Sie wurden auf der B 27 nahe der Ausfahrt Stuttgart-Degerloch in Fahrtrichtung stadteinwärts gemessen, wo Tempo 50 gilt, und haben nun Post in der Hand: entweder einen Anhörungsbogen oder bereits einen Bußgeldbescheid. Beide Schreiben haben unterschiedliche Bedeutung – und unterschiedliche Fristen.
Wichtig ist zunächst die Unterscheidung: Der Anhörungsbogen ist noch keine Entscheidung gegen Sie. Liegt dagegen ein Bußgeldbescheid vor, läuft ab der Zustellung eine Frist von zwei Wochen für den Einspruch, der zunächst keine Begründung braucht. Sinnvoll ist es, in dieser Zeit über einen Anwalt Akteneinsicht zu nehmen und erst danach zu entscheiden, wie es weitergeht.
Die Messstelle im Überblick
| Straße | B 27 (Bundesstraße) |
|---|---|
| Ort / Abschnitt | nahe der Ausfahrt Stuttgart-Degerloch |
| Fahrtrichtung | FR stadteinwärts |
| Bundesland | Baden-Württemberg |
| Messgerät | Traffipax Speedphot III |
| Zulässige Höchstgeschwindigkeit | 50 km/h |
Die genaue Lage der Messanlage ist uns für diesen Abschnitt nicht bekannt. Maßgeblich sind Messort, Messgerät und Tempolimit, die im Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid stehen.
Tempo 50 auf einer Bundesstraße: was das für die Folgen bedeutet
An dieser Stelle der B 27 gilt Tempo 50. Ob eine Bundesstraße rechtlich als innerorts oder außerorts gilt, hängt nicht vom Zahlenwert des Tempolimits ab, sondern von der Beschilderung, also davon, ob die Strecke innerhalb der Ortstafel liegt. Diese Einordnung ist für Sie unmittelbar bares Geld wert: Bei gleicher Überschreitung sind die Regelsätze innerorts höher als außerorts. Auch das Fahrverbot ist innerorts früher vorgesehen – bei Pkw ab 31 km/h Überschreitung, außerorts erst ab 41 km/h.
Bei einem niedrigen Limit wie 50 km/h sind spürbare Folgen schnell erreicht. Ab 21 km/h Überschreitung kommt ein Punkt im Fahreignungsregister hinzu; ist ein Regelfahrverbot vorgesehen, sind es zwei Punkte. Maßgeblich ist dabei nie der roh gemessene Wert: Von der gemessenen Geschwindigkeit wird eine Toleranz abgezogen, und erst der Wert danach entscheidet über die Einordnung. Gerade an der Grenze zwischen zwei Stufen kann diese Rechnung den Unterschied zwischen Verwarnung, Punkt und Fahrverbot ausmachen – ein Grund, den Vorwurf genau nachzuvollziehen, statt ihn einfach zu akzeptieren.
Anhörungsbogen, Halterpost und die Frage nach dem Fahrer
Wird ein Fahrzeug gemessen, geht die Post regelmäßig zunächst an die Halteradresse. Daraus folgt aber keine Pflicht, sich selbst oder einen Angehörigen zu belasten. Pflichtangaben im Anhörungsbogen sind allein die Angaben zur Person – Name, Anschrift, Geburtsdatum. Zur Sache, also zum Vorwurf selbst, müssen Sie nichts sagen. Wer schweigt, gilt deshalb nicht als überführt; das Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden.
Falls ein Messfoto zur Akte gehört, ist eine Frage oft die Zuordnung zum Fahrer. Im Rahmen der Akteneinsicht lassen sich unter anderem die Messung selbst, die Eichung, die Beschilderung am Streckenabschnitt und eben diese Zuordnung überprüfen. Akteneinsicht ist über einen Anwalt auch schon möglich, bevor überhaupt ein Bescheid ergangen ist. Ein vorschnelles, unbedachtes Schreiben an die Behörde kann dagegen Angaben in die Akte bringen, die später schwer zu korrigieren sind.
Fristen, Fahrverbot und Probezeit im Blick behalten
Läuft die Einspruchsfrist ab, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Eine Wiedereinsetzung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn Sie die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt haben – verlassen sollte man sich darauf nicht. Nach einem Einspruch kann es zur Hauptverhandlung beim Amtsgericht kommen; auf Antrag kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen vom persönlichen Erscheinen entbinden, und vieles lässt sich schriftlich über den Anwalt abwickeln. Falls Sie weiter entfernt wohnen, ist eine Anreise damit nicht in jedem Fall nötig, aber auch nicht immer entbehrlich.
Steht ein Fahrverbot im Raum, gibt es zwei Ansätze: Beim ersten Fahrverbot – wenn in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot bestand – können Sie den Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst festlegen. In Ausnahmefällen lässt sich vom Fahrverbot ganz absehen, dann steigt die Geldbuße; ob das in Betracht kommt, etwa bei drohendem Arbeitsplatzverlust, entscheidet der Einzelfall. Sind Sie in der Probezeit, gilt ein Verstoß ab 21 km/h als schwerwiegende Zuwiderhandlung: Wird die Entscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten der Verteidigung häufig.
Welche Folgen drohen?
An dieser Stelle gilt Tempo 50. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, bezogen auf die vorgeworfene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz.
Ob innerorts oder außerorts gilt, ergibt sich aus der Beschilderung am Messort.
| Überschreitung | vorgeworfene Geschwindigkeit | innerorts | außerorts |
|---|---|---|---|
| bis 10 km/h | 51–60 km/h | 30 € 0 Punkte |
20 € 0 Punkte |
| 11–15 km/h | 61–65 km/h | 50 € 0 Punkte |
40 € 0 Punkte |
| 16–20 km/h | 66–70 km/h | 70 € 0 Punkte |
60 € 0 Punkte |
| 21–25 km/h | 71–75 km/h | 115 € 1 Punkt |
100 € 1 Punkt |
| 26–30 km/h | 76–80 km/h | 180 € 1 Punkt |
150 € 1 Punkt |
| 31–40 km/h | 81–90 km/h | 260 € 2 Punkte Fahrverbot 1 Monat |
200 € 1 Punkt |
| 41–50 km/h | 91–100 km/h | 400 € 2 Punkte Fahrverbot 1 Monat |
320 € 2 Punkte Fahrverbot 1 Monat |
| 51–60 km/h | 101–110 km/h | 560 € 2 Punkte Fahrverbot 2 Monate |
480 € 2 Punkte Fahrverbot 1 Monat |
| 61–70 km/h | 111–120 km/h | 700 € 2 Punkte Fahrverbot 3 Monate |
600 € 2 Punkte Fahrverbot 2 Monate |
| über 70 km/h | 121 und mehr km/h | 800 € 2 Punkte Fahrverbot 3 Monate |
700 € 2 Punkte Fahrverbot 3 Monate |
Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.
Das Messgerät an dieser Stelle: Traffipax
Unter der Marke „Traffipax“ hat die frühere ROBOT Visual Systems GmbH (heute Teil von Jenoptik) mehrere Messanlagen gebaut. An unseren Messstellen kommen vor allem zwei vor: das Radargerät SpeedoPhot und die stationäre Rotlichtüberwachungsanlage TraffiPhot III.
Traffipax SpeedoPhot: Radarmessung
Der SpeedoPhot ist ein Verkehrsradargerät mit automatischer Fotoeinrichtung. Er sendet einen gebündelten Radarstrahl schräg über die Fahrbahn und ermittelt die Geschwindigkeit aus der Frequenzverschiebung des reflektierten Signals (Doppler-Effekt). Gemessen werden kann ankommender und abfließender Verkehr. Es wird im Messfahrzeug, auf Stativ oder im Messcontainer betrieben. Vor Messbeginn ist ein Funktionstest vorgeschrieben.
Standardisiertes Messverfahren: Die obergerichtliche Rechtsprechung behandelt die Messung mit dem SpeedoPhot als standardisiertes Messverfahren, wenn das Gerät nach Zulassung und Gebrauchsanweisung eingesetzt wurde (siehe hier). Anders die Messung aus einem fahrenden Fahrzeug („Moving-Radar“): Sie wird in der Fachliteratur nicht als standardisiert eingeordnet; das Gericht muss dann nähere Feststellungen treffen.
Was wir prüfen:
- Aufstellung: Radargeräte müssen nach der Gebrauchsanweisung u.a. in einem bestimmten Winkel und parallel zur Fahrbahn aufgestellt werden; in Außenkurven und bestimmten Bereichen (z.B. Brücken) ist die Messung nach der Fachliteratur unzulässig. Das lässt sich an Messprotokoll, Fotos und Kartenmaterial prüfen.
- Reichweiteneinstellung laut Messprotokoll.
- Reflexionen: Radarstrahlen können an Leitplanken, Metallflächen, Brücken oder anderen Fahrzeugen reflektiert werden. Die Auswertung mit der zugelassenen Auswerteschablone soll klären, welches Fahrzeug gemessen wurde – wichtig bei mehreren Fahrzeugen im Bild.
- Tests und Messprotokoll: Wurden die vorgeschriebenen Funktionstests durchgeführt und dokumentiert?
- Eichschein und Schulung des Messpersonals.
TraffiPhot III: stationäre Überwachung
Die TraffiPhot III ist nach der Liste der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt eine Rotlichtüberwachungsanlage, kein Geschwindigkeitsmessgerät. Sie ist fest an Kreuzungen installiert. Hinter der Haltelinie liegen Induktionsschleifen in der Fahrbahn; überfährt ein Fahrzeug bei Rot die Schleifen, wird es fotografiert und die seit Beginn der Rotphase verstrichene Zeit eingeblendet. Für Geschwindigkeitsmessungen gibt es ein eigenes Gerät derselben Baureihe, die TraffiPhot S mit Drucksensoren in der Fahrbahn.
Standardisiertes Messverfahren: Auch die Rotlichtüberwachung mit der TraffiPhot III wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung als standardisiertes Messverfahren behandelt.
Was wir prüfen:
- Vorwerfbare Rotlichtzeit: Die Anlage berechnet die vorwerfbare Rotzeit nicht selbst. Maßgeblich ist, wie lange Rot schon angezeigt war, als das Fahrzeug die Haltelinie überfuhr – nicht erst die Induktionsschleife. Nach der Rechtsprechung muss deshalb zurückgerechnet werden; das kann die vorwerfbare Rotzeit um bis zu 0,3 Sekunden, bei sehr langsamer Fahrt um bis zu 0,5 Sekunden verringern. An der Grenze zum „qualifizierten“ Rotlichtverstoß (mehr als eine Sekunde Rot) kann das entscheidend sein.
- Abstände zwischen Haltelinie und Schleifen sowie die Gelbphasendauer laut Akte.
- Eichschein der Anlage und die Dokumentation am Standort.
Hinweis: An einigen unserer Messstellen ist „Traffipax“ ohne nähere Typangabe oder mit abweichender Schreibweise vermerkt. Ob dort eine Geschwindigkeits- oder eine Rotlichtanlage steht, ergibt sich aus Ihrem Bußgeldbescheid.
Zur Einordnung
Allgemeine Zweifel reichen vor Gericht nicht. Konkrete Ansatzpunkte ergeben sich vor allem aus der Aufstellung, dem Messort und der Zuordnung des Messwerts. Ob es sie gibt, zeigt erst die Akte.
Mehr zum Traffipax, einschließlich aller Messstellen mit diesem Gerät: Traffipax – Messgerät im Überblick.
Häufige Fragen zu dieser Messstelle
Ich war auf der B 27 stadteinwärts unterwegs – gilt Tempo 50 hier als innerorts?
Das richtet sich allein nach der Beschilderung, also danach, ob der Abschnitt innerhalb der Ortstafel liegt, und nicht nach der Höhe des Limits. Die Einordnung ist wichtig, weil die Regelsätze innerorts höher sind und ein Fahrverbot dort früher vorgesehen ist.
Muss ich im Anhörungsbogen angeben, wer gefahren ist?
Nein. Verpflichtend sind nur Ihre Angaben zur Person; zur Sache müssen Sie sich nicht äußern, und niemand muss sich selbst belasten. Ihr Schweigen darf nicht als Eingeständnis gewertet werden.
Lohnt sich ein Einspruch, wenn der Wert nur knapp über einer Stufe liegt?
Gerade dann kann eine Prüfung sinnvoll sein, weil von der gemessenen Geschwindigkeit eine Toleranz abgezogen wird und erst der Wert danach maßgeblich ist. Über die Akteneinsicht lassen sich unter anderem Messung, Eichung, Beschilderung und die Zuordnung zum Fahrer nachvollziehen.
Weitere Messstellen: Stuttgart
- Geblitzt auf der B 14 im Schwanenplatztunnel in Stuttgart-Ost
- Geblitzt auf der A 831 bei Vaihingen in Richtung Stuttgart
- Geblitzt auf der A8 bei Stuttgart (am Echterdinger Ei) Richtung München
- Geblitzt auf der B 10 in Stuttgart (Uferstraße), Fahrtrichtung stadteinwärts
- Geblitzt in der Neckarstraße Ecke Werderstraße in Stuttgart
Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel
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