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Geblitzt am Ampelblitzer Bismarckring (B 54) in Wiesbaden

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Geblitzt am Ampelblitzer Bismarckring (B 54) in Wiesbaden

Am Bismarckring (B 54) in Wiesbaden steht eine stationäre Überwachungsanlage an einer Ampel. Wenn Sie dort ausgelöst haben, erreicht Sie in der Regel zunächst Post der Behörde – entweder ein Anhörungsbogen oder direkt ein Bußgeldbescheid.

Wichtig ist jetzt vor allem der Unterschied zwischen beiden Schreiben: Der Anhörungsbogen ist noch keine Entscheidung, gegen einen Bußgeldbescheid dagegen läuft ab Zustellung eine Frist von zwei Wochen für den Einspruch. Der Einspruch muss nicht sofort begründet werden – die inhaltliche Prüfung kann anschließend erfolgen, etwa nach Einsicht in die Akte.

Die Messstelle im Überblick

Straße Bismarckring (B 54) (Bundesstraße)
Ort / Abschnitt Wiesbaden
Fahrtrichtung Stationärer Blitzer
Bundesland Hessen

Stationäre Ampelanlage: Was in der Akte steckt

Eine fest installierte Überwachungsanlage an einer Lichtzeichenanlage erzeugt Vorgangsdaten, die sich im Nachhinein überprüfen lassen. Welche konkreten Unterlagen zu Ihrem Vorgang gehören, zeigt sich erst mit der Akte. Über einen Anwalt kann Akteneinsicht beantragt werden, und zwar schon bevor ein Bußgeldbescheid vorliegt.

Geprüft werden können dabei unter anderem die Messung selbst, die Eichung der verwendeten Technik, die Beschilderung beziehungsweise Signalisierung vor Ort und die Frage, ob die Person auf dem Vorwurf tatsächlich Ihnen zugeordnet werden kann. Falls ein Messfoto vorliegt, gehört auch dessen Auswertung zu dieser Prüfung. Ohne diese Unterlagen lässt sich seriös nicht beurteilen, ob ein Einwand trägt – deshalb ist die Reihenfolge Frist sichern, Akte anfordern, dann inhaltlich Stellung nehmen sinnvoll.

Geht es im Vorwurf zusätzlich oder ausschließlich um die Geschwindigkeit, ist maßgeblich nicht der roh gemessene Wert, sondern der Wert nach Abzug der Messtoleranz. Ob die Stelle rechtlich als innerorts oder außerorts zu behandeln ist, richtet sich nach der Beschilderung, also nach der Ortstafel. Das ist keine Formalie: Bei gleicher Überschreitung fallen die Regelsätze innerorts höher aus als außerorts, und auch ein Regelfahrverbot ist innerorts früher vorgesehen (Pkw ab 31 km/h Überschreitung) als außerorts (ab 41 km/h).

Anhörungsbogen, Halterpost und die Frage nach dem Fahrer

Erhalten Sie zunächst einen Anhörungsbogen, gilt: Angaben zu Ihrer Person – Name, Anschrift, Geburtsdatum – müssen Sie machen. Zur Sache selbst müssen Sie sich nicht äußern. Wer schweigt, gilt deshalb nicht als überführt; das Schweigen darf Ihnen im Verfahren nicht zum Nachteil ausgelegt werden.

Das gilt auch dann, wenn Sie als Halterin oder Halter angeschrieben werden und das Schreiben nach der Fahrerin oder dem Fahrer fragt. Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten. Ein vorschnell ausgefülltes Formular kann dagegen Angaben in die Akte bringen, die später nur schwer zu relativieren sind. Sinnvoller ist es, die Akte zu kennen, bevor Sie sich zur Sache erklären.

Kommt es nach einem Einspruch zu einer Hauptverhandlung beim Amtsgericht, lässt sich vieles schriftlich über den Anwalt abwickeln. Auf Antrag kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen vom persönlichen Erscheinen entbinden. Falls Sie nicht in Wiesbaden oder der Umgebung wohnen, kann das Verfahren damit weitgehend aus der Ferne geführt werden – garantiert ist eine Entbindung allerdings nicht, sie hängt vom Einzelfall ab.

Punkte, Fahrverbot und Probezeit

Bei Geschwindigkeitsverstößen kommen Punkte im Fahreignungsregister ab 21 km/h Überschreitung in Betracht – ein Punkt, bei einem vorgesehenen Regelfahrverbot zwei Punkte. Steht ein Fahrverbot im Raum und handelt es sich um Ihr erstes (also kein rechtskräftiges Fahrverbot in den zwei Jahren vor der Tat), kann der Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst festgelegt werden. In Ausnahmefällen kann von einem Fahrverbot abgesehen werden, wobei dann die Geldbuße erhöht wird; ob das in Betracht kommt, etwa bei drohendem Arbeitsplatzverlust, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Befinden Sie sich noch in der Probezeit, ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung ab 21 km/h eine schwerwiegende Zuwiderhandlung. Wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Gerade in dieser Konstellation lohnt eine genaue Prüfung, bevor etwas rechtskräftig wird.

Läuft die Einspruchsfrist ab, wird der Bescheid rechtskräftig. Eine Wiedereinsetzung ist nur ausnahmsweise möglich, nämlich wenn die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde. Achten Sie deshalb auf das Zustellungsdatum. Besteht eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, übernimmt diese häufig die Kosten der anwaltlichen Vertretung.

Welche Folgen drohen?

Welches Tempolimit bei Ihrer Messung galt, steht im Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, gestaffelt nach der Überschreitung nach Abzug der Messtoleranz.

Ob innerorts oder außerorts gilt, ergibt sich aus der Beschilderung am Messort.

Überschreitung innerorts außerorts
bis 10 km/h 30 €
0 Punkte
20 €
0 Punkte
11–15 km/h 50 €
0 Punkte
40 €
0 Punkte
16–20 km/h 70 €
0 Punkte
60 €
0 Punkte
21–25 km/h 115 €
1 Punkt
100 €
1 Punkt
26–30 km/h 180 €
1 Punkt
150 €
1 Punkt
31–40 km/h 260 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
200 €
1 Punkt
41–50 km/h 400 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
320 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
51–60 km/h 560 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
480 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
61–70 km/h 700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate
600 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
über 70 km/h 800 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate
700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate

Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.

Häufige Fragen zu dieser Messstelle

Ich habe am Bismarckring in Wiesbaden einen Blitz gesehen – wann kommt Post?

Das lässt sich nicht pauschal sagen; üblicherweise erhalten Sie zuerst einen Anhörungsbogen oder direkt einen Bußgeldbescheid. Erst mit diesem Schreiben steht fest, was Ihnen konkret vorgeworfen wird, und erst mit dem Bescheid beginnt die zweiwöchige Einspruchsfrist ab Zustellung.

Muss ich im Anhörungsbogen angeben, wer gefahren ist?

Nein. Pflicht sind nur die Angaben zu Ihrer Person, Angaben zur Sache nicht. Niemand muss sich selbst belasten, und Schweigen zur Sache darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden.

Muss ich für eine Verhandlung nach Wiesbaden anreisen?

Nach einem Einspruch kann es zu einer Hauptverhandlung beim Amtsgericht kommen. Auf Antrag kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen vom persönlichen Erscheinen entbinden, und vieles lässt sich schriftlich über den Anwalt erledigen – eine Anreise ist damit nicht immer, aber auch nicht in jedem Fall entbehrlich.

Weitere Messstellen: Wiesbaden

Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel


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Was steht in Ihrem Schreiben?

Sie sind unsicher? Steht im Schreiben „Verwarnung“ und ein Betrag bis 55 Euro, ist es in der Regel ein Verwarnungsgeld ohne Punkt. Ob bei einem Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen Punkte drohen, hängt vom vorgeworfenen Verstoß ab. Wenn das unklar ist, bleiben Sie bei „Ich weiß es nicht“.

Einspruch ist grundsätzlich binnen zwei Wochen nach Zustellung möglich. Dieses Formular legt noch keinen Einspruch ein und wahrt keine Frist. Bei kurzer Restfrist rufen Sie uns bitte direkt an.

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Bei einem Verwarnungsgeld raten wir in der Regel zum Bezahlen. Es gibt keinen Punkt und kein Fahrverbot. Mit der fristgerechten, vollständigen Zahlung ist die Verwarnung grundsätzlich erledigt. Ein anwaltliches Verfahren würde meist mehr kosten als das Verwarnungsgeld. Wenn Sie trotzdem Zweifel am Vorwurf haben, können Sie die Anfrage senden.

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