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Messstellen im Fokus

Geblitzt auf der B5 bei Hamburg, Höhe Ladenweger Furtweg Brücke, Richtung Sander Damm

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Geblitzt auf der B5 bei Hamburg, Höhe Ladenweger Furtweg Brücke, Richtung Sander Damm

Auf der B5 bei Hamburg, Höhe Ladenweger Furtweg Brücke, wird in Fahrtrichtung Sander Damm mobil mit einem Gerät vom Typ PoliScan Speed gemessen. Zulässig sind an dieser Stelle 60 km/h. Wer hier zu schnell war, erhält in aller Regel zunächst Post – entweder einen Anhörungsbogen oder direkt einen Bußgeldbescheid.

Wichtig ist zuerst, welches Schreiben vorliegt. Beim Anhörungsbogen müssen Sie nur Angaben zur Person machen, zur Sache dürfen Sie schweigen. Beim Bußgeldbescheid läuft eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung, innerhalb derer Einspruch eingelegt werden kann; eine Begründung ist dafür noch nicht nötig. Über einen Anwalt lässt sich anschließend – oder bereits vorher – Akteneinsicht nehmen, um Messung, Eichung, Beschilderung und die Zuordnung zum Fahrer zu prüfen.

Die Messstelle im Überblick

Straße B 5 (Bundesstraße)
Ort / Abschnitt Hamburg, Höhe Ladenweger Furtweg Brücke
Fahrtrichtung Sander Damm
Art der Messung Mobiler Blitzer
Messgerät Poliscan Speed
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 60 km/h

60 km/h auf der B5: Wann es über die reine Geldbuße hinausgeht

Maßgeblich ist nie der auf dem Display angezeigte Wert, sondern die Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz. Erst dieser bereinigte Wert entscheidet darüber, in welche Stufe des Bußgeldkatalogs der Vorwurf fällt. Gerade bei Werten knapp oberhalb einer Grenze kann das den Unterschied zwischen einer reinen Geldbuße und zusätzlichen Folgen ausmachen.

Ab 21 km/h Überschreitung kommt ein Punkt im Fahreignungsregister hinzu; zwei Punkte sind vorgesehen, wenn für den Verstoß ein Regelfahrverbot gilt. Ob ein Fahrverbot im Regelfall droht, hängt davon ab, ob die Stelle innerorts oder außerorts liegt – das richtet sich nach der Beschilderung, also nach der Ortstafel, nicht nach der Höhe des Tempolimits. Innerorts ist ein Fahrverbot bei Pkw im Regelfall ab 31 km/h Überschreitung vorgesehen, außerorts ab 41 km/h. Auch die Regelsätze sind innerorts bei gleicher Überschreitung höher als außerorts. Schon deshalb lohnt der Blick in die Akte: Welche Beschilderung galt an der Messstelle, war sie ordnungsgemäß angeordnet und für Sie erkennbar?

Kommt ein Fahrverbot tatsächlich in Betracht, ist noch nicht alles entschieden. In Ausnahmefällen kann davon abgesehen werden, etwa wenn beruflich einschneidende Folgen wie der Verlust des Arbeitsplatzes drohen; dann wird allerdings die Geldbuße erhöht. Ob das trägt, ist Einzelfallfrage. Und wenn in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot bestand, darf der Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst festgelegt werden – das schafft Planungsspielraum.

Anhörungsbogen, Halterpost und die Frage nach dem Fahrer

Wird zunächst der Halter angeschrieben, ist das noch kein Bescheid, sondern die Gelegenheit zur Stellungnahme. Niemand muss sich selbst belasten – das gilt auch für Halterinnen und Halter. Angaben zur Person sind zu machen, Angaben zur Sache nicht. Wer zur Sache schweigt, gilt deshalb nicht als überführt; das Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden.

Ob die Fahrereigenschaft überhaupt tragfähig nachgewiesen ist, lässt sich seriös erst nach Akteneinsicht beurteilen. Falls ein Messfoto vorliegt, gehört die Frage der Identifizierung zu den Punkten, die ein Verteidiger prüft. Vorschnelle schriftliche Erklärungen in eigener Sache helfen selten weiter und lassen sich später kaum zurücknehmen.

Befinden Sie sich in der Probezeit, verdient der Fall besondere Aufmerksamkeit: Ein Geschwindigkeitsverstoß ab 21 km/h ist eine schwerwiegende Zuwiderhandlung. Wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre.

Fristen, Akteneinsicht und das Verfahren aus der Ferne

Nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Eine Wiedereinsetzung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich wenn die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde. Deshalb gilt: Zustellungsdatum notieren und nicht abwarten, bis die Frist knapp wird.

Nach einem Einspruch kann es zu einer Hauptverhandlung beim Amtsgericht kommen. Vieles lässt sich schriftlich über den Anwalt abwickeln, und auf Antrag kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen vom persönlichen Erscheinen entbinden – eine Anreise ist damit nicht immer, aber auch nicht in jedem Fall entbehrlich. Falls Sie weiter entfernt von Hamburg wohnen, ist das ein Punkt, der früh besprochen werden sollte.

Besteht eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, übernimmt sie häufig die Kosten der Verteidigung. Eine kurze Nachfrage bei Ihrem Versicherer vor der ersten Reaktion auf die Behördenpost ist deshalb sinnvoll.

Welche Folgen drohen?

An dieser Stelle gilt Tempo 60. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, bezogen auf die vorgeworfene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz.

Ob innerorts oder außerorts gilt, ergibt sich aus der Beschilderung am Messort.

Überschreitung vorgeworfene Geschwindigkeit innerorts außerorts
bis 10 km/h 61–70 km/h 30 €
0 Punkte
20 €
0 Punkte
11–15 km/h 71–75 km/h 50 €
0 Punkte
40 €
0 Punkte
16–20 km/h 76–80 km/h 70 €
0 Punkte
60 €
0 Punkte
21–25 km/h 81–85 km/h 115 €
1 Punkt
100 €
1 Punkt
26–30 km/h 86–90 km/h 180 €
1 Punkt
150 €
1 Punkt
31–40 km/h 91–100 km/h 260 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
200 €
1 Punkt
41–50 km/h 101–110 km/h 400 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
320 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
51–60 km/h 111–120 km/h 560 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
480 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
61–70 km/h 121–130 km/h 700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate
600 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
über 70 km/h 131 und mehr km/h 800 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate
700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate

Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.

Das Messgerät an dieser Stelle: PoliScan

So misst PoliScan

PoliScan ist eine Gerätefamilie des Wiesbadener Herstellers Vitronic (laut PTB-Liste: Vitronic Machine Vision GmbH). Die Geräte messen mit einem scannenden Laser (LIDAR), der kurze Impulse fächerförmig über mehrere Fahrstreifen sendet. Nach der Beschreibung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) tastet das Gerät die Fahrbahn horizontal ab, berechnet aus der Laufzeit für jeden reflektierten Impuls eine Raumkoordinate, verfolgt die Fahrzeuge als Modellobjekte („Tracking“) und ermittelt aus deren Positionsänderung die Geschwindigkeit. Bei PoliScan Speed liegt der Messbereich nach der Zulassung zwischen 50 und 20 Metern vor dem Gerät. Aktuelles Modell ist der PoliScan FM1, auch als kombinierte Geschwindigkeits- und Rotlichtanlage.

PoliScan wird mobil auf Stativ oder im Fahrzeug, in Anhängern („Enforcement Trailer“, nach Herstellerangaben bis zu 30 Tage autark) und stationär in festen Gehäusen bzw. Säulen eingesetzt. Welche Variante gemessen hat, zeigt die Akte.

Standardisiertes Messverfahren

Die obergerichtliche Rechtsprechung behandelt die Messung mit PoliScan Speed als standardisiertes Messverfahren. Für den PoliScan FM1 gilt dasselbe; auch die höchstrichterliche Rechtsprechung legt das zugrunde. Das Gericht prüft die Messung also nur bei konkreten Anhaltspunkten für einen Fehler (näher hier).

Was wir in der Akte prüfen

  • Auswerterahmen (Auswertehilfe): Bei PoliScan wird das Beweisfoto erst aufgenommen, nachdem das Fahrzeug den Messbereich durchfahren hat. Welchem Fahrzeug der Messwert gehört, zeigt ein ins Foto eingeblendeter Auswerterahmen. Nach der Gebrauchsanweisung, wie sie in der Fachliteratur wiedergegeben wird, muss sich z.B. bei einer Frontmessung das Kennzeichen oder ein Vorderrad zumindest teilweise im Rahmen befinden, die Unterkante des Rahmens muss unterhalb der Räder liegen, und im Rahmen dürfen keine Teile anderer Fahrzeuge in gleicher Fahrtrichtung zu sehen sein. Das lässt sich am Foto prüfen.
  • Falldatei: Jede Messung wird als verschlüsselte, signierte Datei gespeichert. Für ein Sachverständigengutachten braucht die Verteidigung sie in lesbarer Form einschließlich der erforderlichen Schlüssel („Token“) bzw. Passwörter.
  • Messreihe und Zusatzdaten: Soweit vorhanden, können die Messreihe des Tattages und Statistikdaten angefordert werden. Welche Daten das Gerät speichert, hängt von Variante und Softwarestand ab: Nach der Rechtsprechung enthielt die Falldatei beim FM1 mit Softwareversion 4.4.5 noch Zeitwerte zu Positionspunkten, mit Version 4.4.9 nur noch wenige Positionswerte ohne eigene Zeitstempel und keine Rohmessdaten.
  • Besonderheiten bei Anhängern: Bei Messungen aus einem Enforcement Trailer ist zu prüfen, ob die Zulassungs- und Gebrauchsvorgaben für diese Einsatzform eingehalten sind.
  • Eichschein, Softwareversion, Gebrauchsanweisung: Passt die Gebrauchsanweisung zur eingesetzten Softwareversion? War das Gerät zur Tatzeit gültig geeicht?
  • Messprotokoll: bei mobilen Messungen u.a. Standort, Untergrund und Einrichtung.
  • Schulungsnachweis des Messpersonals.

Rohmessdaten

Ob PoliScan die Daten speichern muss, aus denen der Messwert berechnet wird, war lange umstritten. Nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung – ergangen zu einem PoliScan FM1 – führt die fehlende Speicherung solcher Rohmessdaten nicht zu einem Verwertungsverbot. Vorhandene Daten können aber angefordert und ausgewertet werden; konkrete Einwände – etwa zur Zuordnung, Bedienung oder Eichung – bleiben möglich. Einzelheiten hier.

Ob sich aus Ihrer Akte konkrete Ansatzpunkte ergeben, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen.

Mehr zum PoliScan, einschließlich aller Messstellen mit diesem Gerät: PoliScan – Messgerät im Überblick.

Häufige Fragen zu dieser Messstelle

Ich bin auf der B5 Richtung Sander Damm bei 60 km/h geblitzt worden – was zählt als Überschreitung?

Entscheidend ist nicht der gemessene Rohwert, sondern die Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz. Erst dieser Wert wird mit dem zulässigen Tempolimit von 60 km/h verglichen und bestimmt die Einstufung im Bußgeldkatalog.

Muss ich den Anhörungsbogen ausfüllen?

Angaben zur Person sind verpflichtend, Angaben zur Sache nicht. Schweigen zur Sache darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden, und niemand muss sich selbst belasten.

Droht mir hier ein Fahrverbot?

Das hängt von der Überschreitung nach Toleranzabzug ab und davon, ob die Stelle nach der Beschilderung innerorts oder außerorts liegt – innerorts ist bei Pkw im Regelfall ab 31 km/h, außerorts ab 41 km/h ein Fahrverbot vorgesehen. In Ausnahmefällen kann davon gegen eine erhöhte Geldbuße abgesehen werden.

Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel


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