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Geblitzt auf der A3 vor Waldaschaff, Hösbach – Lassen Sie Ihren Bescheid prüfen

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Geblitzt auf der A3 vor Waldaschaff, Hösbach – Lassen Sie Ihren Bescheid prüfen

Der Briefkasten klappert, der Umschlag wirkt amtlich, und plötzlich steht da schwarz auf weiß: Sie wurden an der Messstelle A3 vor Waldaschaff, Hösbach geblitzt. Viele zahlen dann vorschnell, weil sie davon ausgehen, dass eine Messung „schon stimmen wird“. Dabei lohnt sich oft ein zweiter Blick – nicht, um sich herauszureden, sondern um zu prüfen, ob das Verfahren rechtlich und technisch sauber gelaufen ist.

Geschwindigkeitsmessungen gelten häufig als „standardisiertes Messverfahren“. Das bedeutet: Wenn Gerät, Aufbau und Bedienung den Vorgaben entsprechen, dürfen Behörden und Gerichte grundsätzlich von richtigen Ergebnissen ausgehen. Genau deshalb ist die entscheidende Frage nicht, ob ein Blitzer grundsätzlich messen kann, sondern ob im konkreten Fall alle Voraussetzungen eingehalten wurden.

Akteneinsicht: Ohne Unterlagen keine seriöse Prüfung

Ob ein Einspruch Aussicht auf Erfolg hat, zeigt sich fast nie allein am Foto oder an der im Bescheid genannten Geschwindigkeit. Maßgeblich sind die Akten: Messprotokoll, Schulungsnachweise des Messpersonals, Eichunterlagen und – je nach Gerät – Daten zur Messreihe. Erst daraus lässt sich erkennen, ob das Verfahren tatsächlich den Anforderungen eines standardisierten Messverfahrens genügt.

Gerade bei Messungen an der Messstelle A3 vor Waldaschaff, Hösbach ist der richtige Ablauf immer derselbe: Zuerst Akteneinsicht, dann technische Bewertung. Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht (Kanzleien in Cottbus, Berlin und Kiel), lässt die Unterlagen in der Regel zusätzlich von einem Sachverständigen für Verkehrsmesstechnik auswerten. Aus über 1000 Ordnungswidrigkeitenverfahren weiß er, dass sich Fehler eher in den Details finden als in großen Schlagzeilen.

Typische Fehlerquellen bei Geschwindigkeitsmessungen

Messfehler sind kein Mythos, sie haben meist handfeste Ursachen. Schon kleine Abweichungen können das Ergebnis beeinflussen – etwa, wenn der Messaufbau nicht exakt nach Bedienvorgaben erfolgt oder wenn Umgebungsbedingungen die Erfassung stören. Das ist kein Vorwurf an einzelne Beamte, sondern ein technischer und organisatorischer Alltag, der überprüfbar ist.

In der Praxis spielen immer wieder ähnliche Punkte eine Rolle: Aufstellposition und Messwinkel müssen passen, die Dokumentation muss vollständig sein, und die Messreihe muss plausibel wirken. Auch Reflexionen, Zuordnungsprobleme oder Bedienfehler können auftreten – je nach eingesetzter Technik. Ob davon etwas relevant ist, zeigt sich erst nach Akteneinsicht und einer sachverständigen Prüfung.

Zwei Wochen Frist: So läuft Einspruch und Verfahren typischerweise ab

Wichtig ist die Frist: Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Beim Anhörungsbogen gilt diese Frist noch nicht – hier geht es zunächst um Angaben zur Person und zur Sache. Wer zu lange wartet, riskiert, dass der Bescheid rechtskräftig wird, selbst wenn in den Unterlagen später Auffälligkeiten auftauchen.

  • Fristen prüfen: Datum der Zustellung notieren und die Zwei-Wochen-Frist beim Bußgeldbescheid im Blick behalten.
  • Nichts vorschnell einräumen: Keine „Erklärungen“ zur Fahrweise abgeben, bevor die Akte vorliegt.
  • Akteneinsicht beantragen: Messprotokoll, Eichnachweise, Schulungsnachweise und – wenn vorhanden – Messdaten anfordern.
  • Sachverständigen einbeziehen: Die technischen Unterlagen durch einen Experten für Verkehrsmesstechnik prüfen lassen.
  • Rechtsschutz klären: Deckungsanfrage stellen; häufig übernimmt die Versicherung Anwalts- und Gutachterkosten.

Dr. Maik Bunzel arbeitet in solchen Fällen regelmäßig mit Sachverständigen zusammen, um Messreihen, Dokumentation und Geräteeinstellungen fachlich zu bewerten. Die Kosten für diese Prüfung trägt – sofern vorhanden – in vielen Fällen die Rechtsschutzversicherung des Betroffenen. So wird aus einem Bauchgefühl eine belastbare Einschätzung, ob sich ein Vorgehen lohnt oder ob ein pragmatischer Abschluss sinnvoller ist.

Wenn Sie an der Messstelle A3 vor Waldaschaff, Hösbach geblitzt wurden und jetzt Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid vor sich haben, sollten Sie die Unterlagen nicht einfach abhaken. Nehmen Sie Kontakt zu Dr. Maik Bunzel auf; er ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht und betreut Mandate von den Standorten Cottbus, Berlin und Kiel aus. Nutzen Sie dafür bitte das Formular am Ende des Beitrags, damit der Fall zügig geprüft werden kann – einschließlich sachverständiger Überprüfung der Messung.


Wurden Sie an dieser Messstelle geblitzt?

Lassen Sie Bußgeldbescheid und Messung prüfen, bevor Sie zahlen: Über das Formular am Ende dieses Beitrags stellen Sie in zwei Minuten eine unverbindliche Online-Anfrage. Ihre Messstelle ist eine andere? Die Messstellen-Suche hilft weiter.

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Was steht in Ihrem Schreiben?

Sie sind unsicher? Steht im Schreiben „Verwarnung“ und ein Betrag bis 55 Euro, ist es in der Regel ein Verwarnungsgeld ohne Punkte. Ob bei einem Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen Punkte drohen, hängt vom vorgeworfenen Verstoß ab. Wenn das unklar ist, bleiben Sie bei „Ich weiß es nicht“.

Einspruch ist grundsätzlich binnen zwei Wochen nach Zustellung möglich. Dieses Formular legt noch keinen Einspruch ein und wahrt keine Frist. Bei kurzer Restfrist rufen Sie uns bitte direkt an.

Sind Sie rechtsschutzversichert?

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Gut zu wissen: In einzelnen Tarifen ist auch ein rückwirkender Rechtsschutz für ein bereits laufendes Bußgeldverfahren möglich. Ob ein solcher Tarif für Ihren Fall infrage kommt und welche Bedingungen gelten, klären wir im kostenlosen Erstgespräch.

Sollen wir Ihnen das im Erstgespräch zeigen?

Ein Foto Ihres Anhörungsbogens oder Bescheids hilft uns, Ihren Fall einzuordnen. Bis zu 5 Dateien, jeweils maximal 20 MB. JPG, PNG, PDF oder GIF. Sie können Ihre Anfrage auch ohne Datei senden.

Bei einem Verwarnungsgeld raten wir in der Regel zum Bezahlen. Es gibt keine Punkte und kein Fahrverbot. Mit der fristgerechten, vollständigen Zahlung ist die Verwarnung grundsätzlich erledigt. Ein anwaltliches Verfahren würde meist mehr kosten als das Verwarnungsgeld. Wenn Sie trotzdem Zweifel am Vorwurf haben, können Sie die Anfrage senden.

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