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Messstellen im Fokus

Geblitzt auf der B 16 bei Neuburg an der Donau, Höhe Maxweiler, Richtung Westen

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Geblitzt auf der B 16 bei Neuburg an der Donau, Höhe Maxweiler, Richtung Westen

Auf der B 16 bei Neuburg an der Donau, Höhe Maxweiler unter der Brücke, wird in Fahrtrichtung Westen die Geschwindigkeit mit einem Blitzeranhänger überwacht. Zulässig sind an dieser Stelle 100 km/h. Wenn Sie dort geblitzt wurden, erreicht Sie in der Regel zunächst Post an die Halteranschrift – ein Anhörungsbogen oder bereits ein Bußgeldbescheid.

Entscheidend ist jetzt zweierlei: die Frist im Blick behalten und nicht vorschnell Angaben zur Sache machen. Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen, eine Begründung muss zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen. Über einen Anwalt lässt sich die Akte anfordern und prüfen, ob die Messung und die Zuordnung zum Fahrer tragfähig sind.

Die Messstelle im Überblick

Straße B 16 (Bundesstraße)
Ort / Abschnitt Neuburg an der Donau, Höhe Maxweiler unter der Brücke
Fahrtrichtung Westen
Bundesland Bayern
Art der Messung Blitzeranhänger
Messgerät PoliScan Fm1
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h

Tempolimit 100 km/h: Welche Folgen ab welcher Überschreitung drohen

Maßgeblich für das Verfahren ist nie der auf dem Messfoto oder im Bescheid zuerst genannte Rohwert, sondern die Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz. Schon wenige Stundenkilometer können darüber entscheiden, in welche Stufe des Bußgeldkatalogs der Vorwurf fällt – die Sanktionen sind nach der Höhe der Überschreitung gestaffelt.

Wichtig sind vor allem die Schwellen, an denen es nicht mehr nur um Geld geht:

  • Ab 21 km/h Überschreitung wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen; zwei Punkte sind es, wenn zugleich ein Regelfahrverbot vorgesehen ist.
  • Für Pkw ist außerorts ein Fahrverbot im Regelfall ab 41 km/h Überschreitung vorgesehen, innerorts bereits ab 31 km/h.
  • Ob eine Strecke als innerorts oder außerorts gilt, richtet sich nach der Beschilderung, also nach der Ortstafel. Bei gleicher Überschreitung liegen die innerörtlichen Regelsätze höher.

Für einen Vorwurf an der B 16 lohnt deshalb der genaue Blick auf den Wert nach Toleranzabzug und darauf, welche Beschilderung dem Vorwurf zugrunde gelegt wurde.

Anhörungsbogen, Halterpost und die Frage nach dem Fahrer

Ein Anhörungsbogen ist noch kein Bußgeldbescheid, sondern die Gelegenheit, sich zu äußern. Sie müssen dabei Ihre Personalien angeben – Angaben zur Sache sind freiwillig. Wer zur Sache schweigt, gilt deshalb nicht als überführt; das Schweigen darf im Verfahren nicht zu Ihrem Nachteil verwertet werden. Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten, und das gilt auch für Halterinnen und Halter, die angeschrieben werden.

Gerade bei einer Messung aus einem Blitzeranhänger heraus ist die Frage der Fahreridentifizierung häufig ein eigener Prüfpunkt. Falls ein Messfoto zur Akte genommen wurde, lässt sich auswerten, ob die abgebildete Person überhaupt eindeutig zuzuordnen ist. Vorschnelle Angaben im Anhörungsbogen lassen sich später kaum wieder aus der Welt schaffen – sachlich sinnvoll ist es, zunächst den Akteninhalt zu kennen.

Akteneinsicht, Fristen und Besonderheiten im Einzelfall

Über einen Anwalt kann Akteneinsicht beantragt werden, und zwar schon bevor ein Bescheid ergangen ist. Geprüft werden dabei unter anderem die Messung selbst, die Eichung des eingesetzten Geräts, die Beschilderung und die Zuordnung zum Fahrer. Läuft die Einspruchsfrist dagegen ungenutzt ab, wird der Bescheid rechtskräftig; eine Wiedereinsetzung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde.

Nach einem Einspruch kann eine Hauptverhandlung beim Amtsgericht folgen. Auf Antrag kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen vom persönlichen Erscheinen entbinden, und vieles lässt sich schriftlich über den Verteidiger abwickeln – eine Anreise ist damit nicht immer, aber auch nicht in jedem Fall entbehrlich. Falls Sie weiter von Neuburg an der Donau entfernt wohnen, ist das ein Punkt, den man früh ansprechen sollte.

Zwei Konstellationen verdienen besondere Aufmerksamkeit: Wer sich in der Probezeit befindet, muss ab 21 km/h Überschreitung damit rechnen, dass die Fahrerlaubnisbehörde nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung ein Aufbauseminar anordnet und sich die Probezeit um zwei Jahre verlängert. Und wenn ein Fahrverbot im Raum steht: Beim ersten Fahrverbot – also ohne rechtskräftiges Fahrverbot in den zwei Jahren vor der Tat – kann der Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst bestimmt werden. In Ausnahmefällen kann von einem Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße abgesehen werden, etwa wenn der Arbeitsplatz konkret gefährdet ist; das hängt vom Einzelfall ab. Besteht eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, übernimmt diese häufig die Kosten der Verteidigung.

Welche Folgen drohen?

An dieser Stelle gilt Tempo 100. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, bezogen auf die vorgeworfene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz.

Ob innerorts oder außerorts gilt, ergibt sich aus der Beschilderung am Messort.

Überschreitung vorgeworfene Geschwindigkeit innerorts außerorts
bis 10 km/h 101–110 km/h 30 €
0 Punkte
20 €
0 Punkte
11–15 km/h 111–115 km/h 50 €
0 Punkte
40 €
0 Punkte
16–20 km/h 116–120 km/h 70 €
0 Punkte
60 €
0 Punkte
21–25 km/h 121–125 km/h 115 €
1 Punkt
100 €
1 Punkt
26–30 km/h 126–130 km/h 180 €
1 Punkt
150 €
1 Punkt
31–40 km/h 131–140 km/h 260 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
200 €
1 Punkt
41–50 km/h 141–150 km/h 400 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
320 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
51–60 km/h 151–160 km/h 560 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
480 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
61–70 km/h 161–170 km/h 700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate
600 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
über 70 km/h 171 und mehr km/h 800 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate
700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate

Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.

Das Messgerät an dieser Stelle: PoliScan

So misst PoliScan

PoliScan ist eine Gerätefamilie des Wiesbadener Herstellers Vitronic (laut PTB-Liste: Vitronic Machine Vision GmbH). Die Geräte messen mit einem scannenden Laser (LIDAR), der kurze Impulse fächerförmig über mehrere Fahrstreifen sendet. Nach der Beschreibung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) tastet das Gerät die Fahrbahn horizontal ab, berechnet aus der Laufzeit für jeden reflektierten Impuls eine Raumkoordinate, verfolgt die Fahrzeuge als Modellobjekte („Tracking“) und ermittelt aus deren Positionsänderung die Geschwindigkeit. Bei PoliScan Speed liegt der Messbereich nach der Zulassung zwischen 50 und 20 Metern vor dem Gerät. Aktuelles Modell ist der PoliScan FM1, auch als kombinierte Geschwindigkeits- und Rotlichtanlage.

PoliScan wird mobil auf Stativ oder im Fahrzeug, in Anhängern („Enforcement Trailer“, nach Herstellerangaben bis zu 30 Tage autark) und stationär in festen Gehäusen bzw. Säulen eingesetzt. Welche Variante gemessen hat, zeigt die Akte.

Standardisiertes Messverfahren

Die obergerichtliche Rechtsprechung behandelt die Messung mit PoliScan Speed als standardisiertes Messverfahren. Für den PoliScan FM1 gilt dasselbe; auch die höchstrichterliche Rechtsprechung legt das zugrunde. Das Gericht prüft die Messung also nur bei konkreten Anhaltspunkten für einen Fehler (näher hier).

Was wir in der Akte prüfen

  • Auswerterahmen (Auswertehilfe): Bei PoliScan wird das Beweisfoto erst aufgenommen, nachdem das Fahrzeug den Messbereich durchfahren hat. Welchem Fahrzeug der Messwert gehört, zeigt ein ins Foto eingeblendeter Auswerterahmen. Nach der Gebrauchsanweisung, wie sie in der Fachliteratur wiedergegeben wird, muss sich z.B. bei einer Frontmessung das Kennzeichen oder ein Vorderrad zumindest teilweise im Rahmen befinden, die Unterkante des Rahmens muss unterhalb der Räder liegen, und im Rahmen dürfen keine Teile anderer Fahrzeuge in gleicher Fahrtrichtung zu sehen sein. Das lässt sich am Foto prüfen.
  • Falldatei: Jede Messung wird als verschlüsselte, signierte Datei gespeichert. Für ein Sachverständigengutachten braucht die Verteidigung sie in lesbarer Form einschließlich der erforderlichen Schlüssel („Token“) bzw. Passwörter.
  • Messreihe und Zusatzdaten: Soweit vorhanden, können die Messreihe des Tattages und Statistikdaten angefordert werden. Welche Daten das Gerät speichert, hängt von Variante und Softwarestand ab: Nach der Rechtsprechung enthielt die Falldatei beim FM1 mit Softwareversion 4.4.5 noch Zeitwerte zu Positionspunkten, mit Version 4.4.9 nur noch wenige Positionswerte ohne eigene Zeitstempel und keine Rohmessdaten.
  • Besonderheiten bei Anhängern: Bei Messungen aus einem Enforcement Trailer ist zu prüfen, ob die Zulassungs- und Gebrauchsvorgaben für diese Einsatzform eingehalten sind.
  • Eichschein, Softwareversion, Gebrauchsanweisung: Passt die Gebrauchsanweisung zur eingesetzten Softwareversion? War das Gerät zur Tatzeit gültig geeicht?
  • Messprotokoll: bei mobilen Messungen u.a. Standort, Untergrund und Einrichtung.
  • Schulungsnachweis des Messpersonals.

Rohmessdaten

Ob PoliScan die Daten speichern muss, aus denen der Messwert berechnet wird, war lange umstritten. Nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung – ergangen zu einem PoliScan FM1 – führt die fehlende Speicherung solcher Rohmessdaten nicht zu einem Verwertungsverbot. Vorhandene Daten können aber angefordert und ausgewertet werden; konkrete Einwände – etwa zur Zuordnung, Bedienung oder Eichung – bleiben möglich. Einzelheiten hier.

Ob sich aus Ihrer Akte konkrete Ansatzpunkte ergeben, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen.

Mehr zum PoliScan, einschließlich aller Messstellen mit diesem Gerät: PoliScan – Messgerät im Überblick.

Häufige Fragen zu dieser Messstelle

Wie schnell darf ich an der Messstelle auf der B 16 bei Maxweiler fahren?

An dieser Stelle der B 16 in Richtung Westen gilt ein Tempolimit von 100 km/h. Maßgeblich für das Verfahren ist die gemessene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz.

Muss ich im Anhörungsbogen angeben, wer gefahren ist?

Nein. Verpflichtend sind nur die Angaben zu Ihrer Person, Angaben zur Sache sind freiwillig. Schweigen zur Sache darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden.

Lohnt sich eine Prüfung bei einer Messung mit dem Blitzeranhänger?

Das lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen. Geprüft werden können unter anderem die Messung, die Eichung, die Beschilderung und die Zuordnung zum Fahrer – Akteneinsicht ist über einen Anwalt bereits vor einem Bescheid möglich.

Weitere Messstellen: Bayern

Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel


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