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Messstellen im Fokus

Geblitzt auf der B 83, Westumgehung Rinteln, Richtung Hameln

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Geblitzt auf der B 83, Westumgehung Rinteln, Richtung Hameln

An der Westumgehung Rinteln wird auf der B 83 in Richtung Hameln mit einer stationären Anlage die Geschwindigkeit gemessen; zulässig sind dort 50 km/h. Wenn Sie deshalb Post erhalten haben, geht es zunächst nur um zwei Fragen: Welcher Wert wird Ihnen vorgeworfen, und in welchem Verfahrensstadium befinden Sie sich?

Ein Anhörungsbogen ist noch keine Entscheidung gegen Sie. Liegt bereits ein Bußgeldbescheid vor, läuft ab der Zustellung eine Frist von zwei Wochen für den Einspruch – begründen müssen Sie ihn in diesem Moment nicht. Wichtig ist, die Frist zu notieren und erst danach über den Inhalt zu entscheiden, sinnvollerweise nach Akteneinsicht.

Die Messstelle im Überblick

Straße B 83 (Bundesstraße)
Ort / Abschnitt Rinteln, Westumgehung
Fahrtrichtung Hameln
Bundesland Niedersachsen
Art der Messung Stationärer Blitzer
Messgerät Traffipax
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h

Tempo 50 auf der B 83: Welcher Wert am Ende zählt

Vorgeworfen wird Ihnen eine Überschreitung der zulässigen 50 km/h in Fahrtrichtung Hameln. Maßgeblich ist dabei nicht der Wert, den das Gerät zunächst anzeigt: Von der gemessenen Geschwindigkeit wird eine Toleranz abgezogen, und nur der Wert danach ist für die Bewertung des Vorwurfs entscheidend. Gerade wenn Ihr Wert knapp an einer Stufengrenze liegt, kann dieser Abzug den Unterschied machen.

Bedeutung hat außerdem, ob die Stelle rechtlich als innerorts oder außerorts eingeordnet wird. Das ergibt sich nicht aus der Höhe des Tempolimits, sondern aus der Beschilderung, insbesondere aus der Ortstafel. Bei gleicher Überschreitung sind die Regelsätze innerorts höher als außerorts – die Einordnung gehört deshalb zu den Punkten, die man sich in der Akte genau ansieht.

Bei einer stationären Anlage lässt sich über einen Anwalt prüfen, ob die Messung technisch verwertbar dokumentiert ist, ob die Eichung zur Tatzeit gültig war, wie die Beschilderung vor der Messstelle ausgestaltet war und ob die Zuordnung zum Fahrer tragfähig ist. Diese Prüfung setzt Akteneinsicht voraus; ohne die Unterlagen lässt sich der Vorwurf nicht sinnvoll bewerten.

Anhörungsbogen, Fahrerfrage und Ihre Rechte

Häufig kommt die erste Post an die Halterin oder den Halter des Fahrzeugs. Im Anhörungsbogen sind Sie verpflichtet, Ihre Angaben zur Person zu machen – also Name, Anschrift und Geburtsdatum. Zur Sache selbst müssen Sie nichts sagen. Wer schweigt, gilt deshalb nicht als überführt; das Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden.

Das ist keine Trickfrage, sondern eine echte Entscheidung: Bevor Sie sich zum Fahrzeugführer äußern, sollten Sie wissen, was in der Akte steht. Falls ein Messfoto vorliegt, kann erst die Einsicht zeigen, ob die abgebildete Person überhaupt erkennbar ist und ob die Zuordnung zum Fahrzeug eindeutig ist. Vorschnelle Erklärungen lassen sich später nur schwer korrigieren.

Punkte, Fahrverbot, Probezeit – und das Verfahren aus der Entfernung

Ab 21 km/h Überschreitung kommt ein Punkt im Fahreignungsregister hinzu; sieht der Bußgeldkatalog für die Stufe ein Regelfahrverbot vor, sind es zwei Punkte. Droht ein Fahrverbot, gibt es zwei Ansätze: Beim ersten Fahrverbot – wenn in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot bestand – dürfen Sie den Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst festlegen. In Ausnahmefällen kann von einem Fahrverbot ganz abgesehen werden, dann fällt die Geldbuße höher aus; ob das trägt, etwa bei drohendem Arbeitsplatzverlust, ist reine Einzelfallfrage.

Befinden Sie sich in der Probezeit, ist eine Überschreitung ab 21 km/h eine schwerwiegende Zuwiderhandlung. Wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre.

Falls Sie weiter entfernt von Rinteln wohnen, ist das kein Hindernis: Ein Bußgeldverfahren lässt sich vollständig aus der Ferne führen, Korrespondenz, Akteneinsicht und Einspruch laufen schriftlich beziehungsweise elektronisch. Bestehen eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, übernimmt diese häufig die Kosten – eine kurze Nachfrage bei Ihrem Versicherer lohnt sich, bevor die Einspruchsfrist abläuft.

Welche Folgen drohen?

An dieser Stelle gilt Tempo 50. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, bezogen auf die vorgeworfene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz.

Ob innerorts oder außerorts gilt, ergibt sich aus der Beschilderung am Messort.

Überschreitung vorgeworfene Geschwindigkeit innerorts außerorts
bis 10 km/h 51–60 km/h 30 €
0 Punkte
20 €
0 Punkte
11–15 km/h 61–65 km/h 50 €
0 Punkte
40 €
0 Punkte
16–20 km/h 66–70 km/h 70 €
0 Punkte
60 €
0 Punkte
21–25 km/h 71–75 km/h 115 €
1 Punkt
100 €
1 Punkt
26–30 km/h 76–80 km/h 180 €
1 Punkt
150 €
1 Punkt
31–40 km/h 81–90 km/h 260 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
200 €
1 Punkt
41–50 km/h 91–100 km/h 400 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
320 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
51–60 km/h 101–110 km/h 560 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
480 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
61–70 km/h 111–120 km/h 700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate
600 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
über 70 km/h 121 und mehr km/h 800 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate
700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate

Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.

Das Messgerät an dieser Stelle: Traffipax

Unter der Marke „Traffipax“ hat die frühere ROBOT Visual Systems GmbH (heute Teil von Jenoptik) mehrere Messanlagen gebaut. An unseren Messstellen kommen vor allem zwei vor: das Radargerät SpeedoPhot und die stationäre Rotlichtüberwachungsanlage TraffiPhot III.

Traffipax SpeedoPhot: Radarmessung

Der SpeedoPhot ist ein Verkehrsradargerät mit automatischer Fotoeinrichtung. Er sendet einen gebündelten Radarstrahl schräg über die Fahrbahn und ermittelt die Geschwindigkeit aus der Frequenzverschiebung des reflektierten Signals (Doppler-Effekt). Gemessen werden kann ankommender und abfließender Verkehr. Es wird im Messfahrzeug, auf Stativ oder im Messcontainer betrieben. Vor Messbeginn ist ein Funktionstest vorgeschrieben.

Standardisiertes Messverfahren: Die obergerichtliche Rechtsprechung behandelt die Messung mit dem SpeedoPhot als standardisiertes Messverfahren, wenn das Gerät nach Zulassung und Gebrauchsanweisung eingesetzt wurde (siehe hier). Anders die Messung aus einem fahrenden Fahrzeug („Moving-Radar“): Sie wird in der Fachliteratur nicht als standardisiert eingeordnet; das Gericht muss dann nähere Feststellungen treffen.

Was wir prüfen:

  • Aufstellung: Radargeräte müssen nach der Gebrauchsanweisung u.a. in einem bestimmten Winkel und parallel zur Fahrbahn aufgestellt werden; in Außenkurven und bestimmten Bereichen (z.B. Brücken) ist die Messung nach der Fachliteratur unzulässig. Das lässt sich an Messprotokoll, Fotos und Kartenmaterial prüfen.
  • Reichweiteneinstellung laut Messprotokoll.
  • Reflexionen: Radarstrahlen können an Leitplanken, Metallflächen, Brücken oder anderen Fahrzeugen reflektiert werden. Die Auswertung mit der zugelassenen Auswerteschablone soll klären, welches Fahrzeug gemessen wurde – wichtig bei mehreren Fahrzeugen im Bild.
  • Tests und Messprotokoll: Wurden die vorgeschriebenen Funktionstests durchgeführt und dokumentiert?
  • Eichschein und Schulung des Messpersonals.

TraffiPhot III: stationäre Überwachung

Die TraffiPhot III ist nach der Liste der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt eine Rotlichtüberwachungsanlage, kein Geschwindigkeitsmessgerät. Sie ist fest an Kreuzungen installiert. Hinter der Haltelinie liegen Induktionsschleifen in der Fahrbahn; überfährt ein Fahrzeug bei Rot die Schleifen, wird es fotografiert und die seit Beginn der Rotphase verstrichene Zeit eingeblendet. Für Geschwindigkeitsmessungen gibt es ein eigenes Gerät derselben Baureihe, die TraffiPhot S mit Drucksensoren in der Fahrbahn.

Standardisiertes Messverfahren: Auch die Rotlichtüberwachung mit der TraffiPhot III wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung als standardisiertes Messverfahren behandelt.

Was wir prüfen:

  • Vorwerfbare Rotlichtzeit: Die Anlage berechnet die vorwerfbare Rotzeit nicht selbst. Maßgeblich ist, wie lange Rot schon angezeigt war, als das Fahrzeug die Haltelinie überfuhr – nicht erst die Induktionsschleife. Nach der Rechtsprechung muss deshalb zurückgerechnet werden; das kann die vorwerfbare Rotzeit um bis zu 0,3 Sekunden, bei sehr langsamer Fahrt um bis zu 0,5 Sekunden verringern. An der Grenze zum „qualifizierten“ Rotlichtverstoß (mehr als eine Sekunde Rot) kann das entscheidend sein.
  • Abstände zwischen Haltelinie und Schleifen sowie die Gelbphasendauer laut Akte.
  • Eichschein der Anlage und die Dokumentation am Standort.

Hinweis: An einigen unserer Messstellen ist „Traffipax“ ohne nähere Typangabe oder mit abweichender Schreibweise vermerkt. Ob dort eine Geschwindigkeits- oder eine Rotlichtanlage steht, ergibt sich aus Ihrem Bußgeldbescheid.

Zur Einordnung

Allgemeine Zweifel reichen vor Gericht nicht. Konkrete Ansatzpunkte ergeben sich vor allem aus der Aufstellung, dem Messort und der Zuordnung des Messwerts. Ob es sie gibt, zeigt erst die Akte.

Mehr zum Traffipax, einschließlich aller Messstellen mit diesem Gerät: Traffipax – Messgerät im Überblick.

Häufige Fragen zu dieser Messstelle

Ich bin auf der B 83 Richtung Hameln geblitzt worden – wie schnell darf ich dort fahren?

Für die Messstelle an der Westumgehung Rinteln in Richtung Hameln gilt ein Tempolimit von 50 km/h. Welcher Vorwurf konkret erhoben wird, ergibt sich aus dem Wert nach Abzug der Messtoleranz.

Muss ich im Anhörungsbogen angeben, wer gefahren ist?

Zur Person müssen Sie Angaben machen, zur Sache nicht. Wenn Sie zum Fahrzeugführer schweigen, darf das nicht gegen Sie verwendet werden – sinnvoll ist eine Entscheidung erst nach Akteneinsicht.

Kann eine stationäre Messung überhaupt angegriffen werden?

Ja, auch eine feste Anlage liefert keine unangreifbaren Werte. Über einen Anwalt lässt sich nach Akteneinsicht prüfen, ob Messung, Eichung, Beschilderung und die Zuordnung zum Fahrer den Vorwurf tragen.

Weitere Messstellen: Niedersachsen

Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel


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Einspruch ist grundsätzlich binnen zwei Wochen nach Zustellung möglich. Dieses Formular legt noch keinen Einspruch ein und wahrt keine Frist. Bei kurzer Restfrist rufen Sie uns bitte direkt an.

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Bei einem Verwarnungsgeld raten wir in der Regel zum Bezahlen. Es gibt keine Punkte und kein Fahrverbot. Mit der fristgerechten, vollständigen Zahlung ist die Verwarnung grundsätzlich erledigt. Ein anwaltliches Verfahren würde meist mehr kosten als das Verwarnungsgeld. Wenn Sie trotzdem Zweifel am Vorwurf haben, können Sie die Anfrage senden.

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