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Messstellen im Fokus

Geblitzt auf der A 3 bei Wiesbaden-Breckenheim, Richtung Frankfurt am Main

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Geblitzt auf der A 3 bei Wiesbaden-Breckenheim, Richtung Frankfurt am Main

Auf der A 3 bei Wiesbaden-Breckenheim in Richtung Frankfurt am Main gilt an dieser Stelle ein Tempolimit von 120 km/h. Gemessen wurde hier mit einem Blitzeranhänger. Wenn Sie deshalb Post erhalten haben – einen Anhörungsbogen oder bereits einen Bußgeldbescheid –, geht es zunächst um zwei Dinge: welche Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz übrig bleibt und welche Frist gerade läuft.

Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen; eine Begründung muss dabei noch nicht mitgeliefert werden. Der Anhörungsbogen dagegen ist noch keine Entscheidung. Über einen Anwalt lässt sich Akteneinsicht nehmen, um die Messung, die Eichung, die Beschilderung und die Zuordnung zum Fahrer zu prüfen – erst danach lässt sich beurteilen, ob der Vorwurf in dieser Form tragfähig ist.

Die Messstelle im Überblick

Straße A 3 (Autobahn)
Ort / Abschnitt Wiesbaden-Breckenheim
Fahrtrichtung Frankfurt am Main
Bundesland Hessen
Messgerät Poliscan Fm1
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 120 km/h

Die genaue Lage der Messanlage ist uns für diesen Abschnitt nicht bekannt. Maßgeblich sind Messort, Messgerät und Tempolimit, die im Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid stehen.

Tempo 120 auf der Autobahn – und was daraus folgt

Autobahnen gelten im Bußgeldkatalog stets als außerorts. Das ist für Sie günstiger als eine innerörtliche Einordnung, denn bei gleicher Überschreitung sind die Regelsätze innerorts höher. Maßgeblich ist außerdem nie der Rohwert des Messgeräts: Von der gemessenen Geschwindigkeit wird eine Messtoleranz abgezogen, und nur der Wert danach zählt für die Einstufung.

Diese Abstufung entscheidet über mehr als die Höhe der Geldbuße. Ab 21 km/h Überschreitung kommt ein Punkt im Fahreignungsregister hinzu; sind zwei Punkte eingetragen, steht dahinter ein vorgesehenes Regelfahrverbot. Gerade bei einem Limit von 120 km/h liegen die Schwellen in einem Bereich, in dem wenige Stundenkilometer den Unterschied zwischen einer reinen Geldbuße und einer Eintragung ausmachen können. Deshalb lohnt der genaue Blick auf den Vorwurf, bevor Sie etwas unterschreiben.

Tempolimits auf Autobahnen ergeben sich aus der Beschilderung – dauerhaft angeordnet oder auch nur zeitweise. Ob die für Ihre Fahrtrichtung Frankfurt am Main maßgebliche Beschilderung so vorhanden und erkennbar war, wie es die Akte darstellt, ist ein Punkt, der sich über die Akteneinsicht nachvollziehen lässt.

Messung per Blitzeranhänger: worauf die Prüfung schaut

Ein Blitzeranhänger wird für einen gewissen Zeitraum an einer Stelle abgestellt und arbeitet dort ohne Bedienpersonal vor Ort. Für die Verteidigung ändert das an der Systematik nichts: Auch hier muss die Behörde die Messung nachvollziehbar belegen können. Zur Prüfung gehören insbesondere die gültige Eichung des eingesetzten Geräts, die Dokumentation der Messung sowie die Frage, ob die Anordnung und Beschilderung des Tempolimits zum Vorwurf passt.

Ein zweiter Punkt betrifft die Person am Steuer. Halterpost bedeutet nicht automatisch, dass die Fahrereigenschaft geklärt ist. Falls ein Messfoto vorliegt, gehört zur Akteneinsicht auch die Frage, ob sich daraus tatsächlich eine Zuordnung ableiten lässt. Wichtig ist dabei: Angaben zu Ihrer Person müssen Sie machen, Angaben zur Sache nicht. Wer zur Sache schweigt, gilt deshalb nicht als überführt – das Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden.

Fahrverbot, Probezeit und Verfahren aus der Ferne

Steht ein Fahrverbot im Raum, gibt es zwei Ansätze. Zum einen kann bei einem ersten Fahrverbot – wenn in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot bestand – der Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst gewählt werden, etwa passend zum Urlaub. Zum anderen kann in Ausnahmefällen ganz von einem Fahrverbot abgesehen werden; dann erhöht sich die Geldbuße. Ob das in Betracht kommt, etwa wenn der Arbeitsplatz konkret gefährdet ist, hängt vom Einzelfall und von einer sorgfältigen Darlegung ab.

Befinden Sie sich noch in der Probezeit, gilt Besonderes: Eine Überschreitung ab 21 km/h ist eine schwerwiegende Zuwiderhandlung. Wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Auch deshalb ist die Frage, ob der Vorwurf in dieser Höhe Bestand hat, hier besonders bedeutsam.

Falls Sie nicht in der Nähe von Wiesbaden wohnen, lässt sich das Verfahren vollständig aus der Ferne führen – Unterlagen per E-Mail, Akteneinsicht und Korrespondenz über die Kanzlei. Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt häufig die Kosten; ein kurzer Blick in die Police vor dem ersten Schritt ist sinnvoll.

Welche Folgen drohen?

An dieser Stelle gilt Tempo 120. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, bezogen auf die vorgeworfene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz.

Überschreitung vorgeworfene Geschwindigkeit außerorts
bis 10 km/h 121–130 km/h 20 €
0 Punkte
11–15 km/h 131–135 km/h 40 €
0 Punkte
16–20 km/h 136–140 km/h 60 €
0 Punkte
21–25 km/h 141–145 km/h 100 €
1 Punkt
26–30 km/h 146–150 km/h 150 €
1 Punkt
31–40 km/h 151–160 km/h 200 €
1 Punkt
41–50 km/h 161–170 km/h 320 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
51–60 km/h 171–180 km/h 480 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
61–70 km/h 181–190 km/h 600 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
über 70 km/h 191 und mehr km/h 700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate

Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.

Das Messgerät an dieser Stelle: PoliScan

So misst PoliScan

PoliScan ist eine Gerätefamilie des Wiesbadener Herstellers Vitronic (laut PTB-Liste: Vitronic Machine Vision GmbH). Die Geräte messen mit einem scannenden Laser (LIDAR), der kurze Impulse fächerförmig über mehrere Fahrstreifen sendet. Nach der Beschreibung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) tastet das Gerät die Fahrbahn horizontal ab, berechnet aus der Laufzeit für jeden reflektierten Impuls eine Raumkoordinate, verfolgt die Fahrzeuge als Modellobjekte („Tracking“) und ermittelt aus deren Positionsänderung die Geschwindigkeit. Bei PoliScan Speed liegt der Messbereich nach der Zulassung zwischen 50 und 20 Metern vor dem Gerät. Aktuelles Modell ist der PoliScan FM1, auch als kombinierte Geschwindigkeits- und Rotlichtanlage.

PoliScan wird mobil auf Stativ oder im Fahrzeug, in Anhängern („Enforcement Trailer“, nach Herstellerangaben bis zu 30 Tage autark) und stationär in festen Gehäusen bzw. Säulen eingesetzt. Welche Variante gemessen hat, zeigt die Akte.

Standardisiertes Messverfahren

Die obergerichtliche Rechtsprechung behandelt die Messung mit PoliScan Speed als standardisiertes Messverfahren. Für den PoliScan FM1 gilt dasselbe; auch die höchstrichterliche Rechtsprechung legt das zugrunde. Das Gericht prüft die Messung also nur bei konkreten Anhaltspunkten für einen Fehler (näher hier).

Was wir in der Akte prüfen

  • Auswerterahmen (Auswertehilfe): Bei PoliScan wird das Beweisfoto erst aufgenommen, nachdem das Fahrzeug den Messbereich durchfahren hat. Welchem Fahrzeug der Messwert gehört, zeigt ein ins Foto eingeblendeter Auswerterahmen. Nach der Gebrauchsanweisung, wie sie in der Fachliteratur wiedergegeben wird, muss sich z.B. bei einer Frontmessung das Kennzeichen oder ein Vorderrad zumindest teilweise im Rahmen befinden, die Unterkante des Rahmens muss unterhalb der Räder liegen, und im Rahmen dürfen keine Teile anderer Fahrzeuge in gleicher Fahrtrichtung zu sehen sein. Das lässt sich am Foto prüfen.
  • Falldatei: Jede Messung wird als verschlüsselte, signierte Datei gespeichert. Für ein Sachverständigengutachten braucht die Verteidigung sie in lesbarer Form einschließlich der erforderlichen Schlüssel („Token“) bzw. Passwörter.
  • Messreihe und Zusatzdaten: Soweit vorhanden, können die Messreihe des Tattages und Statistikdaten angefordert werden. Welche Daten das Gerät speichert, hängt von Variante und Softwarestand ab: Nach der Rechtsprechung enthielt die Falldatei beim FM1 mit Softwareversion 4.4.5 noch Zeitwerte zu Positionspunkten, mit Version 4.4.9 nur noch wenige Positionswerte ohne eigene Zeitstempel und keine Rohmessdaten.
  • Besonderheiten bei Anhängern: Bei Messungen aus einem Enforcement Trailer ist zu prüfen, ob die Zulassungs- und Gebrauchsvorgaben für diese Einsatzform eingehalten sind.
  • Eichschein, Softwareversion, Gebrauchsanweisung: Passt die Gebrauchsanweisung zur eingesetzten Softwareversion? War das Gerät zur Tatzeit gültig geeicht?
  • Messprotokoll: bei mobilen Messungen u.a. Standort, Untergrund und Einrichtung.
  • Schulungsnachweis des Messpersonals.

Rohmessdaten

Ob PoliScan die Daten speichern muss, aus denen der Messwert berechnet wird, war lange umstritten. Nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung – ergangen zu einem PoliScan FM1 – führt die fehlende Speicherung solcher Rohmessdaten nicht zu einem Verwertungsverbot. Vorhandene Daten können aber angefordert und ausgewertet werden; konkrete Einwände – etwa zur Zuordnung, Bedienung oder Eichung – bleiben möglich. Einzelheiten hier.

Ob sich aus Ihrer Akte konkrete Ansatzpunkte ergeben, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen.

Mehr zum PoliScan, einschließlich aller Messstellen mit diesem Gerät: PoliScan – Messgerät im Überblick.

Häufige Fragen zu dieser Messstelle

Wie viel darf ich auf der A 3 bei Wiesbaden-Breckenheim in Richtung Frankfurt am Main fahren?

An dieser Stelle gilt für Ihre Fahrtrichtung ein Tempolimit von 120 km/h. Da es sich um eine Autobahn handelt, wird die Überschreitung nach den außerorts geltenden Regelsätzen eingeordnet.

Ist eine Messung mit dem Blitzeranhänger angreifbar, obwohl niemand vor Ort war?

Das Fehlen von Personal vor Ort macht die Messung für sich genommen weder wirksam noch unwirksam. Entscheidend ist, was die Akte hergibt – etwa Eichung, Messdokumentation, Beschilderung und die Zuordnung zum Fahrer; das lässt sich über Akteneinsicht prüfen.

Ich habe nur einen Anhörungsbogen erhalten – muss ich etwas dazu sagen?

Nein. Zu Ihrer Person müssen Sie Angaben machen, zur Sache nicht. Der Anhörungsbogen ist noch kein Bußgeldbescheid, und Schweigen zur Sache darf Ihnen nicht als Nachteil ausgelegt werden.

Weitere Messstellen: Wiesbaden

Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel


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Einspruch ist grundsätzlich binnen zwei Wochen nach Zustellung möglich. Dieses Formular legt noch keinen Einspruch ein und wahrt keine Frist. Bei kurzer Restfrist rufen Sie uns bitte direkt an.

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Gut zu wissen: In einzelnen Tarifen ist auch ein rückwirkender Rechtsschutz für ein bereits laufendes Bußgeldverfahren möglich. Ob ein solcher Tarif für Ihren Fall infrage kommt und welche Bedingungen gelten, klären wir im kostenlosen Erstgespräch.

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Bei einem Verwarnungsgeld raten wir in der Regel zum Bezahlen. Es gibt keine Punkte und kein Fahrverbot. Mit der fristgerechten, vollständigen Zahlung ist die Verwarnung grundsätzlich erledigt. Ein anwaltliches Verfahren würde meist mehr kosten als das Verwarnungsgeld. Wenn Sie trotzdem Zweifel am Vorwurf haben, können Sie die Anfrage senden.

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