Auf der Krefelder Straße in Viersen wird in Fahrtrichtung Robend auf Höhe der Hausnummern 110–124 teilstationär gemessen. Vorgegeben sind dort 50 km/h. Wenn Sie an dieser Stelle geblitzt wurden, folgt üblicherweise zuerst Post an den Fahrzeughalter – entweder ein Anhörungsbogen oder bereits ein Bußgeldbescheid.
Wichtig ist jetzt vor allem der Zeitpunkt: Gegen einen Bußgeldbescheid lässt sich binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen, eine Begründung muss nicht gleich mitgeliefert werden. Bis dahin sollten Sie wissen, welcher Wert nach Abzug der Messtoleranz gegen Sie steht und ob neben einer Geldbuße auch Punkte oder ein Fahrverbot im Raum stehen.
Die Messstelle im Überblick
| Straße | Krefelder Straße (Stadtstraße) |
|---|---|
| Ort / Abschnitt | Viersen |
| Fahrtrichtung | Robend, Höhe Hausnummer 110-124 |
| Bundesland | Nordrhein-Westfalen |
| Art der Messung | Teilstationärer Blitzer |
| Messgerät | Traffistar S350 |
| Zulässige Höchstgeschwindigkeit | 50 km/h |
Tempo 50 und die Frage innerorts oder außerorts
Für die Messstelle an der Krefelder Straße gilt ein Tempolimit von 50 km/h. Welche Regelsätze bei einer Überschreitung greifen, hängt zusätzlich davon ab, ob der Abschnitt als innerorts oder als außerorts einzuordnen ist – maßgeblich ist dafür die Beschilderung, also die Ortstafel. Innerorts sind die Regelsätze bei gleicher Überschreitung höher als außerorts, und ein Fahrverbot ist dort im Regelfall früher vorgesehen: Bei Pkw ab 31 km/h Überschreitung innerorts, außerorts erst ab 41 km/h.
Unabhängig davon gilt: Vorgeworfen wird Ihnen nicht der rohe Anzeigewert, sondern der Wert nach Abzug der Messtoleranz. Gerade an den Schwellen lohnt sich daher ein genauer Blick, denn wenige km/h entscheiden darüber, in welche Stufe der Vorwurf fällt. Punkte im Fahreignungsregister kommen ab 21 km/h Überschreitung hinzu – ein Punkt, zwei Punkte dann, wenn für den Verstoß ein Regelfahrverbot vorgesehen ist.
Ein weiterer Punkt betrifft die Beschilderung selbst. Ob eine Geschwindigkeitsbegrenzung wirksam angeordnet und für Vorbeifahrende klar erkennbar ausgeschildert war, ist ein Prüfpunkt, der sich erst anhand der Verfahrensakte beurteilen lässt – nicht aus der Erinnerung an die Fahrt.
Teilstationäre Messung: Was sich überprüfen lässt
An dieser Stelle kommt eine teilstationäre Messung zum Einsatz. Für Ihre Verteidigung bedeutet das zunächst nichts Nachteiliges, aber auch nichts Entlastendes: Entscheidend ist, ob die konkrete Messung den Vorgaben entsprach. Über einen Anwalt kann Akteneinsicht genommen werden, und zwar bereits bevor ein Bußgeldbescheid vorliegt. Geprüft werden können dabei unter anderem der Ablauf der Messung, die Eichung des eingesetzten Geräts, die Beschilderung und die Frage, ob Sie überhaupt als Fahrer zugeordnet werden können.
Die Fahrerzuordnung ist ein eigenständiger Punkt. Angeschrieben wird regelmäßig der Halter, und Halter und Fahrer sind nicht zwingend dieselbe Person. Falls ein Messfoto zur Akte gehört, kommt es darauf an, ob daraus eine belastbare Identifizierung möglich ist.
Auf dieser Grundlage lässt sich einschätzen, ob ein Einspruch sinnvoll ist oder ob eine andere Richtung sinnvoller erscheint – etwa der Versuch, bei einem drohenden Fahrverbot eine Ausnahme zu erreichen. In Ausnahmefällen kann von einem Fahrverbot abgesehen werden; die Geldbuße wird dann erhöht. Ob das in Betracht kommt, etwa weil der Arbeitsplatz konkret gefährdet wäre, hängt vom Einzelfall und von einer nachvollziehbaren Darlegung ab.
Anhörungsbogen, Fristen und das weitere Verfahren
Ein Anhörungsbogen ist noch keine Entscheidung gegen Sie. Angaben zur eigenen Person – Name, Anschrift, Geburtsdatum – müssen Sie machen. Zur Sache selbst müssen Sie nichts sagen. Wer schweigt, gilt deshalb nicht als überführt; das Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Niemand muss sich selbst belasten, und das gilt auch für Halter, die angeschrieben werden.
Läuft die Einspruchsfrist ab, wird der Bescheid rechtskräftig. Eine Wiedereinsetzung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde – verlassen sollte man sich darauf nicht. Nach einem Einspruch kann es zur Hauptverhandlung beim Amtsgericht kommen. Auf Antrag kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen von Ihrem persönlichen Erscheinen entbinden, und vieles lässt sich schriftlich über den Anwalt abwickeln. Falls Sie weiter entfernt von Viersen wohnen, kann das die Sache erleichtern, eine Anreise ist damit aber nicht in jedem Fall ausgeschlossen.
Befinden Sie sich in der Probezeit, ist eine Überschreitung ab 21 km/h eine schwerwiegende Zuwiderhandlung. Wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Besteht eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, übernimmt sie die Kosten der Verteidigung häufig.
Welche Folgen drohen?
An dieser Stelle gilt Tempo 50. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, bezogen auf die vorgeworfene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz.
Ob innerorts oder außerorts gilt, ergibt sich aus der Beschilderung am Messort.
| Überschreitung | vorgeworfene Geschwindigkeit | innerorts | außerorts |
|---|---|---|---|
| bis 10 km/h | 51–60 km/h | 30 € 0 Punkte |
20 € 0 Punkte |
| 11–15 km/h | 61–65 km/h | 50 € 0 Punkte |
40 € 0 Punkte |
| 16–20 km/h | 66–70 km/h | 70 € 0 Punkte |
60 € 0 Punkte |
| 21–25 km/h | 71–75 km/h | 115 € 1 Punkt |
100 € 1 Punkt |
| 26–30 km/h | 76–80 km/h | 180 € 1 Punkt |
150 € 1 Punkt |
| 31–40 km/h | 81–90 km/h | 260 € 2 Punkte Fahrverbot 1 Monat |
200 € 1 Punkt |
| 41–50 km/h | 91–100 km/h | 400 € 2 Punkte Fahrverbot 1 Monat |
320 € 2 Punkte Fahrverbot 1 Monat |
| 51–60 km/h | 101–110 km/h | 560 € 2 Punkte Fahrverbot 2 Monate |
480 € 2 Punkte Fahrverbot 1 Monat |
| 61–70 km/h | 111–120 km/h | 700 € 2 Punkte Fahrverbot 3 Monate |
600 € 2 Punkte Fahrverbot 2 Monate |
| über 70 km/h | 121 und mehr km/h | 800 € 2 Punkte Fahrverbot 3 Monate |
700 € 2 Punkte Fahrverbot 3 Monate |
Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.
Das Messgerät an dieser Stelle: Traffistar S350
So misst der Traffistar S350
Der Traffistar S350 wird von der Jenoptik Robot GmbH hergestellt. Er misst mit einem Laserscanner: Das Gerät sendet Laserimpulse aus und weist sie nach der Reflexion am Fahrzeug wieder nach. Aus der Laufzeit der Impulse und dem Winkel ergeben sich Entfernung und Position des Fahrzeugs; aus deren Veränderung über die Zeit berechnet das Gerät die Geschwindigkeit (Laserimpuls-Laufzeitmessung). Nach Angaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) fließt dabei pro Fahrzeug eine große Zahl von Einzelmessungen ein; nur wenn sie untereinander stimmig sind, wird ein Messwert gebildet.
Der S350 wird als stationäre Anlage betrieben und arbeitet mit einem Messfeld von zehn Metern. Die aktuelle PTB-Liste führt inzwischen das Nachfolgemodell TraffiStar S351, das der Hersteller stationär und als Anhänger anbietet. Welche Bauform bei Ihnen gemessen hat, ergibt sich aus der Akte.
Standardisiertes Messverfahren
Die obergerichtliche Rechtsprechung behandelt die Messung mit dem Traffistar S350 als standardisiertes Messverfahren. Das Gericht muss die Messung deshalb nur überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Fehler vorliegen. Näheres hier.
Der S350 und die Rohmessdaten
Am Traffistar S350 hat sich die bundesweite Debatte um „Rohmessdaten“ entzündet. Das Gerät speichert die einzelnen Messdaten, aus denen es die Geschwindigkeit berechnet, nicht. Ein Landesverfassungsgericht hat deshalb eine auf einer S350-Messung beruhende Verurteilung aufgehoben: Es fehle an einem fairen Verfahren, wenn sich der Betroffene gegen das Messergebnis wendet und das Fehlen der Rohmessdaten rügt.
Die übrige obergerichtliche Rechtsprechung ist dieser Linie nicht gefolgt. Verfassungsgerichtlich ist geklärt, dass es ein Recht auf Zugang zu vorhandenen Informationen gibt, aber kein Recht darauf, dass Beweismittel erst geschaffen oder vorgehalten werden. Nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung begründet die Nichtspeicherung von Rohmessdaten bei standardisierten Messverfahren kein Verwertungsverbot. Der Einwand „keine Rohmessdaten“ allein führt deshalb heute in aller Regel nicht mehr zum Erfolg.
Was wir in der Akte prüfen
- Eichschein und etwaige Eingriffe seit der Eichung; ggf. Unterlagen zur Messstelle.
- Falldatensatz in lesbarer Form und die zur Softwareversion passende Gebrauchsanweisung.
- Welche Daten das Gerät in der eingesetzten Softwareversion tatsächlich speichert (z.B. Statistik- oder Zusatzdaten) – vorhandene Daten können angefordert werden.
- Beweisfoto und Zuordnung: Ist das gemessene Fahrzeug eindeutig zuzuordnen? Sind weitere Fahrzeuge im Bild? Entsprechen die eingeblendeten Daten der Auswertevorgabe des Herstellers?
- Messprotokoll und – bei nicht fest verbauten Anlagen – Aufstellung und Einrichtung.
Zur Einordnung
Ansatzpunkte ergeben sich beim S350 heute weniger aus der Rohmessdatenfrage als aus den konkreten Umständen der einzelnen Messung. Ob solche Umstände vorliegen, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen.
Mehr zum Traffistar S350, einschließlich aller Messstellen mit diesem Gerät: Traffistar S350 – Messgerät im Überblick.
Häufige Fragen zu dieser Messstelle
Ich bin auf der Krefelder Straße in Viersen geblitzt worden – wie schnell muss ich reagieren?
Liegt bereits ein Bußgeldbescheid vor, haben Sie zwei Wochen ab Zustellung Zeit für den Einspruch. Beim Anhörungsbogen besteht diese Frist noch nicht, dennoch ist eine frühe Prüfung sinnvoll, weil über einen Anwalt schon vor einem Bescheid Akteneinsicht möglich ist.
Gilt der Abschnitt Richtung Robend als innerorts?
Das richtet sich allein nach der Beschilderung, also nach der Ortstafel, und nicht nach der Höhe des Tempolimits. Die Einordnung ist wichtig, weil innerorts höhere Regelsätze gelten und ein Fahrverbot bereits ab 31 km/h Überschreitung vorgesehen ist, außerorts erst ab 41 km/h.
Muss ich im Anhörungsbogen angeben, wer gefahren ist?
Zur eigenen Person müssen Sie Angaben machen, zur Sache nicht. Niemand muss sich selbst belasten, und ein Schweigen zur Sache darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden.
Weitere Messstellen: Nordrhein-Westfalen
- Geblitzt auf der A 51 in Fahrtrichtung Köln
- Geblitzt auf der A 52 bei Marl Nord in Fahrtrichtung Haltern
- Geblitzt auf der A 1 bei Leverkusen in Fahrtrichtung Saarbrücken
- Geblitzt auf der A 52 bei Ratingen, km 63,717, Richtung Düsseldorf
- Geblitzt auf der A 1 bei Lengerich in Fahrtrichtung Osnabrück
Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel
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