und nach der Messung. Sonst darf das Ergebnis nicht ohne Weiteres als richtig unterstellt werden – hier setzt die Aktenprüfung an.
Der Toleranzabzug
Vom Messwert wird eine Toleranz abgezogen, bei den hier behandelten Geräten in der Regel 3 km/h bis 100 km/h und 3 % darüber (aufgerundet auf volle km/h). Ob im Einzelfall ein weiterer Abzug in Betracht kommt, hängt von den Umständen der Messung ab.
Akteneinsicht: Was die Verteidigung anfordern kann
Über die Verteidigung besteht Anspruch auf Akteneinsicht. Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung kann das faire Verfahren auch Zugang zu Informationen verlangen, die nicht in der Akte, aber bei der Behörde vorhanden sind – sofern die benannten Unterlagen sachlich und zeitlich mit dem Vorwurf zusammenhängen und erkennbar verteidigungsrelevant sind. Der Zugang ist rechtzeitig zu beantragen, möglichst schon bei der Bußgeldbehörde. Verurteilungen wurden bereits aufgehoben, weil vorhandene Messdaten nicht lesbar herausgegeben oder Daten der Messreihe verweigert wurden.
Je nach Gerät werden typischerweise angefordert und geprüft:
- Eichschein und ggf. Unterlagen zu Reparaturen oder Eingriffen seit der Eichung („Lebensakte“, soweit geführt),
- Messprotokoll und Test- bzw. Dokumentationsfotos,
- digitale Falldatei (signierter Datensatz) mit den zum Öffnen nötigen Schlüsseln bzw. Programmen,
- Messreihe des Tattages bzw. Statistik-/Annullierungsdaten, soweit vorhanden,
- Zusatz- bzw. Rohmessdaten, soweit das Gerät sie speichert,
- Gebrauchsanweisung in der passenden Softwareversion,
- Schulungsnachweise des Messpersonals.
Rohmessdaten
Manche Geräte speichern nicht alle Daten, aus denen sie den Messwert berechnen („Rohmessdaten“). Ob das gegen das faire Verfahren verstößt, war lange umstritten. Nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung führt die fehlende Speicherung von Rohmessdaten bei einem standardisierten Messverfahren für sich genommen nicht zu einem Verwertungsverbot; ein Anspruch auf Zugang zu vorhandenen Messdaten besteht.
Die Messung bleibt überprüfbar: Vorhandene Daten und Unterlagen können angefordert, konkrete Fehleranhaltspunkte außerhalb der Rohmessdaten vorgetragen werden – etwa zu Bedienung, Eichung, Zulassung oder Zuordnung des Messwerts –, verbunden mit Beweisanträgen.
Ob sich eine Überprüfung im Einzelfall lohnt, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen. Ein bestimmtes Ergebnis kann nicht zugesagt werden.