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Geblitzt auf der A 1 bei km 104,400 in Bremen

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Geblitzt auf der A 1 bei km 104,400 in Bremen

Sie wurden auf der A 1 bei km 104,400 in Bremen geblitzt und haben Post erhalten? Dann geht es jetzt zunächst um zwei Dinge: um die Art des Schreibens – Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid – und um die Frage, ob der Vorwurf in dieser Höhe überhaupt Bestand hat.

Von der gemessenen Geschwindigkeit wird eine Toleranz abgezogen; maßgeblich ist erst der Wert danach. Liegt schon ein Bußgeldbescheid vor, läuft ab Zustellung eine Frist von zwei Wochen für den Einspruch, der nicht sofort begründet werden muss. Über einen Anwalt kann Akteneinsicht beantragt und anschließend geprüft werden, ob Messung, Eichung, Beschilderung und die Zuordnung zum Fahrer tragen.

Die Messstelle im Überblick

Straße A 1 (Autobahn)
Ort / Abschnitt Bremen
Bundesland Bremen

Autobahn heißt außerorts – und das wirkt sich auf die Rechtsfolgen aus

Die A 1 ist eine Bundesautobahn. Im Bußgeldkatalog gelten Autobahnen als außerorts. Das ist keine Formalie: Bei gleicher Überschreitung fallen die Regelsätze außerorts niedriger aus als innerorts. Für Sie bedeutet das, dass zunächst geprüft werden sollte, ob der Vorwurf auch nach der richtigen Tabelle bewertet wurde.

Auf Autobahnabschnitten kann die zulässige Geschwindigkeit durch Beschilderung festgelegt sein – dauerhaft oder vorübergehend, in einzelnen Abschnitten auch unterschiedlich. Genau deshalb ist die Beschilderung ein üblicher Prüfpunkt: Welche Zeichen galten für die Fahrspur und die Fahrtrichtung, in der Sie unterwegs waren, standen sie ausreichend sichtbar und war der Übergang von einem Wert zum nächsten korrekt gestaffelt? Diese Fragen lassen sich nicht aus dem Bescheid heraus beantworten, sondern erst anhand der Akte.

Wichtig ist außerdem die Schwelle von 21 km/h. Ab einer verbleibenden Überschreitung in dieser Größenordnung wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen; zwei Punkte werden es, wenn für den Verstoß ein Regelfahrverbot vorgesehen ist. Ob Sie knapp darunter oder knapp darüber liegen, kann daher über die gesamte Tragweite des Verfahrens entscheiden – und hängt unmittelbar davon ab, ob die Messung korrekt zustande gekommen ist.

Anhörungsbogen, Halterpost und die Frage nach dem Fahrer

Ein Anhörungsbogen ist noch keine Entscheidung, sondern die Einladung zur Stellungnahme. Angaben zur Person – Name, Anschrift, Geburtsdatum – müssen Sie machen. Zur Sache selbst, also zum Vorwurf und zum Fahrgeschehen, sind Sie nicht verpflichtet, etwas zu sagen. Wer schweigt, gilt deshalb nicht als überführt; das Schweigen darf nicht gegen Sie verwendet werden.

Vorschnelle Angaben sind in dieser Phase das häufigste vermeidbare Problem. Wird ein Fahrzeug auf mehrere Personen genutzt, sollte zunächst geklärt werden, was die Akte überhaupt hergibt. Falls ein Messfoto existiert, ist eine der Kernfragen, ob sich daraus eine tragfähige Zuordnung zum Fahrer ergibt.

Ist der Bescheid bereits da, zählt die Zwei-Wochen-Frist ab Zustellung. Der Einspruch sichert das Verfahren zunächst nur ab; die inhaltliche Begründung kann nach Akteneinsicht folgen. Vieles davon lässt sich vollständig aus der Ferne erledigen: Falls Sie nicht in Bremen oder der Umgebung wohnen, ist eine persönliche Anreise für die Mandatserteilung und die Kommunikation nicht erforderlich. Eine bestehende Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten häufig – ein kurzer Blick in die Police lohnt sich vor der Beauftragung.

Fahrverbot und Probezeit – was zusätzlich zu bedenken ist

Droht ein Fahrverbot, gibt es zwei Ansatzpunkte. Zum einen kann der Beginn beim ersten Fahrverbot – wenn in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot bestand – innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst gewählt werden, etwa passend zum Urlaub. Zum anderen kann in Ausnahmefällen von einem Fahrverbot abgesehen werden; die Geldbuße wird dann erhöht. Ob das in Betracht kommt, etwa bei drohendem Arbeitsplatzverlust, ist eine Frage des Einzelfalls und muss belegt vorgetragen werden.

Befinden Sie sich in der Probezeit, ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung ab 21 km/h eine schwerwiegende Zuwiderhandlung. Wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Diese Folgen knüpfen an die Rechtskraft an – umso wichtiger ist es, den Vorwurf vorher inhaltlich prüfen zu lassen, statt ihn ungeprüft hinzunehmen.

Welche Folgen drohen?

Welches Tempolimit bei Ihrer Messung galt, steht im Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, gestaffelt nach der Überschreitung nach Abzug der Messtoleranz.

Überschreitung außerorts
bis 10 km/h 20 €
0 Punkte
11–15 km/h 40 €
0 Punkte
16–20 km/h 60 €
0 Punkte
21–25 km/h 100 €
1 Punkt
26–30 km/h 150 €
1 Punkt
31–40 km/h 200 €
1 Punkt
41–50 km/h 320 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
51–60 km/h 480 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
61–70 km/h 600 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
über 70 km/h 700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate

Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.

Häufige Fragen zu dieser Messstelle

Ich habe nur einen Anhörungsbogen zur A 1 in Bremen erhalten – muss ich ihn ausfüllen?

Ihre Personalien müssen Sie angeben, zur Sache selbst dürfen Sie schweigen. Aus dem Schweigen darf kein Nachteil abgeleitet werden, und der Anhörungsbogen ist noch kein Bußgeldbescheid.

Gilt die Messung auf der A 1 als innerorts, weil sie im Stadtgebiet Bremen liegt?

Nein. Autobahnen werden im Bußgeldkatalog außerorts behandelt, unabhängig davon, durch welches Gemeindegebiet sie verlaufen. Bei anderen Straßen entscheidet die Beschilderung durch die Ortstafel.

Wie lange habe ich Zeit, gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen?

Der Einspruch ist binnen zwei Wochen ab Zustellung möglich und muss zunächst nicht begründet werden. Die Begründung kann nach der Akteneinsicht nachgereicht werden.

Weitere Messstellen: Bremen

Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel


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Was steht in Ihrem Schreiben?

Sie sind unsicher? Steht im Schreiben „Verwarnung“ und ein Betrag bis 55 Euro, ist es in der Regel ein Verwarnungsgeld ohne Punkte. Ob bei einem Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen Punkte drohen, hängt vom vorgeworfenen Verstoß ab. Wenn das unklar ist, bleiben Sie bei „Ich weiß es nicht“.

Einspruch ist grundsätzlich binnen zwei Wochen nach Zustellung möglich. Dieses Formular legt noch keinen Einspruch ein und wahrt keine Frist. Bei kurzer Restfrist rufen Sie uns bitte direkt an.

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Bei einem Verwarnungsgeld raten wir in der Regel zum Bezahlen. Es gibt keine Punkte und kein Fahrverbot. Mit der fristgerechten, vollständigen Zahlung ist die Verwarnung grundsätzlich erledigt. Ein anwaltliches Verfahren würde meist mehr kosten als das Verwarnungsgeld. Wenn Sie trotzdem Zweifel am Vorwurf haben, können Sie die Anfrage senden.

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