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Geblitzt auf der B192 bei Neu Schloen, Abs. 340, km 1,782 – an der Kreuzung, Richtung Waren – Lassen Sie den Bescheid prüfen

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Geblitzt auf der B192 bei Neu Schloen, Abs. 340, km 1,782 – an der Kreuzung, Richtung Waren – Lassen Sie den Bescheid prüfen

Der Moment ist unerquicklich: Im Briefkasten liegt der Anhörungsbogen oder schon der Bußgeldbescheid, und plötzlich geht es nicht mehr nur um ein paar km/h. Wer an der Messstelle B192 bei Neu Schloen, Abs. 340, km 1,782 – an der Kreuzung, Richtung Waren geblitzt wurde, fragt sich meist als Erstes, ob sich „da überhaupt etwas machen lässt“.

Viele Bescheide wirken endgültig, sind es aber nicht. Geschwindigkeitsmessungen gelten zwar häufig als sogenanntes standardisiertes Messverfahren – das heißt: Unter bestimmten Voraussetzungen darf das Gericht von einem richtigen Ergebnis ausgehen. Diese Voraussetzungen müssen jedoch eingehalten und im Zweifel auch belegt werden können.

Einspruchsfrist: Zwei Wochen entscheiden über Ihre Optionen

Gegen einen Bußgeldbescheid läuft eine kurze Uhr: Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei der Behörde eingehen. Wer diese Frist versäumt, kann den Vorgang meist nur noch in Ausnahmefällen wieder aufrollen. Beim Anhörungsbogen ist es anders: Er ist noch kein Bescheid, kann aber strategisch wichtig sein.

Ob Sie sich zur Sache äußern sollten, hängt vom Einzelfall ab – und davon, was die Akte hergibt. Denn erst mit Akteneinsicht zeigt sich, auf welche Messunterlagen die Behörde ihre Entscheidung stützt. Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht mit Kanzleien in Cottbus, Berlin und Kiel, hat in über 1000 Ordnungswidrigkeitenverfahren erlebt, dass die entscheidenden Details oft nicht im Bescheid stehen, sondern in den Messunterlagen.

Akteneinsicht und Rohmessdaten: Ohne Unterlagen keine Prüfung

Der Ausgangspunkt jeder Verteidigung ist die vollständige Akte: Messprotokoll, Geräteunterlagen, ggf. Fotoauswertung, Schulungsnachweise und – je nach System – die Rohmessdaten. Gerade die Rohmessdaten sind für Sachverständige häufig der Schlüssel, um Rechen- oder Zuordnungsfehler auszuschließen oder aufzudecken. Wer an der Messstelle B192 bei Neu Schloen, Abs. 340, km 1,782 – an der Kreuzung, Richtung Waren gemessen wurde, sollte deshalb nicht nur auf das Beweisfoto schauen, sondern konsequent die Unterlagen prüfen lassen.

In der Praxis wird Akteneinsicht über den Verteidiger beantragt. Das hat einen einfachen Grund: Als Betroffener erhalten Sie zwar Auskünfte, aber nicht immer alles in einer Form, die für eine technische Überprüfung taugt. Dr. Bunzel lässt die Messung regelmäßig durch einen Sachverständigen für Verkehrsmesstechnik kontrollieren; so können Messfehler oder Dokumentationslücken belastbar belegt werden. Soweit eine Rechtsschutzversicherung besteht, übernimmt sie die Kosten einer solchen Verteidigung und Begutachtung häufig – je nach Vertragsumfang.

Typische Fehlerquellen: Wo Messungen angreifbar sein können

Auch bei anerkannten Verfahren ist eine Messung nicht automatisch unangreifbar. Immer wieder geht es um Bedienfragen, um die Einhaltung der Vorgaben des Herstellers oder um Abweichungen, die im Messprotokoll nicht sauber dokumentiert sind. Entscheidend ist am Ende nicht das Bauchgefühl, sondern ob sich ein konkreter Ansatzpunkt aus den Akten ergibt.

Zu den klassischen Themen, die Sachverständige prüfen, gehören etwa der korrekte Aufbau und die Ausrichtung des Geräts, mögliche Messwinkel-Probleme, Reflexionen oder Zuordnungsfragen bei mehreren Fahrzeugen im Messbereich. Hinzu kommen formale Punkte: War das Gerät gültig geeicht, ist die Eichfrist eingehalten, und sind die eingesetzten Personen nachweislich geschult? Solche Aspekte sind allgemeine Fehlerquellen – ob sie im konkreten Fall eine Rolle spielen, zeigt erst die Akte.

Was Sie jetzt tun sollten

  • Frist notieren: Beim Bußgeldbescheid läuft die Zwei-Wochen-Frist ab Zustellung.
  • Nichts vorschnell einräumen: Angaben zur Sache nur nach Beratung; Personalien sind davon zu trennen.
  • Unterlagen sichern: Umschlag (Zustellnachweis), Bescheid/Anhörung, Foto, eigene Notizen zum Tag.
  • Akteneinsicht veranlassen: Messprotokoll, Eichnachweise, Schulungsnachweise und ggf. Rohmessdaten anfordern.
  • Technik prüfen lassen: Sachverständige Auswertung kann Mess- oder Dokumentationsfehler sichtbar machen.

Ob es am Ende bei einem Verwarnungsgeld bleibt oder Punkte drohen, hängt von der vorgeworfenen Überschreitung und den Eintragungen im Fahreignungsregister ab. Gerade wenn ein Fahrverbot im Raum steht, lohnt sich ein kühler Blick auf die Beweislage – denn schon kleine Unstimmigkeiten können für die gerichtliche Bewertung wichtig werden. Dr. Maik Bunzel arbeitet hierfür mit Sachverständigen zusammen und bewertet auf dieser Grundlage, ob ein Einspruch sinnvoll ist und wie er begründet werden kann.

Wenn Sie an der Messstelle B192 bei Neu Schloen, Abs. 340, km 1,782 – an der Kreuzung, Richtung Waren geblitzt wurden, nehmen Sie Kontakt zu Dr. Bunzel auf. Nutzen Sie dafür bitte das Formular am Ende des Beitrags – je früher die Akteneinsicht läuft, desto besser lassen sich Fristen wahren und die Messung sachverständig prüfen.


Wurden Sie an dieser Messstelle geblitzt?

Lassen Sie Bußgeldbescheid und Messung prüfen, bevor Sie zahlen: Über das Formular am Ende dieses Beitrags stellen Sie in zwei Minuten eine unverbindliche Online-Anfrage. Ihre Messstelle ist eine andere? Die Messstellen-Suche hilft weiter.

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Was steht in Ihrem Schreiben?

Sie sind unsicher? Steht im Schreiben „Verwarnung“ und ein Betrag bis 55 Euro, ist es in der Regel ein Verwarnungsgeld ohne Punkte. Ob bei einem Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen Punkte drohen, hängt vom vorgeworfenen Verstoß ab. Wenn das unklar ist, bleiben Sie bei „Ich weiß es nicht“.

Einspruch ist grundsätzlich binnen zwei Wochen nach Zustellung möglich. Dieses Formular legt noch keinen Einspruch ein und wahrt keine Frist. Bei kurzer Restfrist rufen Sie uns bitte direkt an.

Sind Sie rechtsschutzversichert?

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Gut zu wissen: In einzelnen Tarifen ist auch ein rückwirkender Rechtsschutz für ein bereits laufendes Bußgeldverfahren möglich. Ob ein solcher Tarif für Ihren Fall infrage kommt und welche Bedingungen gelten, klären wir im kostenlosen Erstgespräch.

Sollen wir Ihnen das im Erstgespräch zeigen?

Ein Foto Ihres Anhörungsbogens oder Bescheids hilft uns, Ihren Fall einzuordnen. Bis zu 5 Dateien, jeweils maximal 20 MB. JPG, PNG, PDF oder GIF. Sie können Ihre Anfrage auch ohne Datei senden.

Bei einem Verwarnungsgeld raten wir in der Regel zum Bezahlen. Es gibt keine Punkte und kein Fahrverbot. Mit der fristgerechten, vollständigen Zahlung ist die Verwarnung grundsätzlich erledigt. Ein anwaltliches Verfahren würde meist mehr kosten als das Verwarnungsgeld. Wenn Sie trotzdem Zweifel am Vorwurf haben, können Sie die Anfrage senden.

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