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Messstellen im Fokus

Geblitzt auf der B 2 bei Donauwörth, km 2,05, Richtung Süden

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Geblitzt auf der B 2 bei Donauwörth, km 2,05, Richtung Süden

Sie sind auf der B 2 bei Donauwörth in Fahrtrichtung Süden, bei Kilometer 2,05, in eine Geschwindigkeitsmessung geraten. Gemessen wurde mobil; als Tempolimit sind an dieser Stelle 100 km/h angegeben. Ob am Ende ein Verwarnungsgeld, eine Geldbuße, Punkte oder ein Fahrverbot im Raum stehen, hängt davon ab, wie hoch die Überschreitung nach Abzug der Messtoleranz ausfällt – maßgeblich ist immer dieser bereinigte Wert, nicht der zuerst angezeigte.

Wichtig ist jetzt vor allem der Zeitpunkt: Haben Sie einen Anhörungsbogen erhalten, ist noch keine Entscheidung gefallen. Liegt schon ein Bußgeldbescheid vor, läuft ab der Zustellung eine Frist von zwei Wochen für den Einspruch, der zunächst nicht begründet werden muss. Über einen Anwalt lässt sich Akteneinsicht nehmen – auch schon vor einem Bescheid – und anschließend beurteilen, ob die Messung, die Eichung, die Beschilderung und die Zuordnung zum Fahrer tragen.

Die Messstelle im Überblick

Straße B 2 (Bundesstraße)
Ort / Abschnitt Donauwörth
Fahrtrichtung Süden
Bundesland Bayern
Art der Messung Mobiler Blitzer
Messgerät ESO ES 3.0
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h

Mobile Messung auf der B 2 – was sich überprüfen lässt

Bei einer mobilen Messung entsteht der Vorwurf aus einem Einsatz, der für diesen Tag und diese Stelle organisiert wurde. Genau deshalb lohnt der Blick in die Akte: Dort finden sich die Unterlagen, aus denen sich die Nachvollziehbarkeit der Messung ergeben soll. Geprüft werden können unter anderem der Eichnachweis des eingesetzten Geräts, die Dokumentation zur Messung selbst, die Beschilderung, die für die Stelle gelten soll, und die Frage, ob Sie als Fahrer überhaupt zuzuordnen sind.

Falls ein Messfoto zur Akte gelangt ist, gehört auch dieses zur Prüfung – etwa mit Blick darauf, ob eine Identifizierung darauf tatsächlich möglich ist. Ohne Akteneinsicht bleibt all das Spekulation; mit Akteneinsicht wird daraus eine überprüfbare Grundlage. Der Ablauf ist überschaubar: erst die Frist sichern, dann Einsicht nehmen, dann inhaltlich entscheiden, ob und mit welchem Ziel das Verfahren weitergeführt wird.

Auf Bundesstraßen richtet sich die zulässige Geschwindigkeit nach der Beschilderung; für die hier angegebene Begrenzung von 100 km/h bedeutet das, dass es auf die Anordnung durch Verkehrszeichen und deren ordnungsgemäße Aufstellung ankommt. Ob eine Straße im Sinne des Bußgeldkatalogs als innerorts oder außerorts gilt, entscheidet die Ortstafel – und das hat Folgen, weil die Regelsätze innerorts bei gleicher Überschreitung höher liegen als außerorts.

Punkte, Fahrverbot und Probezeit

Ab 21 km/h Überschreitung kommt ein Punkt im Fahreignungsregister hinzu; sind es zwei Punkte, liegt das daran, dass für die Überschreitung ein Regelfahrverbot vorgesehen ist. Ein solches Fahrverbot ist im Regelfall außerorts ab 41 km/h, innerorts bereits ab 31 km/h Überschreitung vorgesehen – auch hier zeigt sich, wie stark die Einordnung nach der Beschilderung wirkt.

Steht ein Fahrverbot im Raum, gibt es zwei Ansatzpunkte. Zum einen kann in Ausnahmefällen von einem Fahrverbot abgesehen werden, wobei dann die Geldbuße erhöht wird; ob das in Betracht kommt, entscheidet sich am Einzelfall, etwa wenn der Arbeitsplatz konkret gefährdet ist. Zum anderen kann beim ersten Fahrverbot – also wenn in den zwei Jahren vor der Tat kein Fahrverbot rechtskräftig war – der Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst gelegt werden, was eine Planung mit Urlaub oder ruhigeren Wochen ermöglicht.

Wer noch in der Probezeit fährt, sollte besonders genau hinsehen: Eine Geschwindigkeitsüberschreitung ab 21 km/h ist eine schwerwiegende Zuwiderhandlung. Wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an, und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Diese Folgen knüpfen an die Rechtskraft an – umso mehr zählt, dass die Frist nicht ungenutzt verstreicht.

Anhörungsbogen, Halterpost und Fristen

Kommt Post zunächst an den Halter, betrifft das oft nur die Frage, wer gefahren ist. Angaben zur Person – Name, Anschrift, Geburtsdatum – sind zu machen. Zur Sache selbst müssen Sie nichts sagen. Wer schweigt, gilt deshalb nicht als überführt; das Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Auch als Halter müssen Sie sich nicht selbst belasten.

Der Anhörungsbogen ist noch kein Bescheid, sondern eine Gelegenheit zur Äußerung. Erst mit dem Bußgeldbescheid beginnt die Zwei-Wochen-Frist für den Einspruch. Läuft sie ab, wird der Bescheid rechtskräftig; eine Wiedereinsetzung ist nur ausnahmsweise möglich, wenn die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde. Nach einem Einspruch kann es zu einer Hauptverhandlung beim Amtsgericht kommen. Auf Antrag kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen vom persönlichen Erscheinen entbinden, und vieles lässt sich schriftlich über den Anwalt abwickeln – eine Anreise ist damit nicht ausgeschlossen, aber auch nicht in jedem Fall erforderlich. Falls Sie weiter von Donauwörth entfernt wohnen, kann das eine Rolle spielen. Bestehen eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, übernimmt sie häufig die Kosten der Verteidigung.

Welche Folgen drohen?

An dieser Stelle gilt Tempo 100. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, bezogen auf die vorgeworfene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz.

Ob innerorts oder außerorts gilt, ergibt sich aus der Beschilderung am Messort.

Überschreitung vorgeworfene Geschwindigkeit innerorts außerorts
bis 10 km/h 101–110 km/h 30 €
0 Punkte
20 €
0 Punkte
11–15 km/h 111–115 km/h 50 €
0 Punkte
40 €
0 Punkte
16–20 km/h 116–120 km/h 70 €
0 Punkte
60 €
0 Punkte
21–25 km/h 121–125 km/h 115 €
1 Punkt
100 €
1 Punkt
26–30 km/h 126–130 km/h 180 €
1 Punkt
150 €
1 Punkt
31–40 km/h 131–140 km/h 260 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
200 €
1 Punkt
41–50 km/h 141–150 km/h 400 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
320 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
51–60 km/h 151–160 km/h 560 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
480 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
61–70 km/h 161–170 km/h 700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate
600 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
über 70 km/h 171 und mehr km/h 800 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate
700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate

Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.

Das Messgerät an dieser Stelle: ES 3.0

So misst der ES 3.0

Der ES 3.0 der eso GmbH ist ein sogenannter Einseitensensor. Anders als eine Lichtschranke sendet er selbst keine Strahlen aus – weder Licht noch Laser noch Radar. Der Sensorkopf, ein länglicher „Messbalken“ mit fünf optischen Sensoren, steht meist auf einem Stativ am Fahrbahnrand, etwa 50 bis 70 cm über der Fahrbahn und parallel zu ihr. Die Sensoren erfassen die Helligkeitsunterschiede, die ein vorbeifahrendes Fahrzeug erzeugt. Aus der Zeit, die das Fahrzeug für die feste Strecke zwischen den Sensoren braucht, berechnet das Gerät die Geschwindigkeit. Zusätzlich wird der Abstand des Fahrzeugs zum Sensor gemessen; damit kann der Messwert auch bei mehreren Fahrstreifen einem Fahrzeug zugeordnet werden. Die Rechnereinheit befindet sich meist in einem nahe abgestellten Fahrzeug, das Foto wird digital gefertigt. Typisch ist der mobile Einsatz; stationäre Nutzung ist möglich.

Standardisiertes Messverfahren

Die Messung mit dem ES 3.0 ist nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ein standardisiertes Messverfahren. Das Gericht muss die Messung deshalb nur überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Fehler vorliegen. Näheres hier.

Was wir in der Akte prüfen

  • Eichschein des Geräts und etwaige Eingriffe seit der Eichung.
  • Aufstellung: Wurde die Fahrbahnneigung mit der zum Gerät gehörenden Wasserwaage auf den Sensorkopf übertragen? Stand das Stativ auf festem Untergrund? In der Fachliteratur wird berichtet, dass bei möglichem Einsinken des Stativs auf weichem Boden ein zusätzlicher Toleranzabzug von 1 km/h gewährt wurde.
  • Fotolinie: Ihre Position muss vor Ort markiert und fotografisch dokumentiert werden (z.B. mit Leitkegel, Kreide oder Folie). Die Fotolinie dient nicht der Messung selbst, sondern der Zuordnung – wichtig vor allem, wenn mehrere Fahrzeuge auf dem Foto zu sehen sind. Nach der Auswerterichtlinie des Herstellers, wie sie in der Fachliteratur wiedergegeben wird, darf eine Messung nicht ausgewertet werden, wenn zwei Fahrzeuge in gleicher Richtung auf gleicher Höhe an der Fotolinie stehen.
  • Messfoto und Datenfeld: Geschwindigkeit, Abstand zum Sensor, Datum und Uhrzeit werden eingeblendet. Passt der angegebene Abstand zur Fahrspur des Fahrzeugs?
  • Messkamera: Ist das Foto der geeichten Messkamera unbrauchbar und nur das Bild einer nicht geeichten Zusatzkamera auswertbar, darf sich das Gericht nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht allein auf die Grundsätze des standardisierten Messverfahrens stützen, sondern muss die Messung konkret prüfen.
  • Falldatei: Die Daten werden in einer verschlüsselten, signierten Datei gespeichert. Mit dem bei der PTB hinterlegten Referenz-Auswerteprogramm lässt sich prüfen, ob die Datei unverändert ist.
  • Softwareversion und Gebrauchsanweisung: Für ältere Softwarestände gab es besondere Anforderungen an die Zuordnung. Die Gebrauchsanweisung sollte zur eingesetzten Version passen.
  • Annullierungen/Statistik: Eine hohe Annullierungsrate ist nach der Fachliteratur nicht automatisch ein Fehlerhinweis, kann aber Anlass zu Nachfragen geben.

Zur Einordnung

Bloße Vermutungen, die Messung sei falsch, genügen nicht. Konkrete Ansatzpunkte ergeben sich beim ES 3.0 vor allem aus der Aufstellung, der Dokumentation der Fotolinie und der Zuordnung bei mehreren Fahrzeugen. Ob solche Punkte vorliegen, zeigt erst die Akte.

Mehr zum ES 3.0, einschließlich aller Messstellen mit diesem Gerät: ES 3.0 – Messgerät im Überblick.

Häufige Fragen zu dieser Messstelle

Auf der B 2 bei Donauwörth galten 100 km/h – ab wann drohen Punkte oder ein Fahrverbot?

Ein Punkt im Fahreignungsregister kommt ab 21 km/h Überschreitung in Betracht, zwei Punkte, wenn ein Regelfahrverbot vorgesehen ist. Ein Fahrverbot ist im Regelfall außerorts ab 41 km/h, innerorts ab 31 km/h Überschreitung vorgesehen; ob die Stelle als innerorts oder außerorts gilt, richtet sich nach der Ortstafel.

Zählt der Wert, der mir im Bescheid genannt wird, oder wurde etwas abgezogen?

Von der gemessenen Geschwindigkeit wird eine Messtoleranz abgezogen; maßgeblich für die Einordnung ist erst der Wert danach. Ob dieser Abzug korrekt vorgenommen wurde, lässt sich anhand der Akte nachvollziehen.

Ich habe nur einen Anhörungsbogen zur Messung Richtung Süden erhalten – muss ich etwas schreiben?

Angaben zur Person sind Pflicht, Angaben zur Sache nicht; aus Schweigen zur Sache darf kein Nachteil abgeleitet werden. Der Anhörungsbogen ist noch kein Bescheid – Akteneinsicht über einen Anwalt ist schon in diesem Stadium möglich.

Weitere Messstellen: Bayern

Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel


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