Auf der B 2 bei Droßdorf, an der Geraer Straße, wird in Fahrtrichtung Gera / Leipzig stationär gemessen. Zulässig sind an dieser Stelle 50 km/h. Wer den Wert überschritten hat, erhält in der Regel zunächst einen Anhörungsbogen, später einen Bußgeldbescheid.
Wichtig ist jetzt vor allem eines: Die Zwei-Wochen-Frist für den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid läuft ab Zustellung, unabhängig davon, ob Sie den Vorwurf schon einschätzen können. Ein Einspruch muss nicht sofort begründet werden – die inhaltliche Prüfung kann danach folgen, etwa nach Einsicht in die Akte durch einen Anwalt.
Die Messstelle im Überblick
| Straße | B 2 (Bundesstraße) |
|---|---|
| Ort / Abschnitt | Droßdorf, an der Geraer Straße |
| Fahrtrichtung | Gera / Leipzig |
| Art der Messung | Stationärer Blitzer |
| Messgerät | Poliscan Speed |
| Zulässige Höchstgeschwindigkeit | 50 km/h |
Tempo 50 auf einer Bundesstraße: Warum jedes km/h zählt
Von dem gemessenen Wert wird zunächst eine Messtoleranz abgezogen; erst der danach verbleibende Wert ist für die Bewertung maßgeblich. Das kann darüber entscheiden, in welche Stufe des Bußgeldkatalogs ein Verstoß fällt – gerade an Grenzwerten, an denen Punkte oder ein Fahrverbot hinzukommen.
Bei einem Limit von 50 km/h ist die Spanne bis zu spürbaren Nebenfolgen überschaubar. Ab 21 km/h Überschreitung wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen; sieht der Katalog ein Regelfahrverbot vor, sind es zwei Punkte. Ob ein Fahrverbot im Regelfall vorgesehen ist, hängt davon ab, ob die Stelle innerorts oder außerorts liegt: innerorts ist es bei Pkw ab 31 km/h Überschreitung vorgesehen, außerorts erst ab 41 km/h. Auch die Regelsätze der Geldbuße fallen innerorts bei gleicher Überschreitung höher aus. Maßgeblich für diese Einordnung ist nicht das Tempolimit selbst, sondern die Beschilderung, also die Ortstafel. Genau das lässt sich anhand der Akte nachvollziehen.
Ein Fahrverbot ist zudem nicht in jedem Fall unausweichlich: In Ausnahmefällen kann davon abgesehen werden, wobei dann die Geldbuße erhöht wird. Ob das in Betracht kommt, richtet sich nach dem Einzelfall, etwa wenn der Arbeitsplatz konkret gefährdet wäre. Handelt es sich um Ihr erstes Fahrverbot – also bestand in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot –, darf der Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst gewählt werden.
Anhörungsbogen, Halterpost und die Frage nach dem Fahrer
Der Anhörungsbogen ist noch kein Bußgeldbescheid, sondern die Gelegenheit, sich zu äußern. Pflicht sind allein die Angaben zur Person – Name, Anschrift, Geburtsdatum. Angaben zur Sache müssen Sie nicht machen. Wer zur Sache schweigt, gilt deshalb nicht als überführt; das Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten, und das gilt ebenso für Halterinnen und Halter, die angeschrieben werden.
Vorschnelle Angaben bringen häufig wenig, weil sich ohne Kenntnis der Akte gar nicht beurteilen lässt, wie tragfähig der Vorwurf ist. Über einen Anwalt kann Akteneinsicht beantragt werden, und zwar bereits bevor ein Bescheid ergeht. Geprüft werden dabei unter anderem der Ablauf der Messung, die Eichung, die Beschilderung und die Zuordnung der Messung zum Fahrer. Falls ein Messfoto vorliegt, gehört auch dieses zu den Unterlagen, die ausgewertet werden können.
Sollten Sie sich in der Probezeit befinden, kommt eine weitere Ebene hinzu: Ein Geschwindigkeitsverstoß ab 21 km/h gilt als schwerwiegende Zuwiderhandlung. Wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Diese Folgen treten erst mit der Rechtskraft ein – umso wichtiger ist es, die Frist im Blick zu behalten.
Fristen, Einspruch und der weitere Verlauf
Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen. Läuft diese Frist ab, wird der Bescheid rechtskräftig. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur ausnahmsweise möglich, nämlich wenn die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde – darauf sollte man sich nicht verlassen.
Nach einem Einspruch kann das Verfahren zu einer Hauptverhandlung beim Amtsgericht führen. Auf Antrag kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen vom persönlichen Erscheinen entbinden, und vieles lässt sich schriftlich über den Anwalt abwickeln. Falls Sie weiter entfernt von der Messstelle wohnen, bedeutet das: Eine Anreise ist nicht zwingend in jedem Fall erforderlich, aber auch nicht immer entbehrlich.
Besteht eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, übernimmt diese die Kosten der anwaltlichen Vertretung häufig. Eine kurze Rückfrage bei der Versicherung vor dem ersten Schritt schafft hier Klarheit.
Welche Folgen drohen?
An dieser Stelle gilt Tempo 50. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, bezogen auf die vorgeworfene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz.
Ob innerorts oder außerorts gilt, ergibt sich aus der Beschilderung am Messort.
| Überschreitung | vorgeworfene Geschwindigkeit | innerorts | außerorts |
|---|---|---|---|
| bis 10 km/h | 51–60 km/h | 30 € 0 Punkte |
20 € 0 Punkte |
| 11–15 km/h | 61–65 km/h | 50 € 0 Punkte |
40 € 0 Punkte |
| 16–20 km/h | 66–70 km/h | 70 € 0 Punkte |
60 € 0 Punkte |
| 21–25 km/h | 71–75 km/h | 115 € 1 Punkt |
100 € 1 Punkt |
| 26–30 km/h | 76–80 km/h | 180 € 1 Punkt |
150 € 1 Punkt |
| 31–40 km/h | 81–90 km/h | 260 € 2 Punkte Fahrverbot 1 Monat |
200 € 1 Punkt |
| 41–50 km/h | 91–100 km/h | 400 € 2 Punkte Fahrverbot 1 Monat |
320 € 2 Punkte Fahrverbot 1 Monat |
| 51–60 km/h | 101–110 km/h | 560 € 2 Punkte Fahrverbot 2 Monate |
480 € 2 Punkte Fahrverbot 1 Monat |
| 61–70 km/h | 111–120 km/h | 700 € 2 Punkte Fahrverbot 3 Monate |
600 € 2 Punkte Fahrverbot 2 Monate |
| über 70 km/h | 121 und mehr km/h | 800 € 2 Punkte Fahrverbot 3 Monate |
700 € 2 Punkte Fahrverbot 3 Monate |
Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.
Das Messgerät an dieser Stelle: PoliScan
So misst PoliScan
PoliScan ist eine Gerätefamilie des Wiesbadener Herstellers Vitronic (laut PTB-Liste: Vitronic Machine Vision GmbH). Die Geräte messen mit einem scannenden Laser (LIDAR), der kurze Impulse fächerförmig über mehrere Fahrstreifen sendet. Nach der Beschreibung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) tastet das Gerät die Fahrbahn horizontal ab, berechnet aus der Laufzeit für jeden reflektierten Impuls eine Raumkoordinate, verfolgt die Fahrzeuge als Modellobjekte („Tracking“) und ermittelt aus deren Positionsänderung die Geschwindigkeit. Bei PoliScan Speed liegt der Messbereich nach der Zulassung zwischen 50 und 20 Metern vor dem Gerät. Aktuelles Modell ist der PoliScan FM1, auch als kombinierte Geschwindigkeits- und Rotlichtanlage.
PoliScan wird mobil auf Stativ oder im Fahrzeug, in Anhängern („Enforcement Trailer“, nach Herstellerangaben bis zu 30 Tage autark) und stationär in festen Gehäusen bzw. Säulen eingesetzt. Welche Variante gemessen hat, zeigt die Akte.
Standardisiertes Messverfahren
Die obergerichtliche Rechtsprechung behandelt die Messung mit PoliScan Speed als standardisiertes Messverfahren. Für den PoliScan FM1 gilt dasselbe; auch die höchstrichterliche Rechtsprechung legt das zugrunde. Das Gericht prüft die Messung also nur bei konkreten Anhaltspunkten für einen Fehler (näher hier).
Was wir in der Akte prüfen
- Auswerterahmen (Auswertehilfe): Bei PoliScan wird das Beweisfoto erst aufgenommen, nachdem das Fahrzeug den Messbereich durchfahren hat. Welchem Fahrzeug der Messwert gehört, zeigt ein ins Foto eingeblendeter Auswerterahmen. Nach der Gebrauchsanweisung, wie sie in der Fachliteratur wiedergegeben wird, muss sich z.B. bei einer Frontmessung das Kennzeichen oder ein Vorderrad zumindest teilweise im Rahmen befinden, die Unterkante des Rahmens muss unterhalb der Räder liegen, und im Rahmen dürfen keine Teile anderer Fahrzeuge in gleicher Fahrtrichtung zu sehen sein. Das lässt sich am Foto prüfen.
- Falldatei: Jede Messung wird als verschlüsselte, signierte Datei gespeichert. Für ein Sachverständigengutachten braucht die Verteidigung sie in lesbarer Form einschließlich der erforderlichen Schlüssel („Token“) bzw. Passwörter.
- Messreihe und Zusatzdaten: Soweit vorhanden, können die Messreihe des Tattages und Statistikdaten angefordert werden. Welche Daten das Gerät speichert, hängt von Variante und Softwarestand ab: Nach der Rechtsprechung enthielt die Falldatei beim FM1 mit Softwareversion 4.4.5 noch Zeitwerte zu Positionspunkten, mit Version 4.4.9 nur noch wenige Positionswerte ohne eigene Zeitstempel und keine Rohmessdaten.
- Besonderheiten bei Anhängern: Bei Messungen aus einem Enforcement Trailer ist zu prüfen, ob die Zulassungs- und Gebrauchsvorgaben für diese Einsatzform eingehalten sind.
- Eichschein, Softwareversion, Gebrauchsanweisung: Passt die Gebrauchsanweisung zur eingesetzten Softwareversion? War das Gerät zur Tatzeit gültig geeicht?
- Messprotokoll: bei mobilen Messungen u.a. Standort, Untergrund und Einrichtung.
- Schulungsnachweis des Messpersonals.
Rohmessdaten
Ob PoliScan die Daten speichern muss, aus denen der Messwert berechnet wird, war lange umstritten. Nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung – ergangen zu einem PoliScan FM1 – führt die fehlende Speicherung solcher Rohmessdaten nicht zu einem Verwertungsverbot. Vorhandene Daten können aber angefordert und ausgewertet werden; konkrete Einwände – etwa zur Zuordnung, Bedienung oder Eichung – bleiben möglich. Einzelheiten hier.
Ob sich aus Ihrer Akte konkrete Ansatzpunkte ergeben, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen.
Häufige Fragen zu dieser Messstelle
Ich wurde auf der B 2 bei Droßdorf in Richtung Gera / Leipzig geblitzt – wie schnell hätte ich fahren dürfen?
An dieser Stelle gilt ein Tempolimit von 50 km/h. Von der gemessenen Geschwindigkeit wird noch eine Messtoleranz abgezogen; erst der Wert danach ist für die Bewertung maßgeblich.
Muss ich den Anhörungsbogen ausfüllen und angeben, wer gefahren ist?
Zu Ihrer Person müssen Sie Angaben machen, zur Sache nicht. Wer zum Vorwurf schweigt, gilt deshalb nicht als überführt, und das Schweigen darf nicht nachteilig gewertet werden.
Zählt diese Stelle als innerorts oder als außerorts?
Das richtet sich nicht nach dem Tempolimit, sondern nach der Beschilderung, also der Ortstafel. Die Einordnung ist wichtig, weil Regelsätze und die Schwelle für ein Fahrverbot innerorts und außerorts unterschiedlich sind; sie lässt sich über die Akteneinsicht klären.
Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel
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