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Messstellen im Fokus

Geblitzt in der Düppenweilerstraße in Dillingen-Saar, Richtung Höhe Marktplatz

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Geblitzt in der Düppenweilerstraße in Dillingen-Saar, Richtung Höhe Marktplatz

An der Düppenweilerstraße in Dillingen-Saar wird in Fahrtrichtung Höhe Marktplatz mit einer fest installierten Anlage die Geschwindigkeit gemessen. Zulässig sind dort 30 km/h. Wenn Sie deshalb Post bekommen haben – einen Anhörungsbogen oder bereits einen Bußgeldbescheid –, geht es jetzt vor allem um zwei Dinge: keine vorschnellen Angaben zur Sache und die Einhaltung der Frist.

Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen; begründen müssen Sie ihn dabei noch nicht. Danach lässt sich über einen Anwalt Akteneinsicht nehmen und prüfen, ob Messung, Eichung, Beschilderung und die Zuordnung zum Fahrer tragfähig sind.

Die Messstelle im Überblick

Straße Düppenweilerstraße (Stadtstraße)
Ort / Abschnitt Dillingen-Saar
Fahrtrichtung Höhe Marktplatz
Bundesland Saarland
Art der Messung Fester Blitzer
Messgerät PoliScan Speed
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h

Tempo 30: Warum hier schon kleine Überschreitungen Gewicht haben

Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h ist der Abstand zwischen „etwas zu schnell“ und einem Verstoß mit Punkt oder Fahrverbot kleiner, als viele erwarten. Maßgeblich ist nie der angezeigte Rohwert, sondern der Wert, der nach Abzug der Messtoleranz übrig bleibt. Erst dieser bereinigte Wert entscheidet darüber, in welche Stufe des Bußgeldkatalogs der Fall fällt.

Ein Punkt im Fahreignungsregister ist ab 21 km/h Überschreitung vorgesehen, zwei Punkte dann, wenn zugleich ein Regelfahrverbot vorgesehen ist. Ob ein Fahrverbot im Regelfall in Betracht kommt, hängt davon ab, ob die Stelle als innerorts oder außerorts einzuordnen ist: innerorts ist ein Fahrverbot für Pkw im Regelfall ab 31 km/h Überschreitung vorgesehen, außerorts erst ab 41 km/h. Diese Einordnung richtet sich nicht nach der Höhe des Tempolimits, sondern nach der Beschilderung, konkret nach der Ortstafel. Auch die Regelsätze fallen innerorts bei gleicher Überschreitung höher aus als außerorts. Ein Blick in die Akte klärt, welche Schilderlage und welche Einstufung die Behörde zugrunde gelegt hat.

Anhörungsbogen, Halterpost und die Frage nach dem Fahrer

Ein Anhörungsbogen ist noch kein Bußgeldbescheid, sondern die Gelegenheit der Behörde, den Sachverhalt zu klären. Verpflichtend sind allein Ihre Angaben zur Person. Was den Vorwurf selbst angeht, müssen Sie sich nicht äußern. Wer zur Sache schweigt, gilt deshalb nicht als überführt – das Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil verwertet werden. Niemand muss sich selbst belasten, und das gilt ebenso für Halterinnen und Halter, die angeschrieben werden.

Gerade bei der Fahrerfrage lohnt Zurückhaltung, bevor der Akteninhalt bekannt ist. Falls ein Messfoto vorliegt, lässt sich erst nach Einsicht beurteilen, ob daraus überhaupt eine belastbare Zuordnung zu einer bestimmten Person folgt. Akteneinsicht kann ein Anwalt schon vor Erlass eines Bescheides beantragen – das verschafft Ihnen eine Entscheidungsgrundlage, statt auf Verdacht zu reagieren.

Fristen, Probezeit und Verfahren aus der Ferne

Läuft die Zwei-Wochen-Frist ab, ohne dass Einspruch eingelegt wurde, wird der Bescheid rechtskräftig. Eine Wiedereinsetzung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich wenn die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde. Prüfen Sie deshalb das Zustellungsdatum auf dem Umschlag und notieren Sie es.

Befinden Sie sich noch in der Probezeit, hat eine Überschreitung ab 21 km/h besonderes Gewicht: Sie zählt als schwerwiegende Zuwiderhandlung. Wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an, und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre.

Droht ein Fahrverbot, gibt es zwei Ansatzpunkte: Handelt es sich um das erste Fahrverbot – also lag in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot vor –, dürfen Sie den Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst legen. Außerdem kann in Ausnahmefällen von einem Fahrverbot abgesehen werden, wobei dann die Geldbuße erhöht wird; ob das trägt, etwa bei drohendem Arbeitsplatzverlust, entscheidet sich am Einzelfall.

Nach einem Einspruch kann eine Hauptverhandlung beim Amtsgericht folgen. Auf Antrag kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen vom persönlichen Erscheinen entbinden, und vieles lässt sich schriftlich über den Anwalt führen – falls Sie weiter entfernt von Dillingen wohnen, ist eine Anreise also nicht zwingend, aber auch nicht in jedem Fall entbehrlich. Besteht eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, übernimmt sie häufig die Kosten der Verteidigung.

Welche Folgen drohen?

An dieser Stelle gilt Tempo 30. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, bezogen auf die vorgeworfene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz.

Ob innerorts oder außerorts gilt, ergibt sich aus der Beschilderung am Messort.

Überschreitung vorgeworfene Geschwindigkeit innerorts außerorts
bis 10 km/h 31–40 km/h 30 €
0 Punkte
20 €
0 Punkte
11–15 km/h 41–45 km/h 50 €
0 Punkte
40 €
0 Punkte
16–20 km/h 46–50 km/h 70 €
0 Punkte
60 €
0 Punkte
21–25 km/h 51–55 km/h 115 €
1 Punkt
100 €
1 Punkt
26–30 km/h 56–60 km/h 180 €
1 Punkt
150 €
1 Punkt
31–40 km/h 61–70 km/h 260 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
200 €
1 Punkt
41–50 km/h 71–80 km/h 400 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
320 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
51–60 km/h 81–90 km/h 560 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
480 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
61–70 km/h 91–100 km/h 700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate
600 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
über 70 km/h 101 und mehr km/h 800 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate
700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate

Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.

Das Messgerät an dieser Stelle: PoliScan

So misst PoliScan

PoliScan ist eine Gerätefamilie des Wiesbadener Herstellers Vitronic (laut PTB-Liste: Vitronic Machine Vision GmbH). Die Geräte messen mit einem scannenden Laser (LIDAR), der kurze Impulse fächerförmig über mehrere Fahrstreifen sendet. Nach der Beschreibung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) tastet das Gerät die Fahrbahn horizontal ab, berechnet aus der Laufzeit für jeden reflektierten Impuls eine Raumkoordinate, verfolgt die Fahrzeuge als Modellobjekte („Tracking“) und ermittelt aus deren Positionsänderung die Geschwindigkeit. Bei PoliScan Speed liegt der Messbereich nach der Zulassung zwischen 50 und 20 Metern vor dem Gerät. Aktuelles Modell ist der PoliScan FM1, auch als kombinierte Geschwindigkeits- und Rotlichtanlage.

PoliScan wird mobil auf Stativ oder im Fahrzeug, in Anhängern („Enforcement Trailer“, nach Herstellerangaben bis zu 30 Tage autark) und stationär in festen Gehäusen bzw. Säulen eingesetzt. Welche Variante gemessen hat, zeigt die Akte.

Standardisiertes Messverfahren

Die obergerichtliche Rechtsprechung behandelt die Messung mit PoliScan Speed als standardisiertes Messverfahren. Für den PoliScan FM1 gilt dasselbe; auch die höchstrichterliche Rechtsprechung legt das zugrunde. Das Gericht prüft die Messung also nur bei konkreten Anhaltspunkten für einen Fehler (näher hier).

Was wir in der Akte prüfen

  • Auswerterahmen (Auswertehilfe): Bei PoliScan wird das Beweisfoto erst aufgenommen, nachdem das Fahrzeug den Messbereich durchfahren hat. Welchem Fahrzeug der Messwert gehört, zeigt ein ins Foto eingeblendeter Auswerterahmen. Nach der Gebrauchsanweisung, wie sie in der Fachliteratur wiedergegeben wird, muss sich z.B. bei einer Frontmessung das Kennzeichen oder ein Vorderrad zumindest teilweise im Rahmen befinden, die Unterkante des Rahmens muss unterhalb der Räder liegen, und im Rahmen dürfen keine Teile anderer Fahrzeuge in gleicher Fahrtrichtung zu sehen sein. Das lässt sich am Foto prüfen.
  • Falldatei: Jede Messung wird als verschlüsselte, signierte Datei gespeichert. Für ein Sachverständigengutachten braucht die Verteidigung sie in lesbarer Form einschließlich der erforderlichen Schlüssel („Token“) bzw. Passwörter.
  • Messreihe und Zusatzdaten: Soweit vorhanden, können die Messreihe des Tattages und Statistikdaten angefordert werden. Welche Daten das Gerät speichert, hängt von Variante und Softwarestand ab: Nach der Rechtsprechung enthielt die Falldatei beim FM1 mit Softwareversion 4.4.5 noch Zeitwerte zu Positionspunkten, mit Version 4.4.9 nur noch wenige Positionswerte ohne eigene Zeitstempel und keine Rohmessdaten.
  • Besonderheiten bei Anhängern: Bei Messungen aus einem Enforcement Trailer ist zu prüfen, ob die Zulassungs- und Gebrauchsvorgaben für diese Einsatzform eingehalten sind.
  • Eichschein, Softwareversion, Gebrauchsanweisung: Passt die Gebrauchsanweisung zur eingesetzten Softwareversion? War das Gerät zur Tatzeit gültig geeicht?
  • Messprotokoll: bei mobilen Messungen u.a. Standort, Untergrund und Einrichtung.
  • Schulungsnachweis des Messpersonals.

Rohmessdaten

Ob PoliScan die Daten speichern muss, aus denen der Messwert berechnet wird, war lange umstritten. Nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung – ergangen zu einem PoliScan FM1 – führt die fehlende Speicherung solcher Rohmessdaten nicht zu einem Verwertungsverbot. Vorhandene Daten können aber angefordert und ausgewertet werden; konkrete Einwände – etwa zur Zuordnung, Bedienung oder Eichung – bleiben möglich. Einzelheiten hier.

Ob sich aus Ihrer Akte konkrete Ansatzpunkte ergeben, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen.

Mehr zum PoliScan, einschließlich aller Messstellen mit diesem Gerät: PoliScan – Messgerät im Überblick.

Häufige Fragen zu dieser Messstelle

Ich war in der Düppenweilerstraße nur wenige km/h über 30 – lohnt sich eine Prüfung?

Bei einem Limit von 30 km/h entscheidet schon ein geringer Unterschied im Messwert über die Einstufung. Da zunächst die Messtoleranz abgezogen wird und erst der verbleibende Wert maßgeblich ist, kann sich eine Prüfung der Akte auch bei scheinbar kleinen Überschreitungen auswirken.

Muss ich im Anhörungsbogen angeben, wer gefahren ist?

Pflicht sind nur Ihre Angaben zur Person. Zur Sache – und damit zur Fahrereigenschaft – müssen Sie sich nicht äußern, und ein Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden.

Gilt die Stelle als innerorts, sodass ein Fahrverbot früher droht?

Das richtet sich allein nach der Beschilderung, also nach der Ortstafel, nicht nach der Höhe des Tempolimits. Welche Einordnung die Behörde zugrunde gelegt hat, lässt sich über die Akteneinsicht klären und bei Bedarf angreifen.

Weitere Messstellen: Saarland

Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel


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