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Messstellen im Fokus

Geblitzt auf der A 5 bei Bruchsal, Fahrtrichtung Karlsruhe

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Geblitzt auf der A 5 bei Bruchsal, Fahrtrichtung Karlsruhe

Sie haben Post bekommen, weil Ihnen auf der A 5 in Fahrtrichtung Karlsruhe bei Bruchsal eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wird. Diese Seite ordnet ein, was der Vorwurf bedeutet, welche Frist jetzt läuft und welche Punkte sich in einem solchen Verfahren überprüfen lassen.

Wichtig ist zunächst die Unterscheidung: Ein Anhörungsbogen ist noch keine Entscheidung, sondern eine Gelegenheit zur Stellungnahme. Ein Bußgeldbescheid dagegen wird bestandskräftig, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen. Der Einspruch muss zunächst nicht begründet werden – die inhaltliche Auseinandersetzung ist erst nach Akteneinsicht sinnvoll.

Die Messstelle im Überblick

Straße A 5 (Autobahn)
Ort / Abschnitt Bruchsal
Fahrtrichtung Karlsruhe
Bundesland Baden-Württemberg

Die genaue Lage der Messanlage ist uns für diesen Abschnitt nicht bekannt. Maßgeblich sind Messort, Messgerät und Tempolimit, die im Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid stehen.

A 5 bei Bruchsal: Autobahn heißt außerorts

Für die Bewertung des Vorwurfs ist entscheidend, welcher Wert maßgeblich ist und welche Kategorie gilt. Autobahnen werden im Bußgeldkatalog als außerorts behandelt. Das wirkt sich aus, weil die Regelsätze innerorts bei gleicher Überschreitung höher angesetzt sind als außerorts. Bei allen anderen Straßen richtet sich die Einordnung nach der Beschilderung, also nach der Ortstafel – auf der A 5 stellt sich diese Frage nicht.

Auf Autobahnen kann die zulässige Geschwindigkeit durch Beschilderung festgelegt sein, dauerhaft oder auch nur vorübergehend. Welcher Wert im konkreten Fall gelten soll, ergibt sich aus dem Bescheid und aus der Akte. Deshalb gehört die Beschilderung zu den Punkten, die sich überprüfen lassen: ob das behauptete Limit an der Stelle des Vorwurfs tatsächlich angeordnet und ordnungsgemäß bekannt gemacht war und ob die Zeichen für Vorbeifahrende erkennbar waren.

Von der gemessenen Geschwindigkeit wird außerdem eine Messtoleranz abgezogen. Maßgeblich ist allein der Wert nach diesem Abzug. Gerade an den Grenzen der Bußgeldstufen kann das über Punkte oder ein Regelfahrverbot entscheiden – ein Blick auf die Berechnung im Bescheid lohnt sich daher immer.

Punkte, Fahrverbot und Probezeit

Punkte im Fahreignungsregister kommen ab einer Überschreitung von 21 km/h in Betracht: ein Punkt, und zwei Punkte, wenn für den Verstoß ein Regelfahrverbot vorgesehen ist. Ob es dazu kommt, richtet sich nach dem Wert, der nach Toleranzabzug verbleibt.

Steht ein Fahrverbot im Raum, gibt es zwei praktisch wichtige Regelungen. Handelt es sich um das erste Fahrverbot, weil in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot bestand, dürfen Sie den Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst bestimmen und so in eine passende Zeit legen. Daneben kann in Ausnahmefällen von einem Fahrverbot abgesehen werden, wobei dann die Geldbuße erhöht wird; ob das in Frage kommt, hängt vom Einzelfall ab, etwa wenn ein Arbeitsplatzverlust droht.

Befinden Sie sich noch in der Probezeit, gilt eine Geschwindigkeitsüberschreitung ab 21 km/h als schwerwiegende Zuwiderhandlung. Wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Diese Folgen knüpfen ausschließlich an die Rechtskraft an – solange das Verfahren offen ist, treten sie nicht ein.

Halterpost, Fahrerfrage und der Weg über die Akte

Das erste Schreiben geht regelmäßig an die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist. Das bedeutet nicht, dass damit auch die Fahrereigenschaft festgestellt wäre. Angaben zur Person – Name, Anschrift, Geburtsdatum – müssen Sie machen. Angaben zur Sache sind freiwillig. Wer zur Sache schweigt, gilt deshalb nicht als überführt; das Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden.

Über einen Anwalt kann Akteneinsicht genommen werden. Geprüft werden können dann unter anderem die Messung selbst, die Eichung, die Beschilderung und die Zuordnung zum Fahrer. Falls ein Messfoto vorliegt, lässt sich auch dessen Aussagekraft für die Fahreridentifizierung bewerten. Erst auf dieser Grundlage lässt sich einschätzen, ob der Vorwurf in der erhobenen Form tragfähig ist.

Der Ablauf bleibt dabei überschaubar: Frist sichern, Akte anfordern, Inhalt prüfen. Das Verfahren lässt sich vollständig schriftlich und damit auch aus der Ferne führen – falls Sie weiter entfernt von Bruchsal wohnen, ist eine persönliche Anreise für die Bearbeitung nicht erforderlich. Besteht eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, übernimmt sie die Kosten häufig; die Deckungsanfrage kann vorab geklärt werden.

Welche Folgen drohen?

Welches Tempolimit bei Ihrer Messung galt, steht im Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, gestaffelt nach der Überschreitung nach Abzug der Messtoleranz.

Überschreitung außerorts
bis 10 km/h 20 €
0 Punkte
11–15 km/h 40 €
0 Punkte
16–20 km/h 60 €
0 Punkte
21–25 km/h 100 €
1 Punkt
26–30 km/h 150 €
1 Punkt
31–40 km/h 200 €
1 Punkt
41–50 km/h 320 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
51–60 km/h 480 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
61–70 km/h 600 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
über 70 km/h 700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate

Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.

Häufige Fragen zu dieser Messstelle

Ich war auf der A 5 Richtung Karlsruhe unterwegs – gilt das als innerorts oder außerorts?

Autobahnen werden im Bußgeldkatalog stets als außerorts behandelt. Das ist für Sie günstiger, weil die Regelsätze innerorts bei gleicher Überschreitung höher liegen.

Muss ich im Anhörungsbogen angeben, wer gefahren ist?

Zu Ihrer Person müssen Sie Angaben machen, zur Sache nicht. Schweigen zur Sache darf nicht als Schuldeingeständnis oder sonst zu Ihrem Nachteil gewertet werden.

Wie viel Zeit habe ich nach dem Bußgeldbescheid?

Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung einzulegen. Eine Begründung ist dafür nicht nötig – die inhaltliche Prüfung erfolgt sinnvoll erst nach Akteneinsicht.

Weitere Messstellen: Landkreis Karlsruhe

Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel


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Was steht in Ihrem Schreiben?

Sie sind unsicher? Steht im Schreiben „Verwarnung“ und ein Betrag bis 55 Euro, ist es in der Regel ein Verwarnungsgeld ohne Punkte. Ob bei einem Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen Punkte drohen, hängt vom vorgeworfenen Verstoß ab. Wenn das unklar ist, bleiben Sie bei „Ich weiß es nicht“.

Einspruch ist grundsätzlich binnen zwei Wochen nach Zustellung möglich. Dieses Formular legt noch keinen Einspruch ein und wahrt keine Frist. Bei kurzer Restfrist rufen Sie uns bitte direkt an.

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Gut zu wissen: In einzelnen Tarifen ist auch ein rückwirkender Rechtsschutz für ein bereits laufendes Bußgeldverfahren möglich. Ob ein solcher Tarif für Ihren Fall infrage kommt und welche Bedingungen gelten, klären wir im kostenlosen Erstgespräch.

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Bei einem Verwarnungsgeld raten wir in der Regel zum Bezahlen. Es gibt keine Punkte und kein Fahrverbot. Mit der fristgerechten, vollständigen Zahlung ist die Verwarnung grundsätzlich erledigt. Ein anwaltliches Verfahren würde meist mehr kosten als das Verwarnungsgeld. Wenn Sie trotzdem Zweifel am Vorwurf haben, können Sie die Anfrage senden.

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