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Messstellen im Fokus

Geblitzt auf der B 2 bei Pleinfeld, Richtung Augsburg

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Geblitzt auf der B 2 bei Pleinfeld, Richtung Augsburg

Auf der B 2 bei Pleinfeld in Fahrtrichtung Augsburg wurde mit einem mobilen Messgerät vom Typ Poliscan Speed die Geschwindigkeit kontrolliert; für die Stelle gilt ein Tempolimit von 100 km/h. Wenn Sie nun einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid in der Hand halten, geht es zunächst nur um zwei Dinge: welcher Vorwurf konkret erhoben wird und welche Frist läuft.

Wichtig ist die Reihenfolge. Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen, und dieser Einspruch muss zunächst nicht begründet werden. Erst danach lässt sich über einen Anwalt Akteneinsicht nehmen und prüfen, ob Messung, Eichung, Beschilderung und die Zuordnung zum Fahrer tragfähig sind.

Die Messstelle im Überblick

Straße B 2 (Bundesstraße)
Ort / Abschnitt Pleinfeld
Fahrtrichtung Augsburg
Bundesland Bayern
Art der Messung Mobiler Blitzer
Messgerät Poliscan Speed
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h

Mobile Messung mit Poliscan Speed – worauf es bei der Prüfung ankommt

Bei mobilen Messungen wird das Gerät für den jeweiligen Einsatz aufgebaut und ausgerichtet. Genau daran knüpfen die üblichen Prüfpunkte an: Liegt für das eingesetzte Poliscan Speed ein gültiger Eichnachweis vor? Wurde das Messgerät entsprechend der Bedienungsanleitung und der Zulassungsbedingungen verwendet? Sind die zur Messung gehörenden Unterlagen – etwa Messprotokoll, Schulungsnachweis und die Dokumentation des Einsatzes – vollständig in der Akte?

Ein zweiter Punkt ist die Beschilderung. Maßgeblich ist, welche Geschwindigkeit an der Stelle in Ihrer Fahrtrichtung Augsburg angeordnet war und ob diese Anordnung für Sie erkennbar war. Nach den Angaben zu dieser Stelle gilt dort ein Limit von 100 km/h; welcher Regelsatz für eine Überschreitung greift, hängt zusätzlich davon ab, ob der Bereich nach der Beschilderung – also nach der Ortstafel – als innerorts oder außerorts zu behandeln ist. Innerorts sind die Regelsätze bei gleicher Überschreitung höher.

Und schließlich zählt der richtige Ausgangswert: Von der gemessenen Geschwindigkeit wird eine Messtoleranz abgezogen. Erst der Wert nach Abzug ist der Vorwurf, an dem sich alles Weitere bemisst. Liegt ein Messfoto in der Akte, ist außerdem zu prüfen, ob sich daraus tatsächlich eine Fahrerzuordnung ergibt.

Anhörungsbogen, Halterpost und die Frage nach dem Fahrer

Ein Anhörungsbogen ist noch keine Entscheidung, sondern eine Gelegenheit zur Stellungnahme. Angaben zu Ihrer Person – Name, Anschrift, Geburtsdatum – müssen Sie machen. Zur Sache selbst, also zum Fahrgeschehen auf der B 2, sind Sie nicht verpflichtet, etwas zu sagen. Wer schweigt, gilt deshalb nicht als überführt; das Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden.

Häufig erreicht die Post zunächst die Person, die im Fahrzeugregister als Halter eingetragen ist. Halter und Fahrer müssen aber nicht identisch sein. Vorschnelle schriftliche Erklärungen sind in dieser Phase riskant, weil sie sich später kaum korrigieren lassen. Sinnvoller ist es, erst den Akteninhalt zu kennen und dann zu entscheiden, ob und wie Stellung genommen wird.

Falls Sie nicht in der Nähe von Pleinfeld wohnen: Ein Bußgeldverfahren lässt sich vollständig aus der Ferne führen – Unterlagen, Akteneinsicht und Korrespondenz laufen schriftlich beziehungsweise elektronisch. Besteht eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, übernimmt sie die Kosten häufig; eine kurze Deckungsanfrage vor der weiteren Bearbeitung schafft Klarheit.

Punkte, Fahrverbot und Probezeit

Punkte im Fahreignungsregister entstehen bei Geschwindigkeitsverstößen ab einer Überschreitung von 21 km/h: ein Punkt, bei einem vorgesehenen Regelfahrverbot zwei Punkte. Steht ein Fahrverbot im Raum, ist die Vier-Monats-Regel wichtig: Beim ersten Fahrverbot – wenn also in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot bestand – dürfen Sie den Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst bestimmen und so auf Urlaub oder berufliche Termine legen.

In Ausnahmefällen kann von einem Fahrverbot abgesehen werden; dann wird im Gegenzug die Geldbuße erhöht. Ob das in Betracht kommt, hängt vom Einzelfall ab, etwa wenn ohne Fahrerlaubnis der Arbeitsplatz konkret gefährdet wäre. Das will sorgfältig belegt werden.

Wer noch in der Probezeit fährt, sollte besonders genau hinsehen: Eine Überschreitung ab 21 km/h ist eine schwerwiegende Zuwiderhandlung. Wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an, und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Diese Folgen knüpfen an die Rechtskraft an – umso mehr lohnt es, die Zwei-Wochen-Frist nicht ungenutzt verstreichen zu lassen.

Welche Folgen drohen?

An dieser Stelle gilt Tempo 100. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, bezogen auf die vorgeworfene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz.

Ob innerorts oder außerorts gilt, ergibt sich aus der Beschilderung am Messort.

Überschreitung vorgeworfene Geschwindigkeit innerorts außerorts
bis 10 km/h 101–110 km/h 30 €
0 Punkte
20 €
0 Punkte
11–15 km/h 111–115 km/h 50 €
0 Punkte
40 €
0 Punkte
16–20 km/h 116–120 km/h 70 €
0 Punkte
60 €
0 Punkte
21–25 km/h 121–125 km/h 115 €
1 Punkt
100 €
1 Punkt
26–30 km/h 126–130 km/h 180 €
1 Punkt
150 €
1 Punkt
31–40 km/h 131–140 km/h 260 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
200 €
1 Punkt
41–50 km/h 141–150 km/h 400 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
320 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
51–60 km/h 151–160 km/h 560 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
480 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
61–70 km/h 161–170 km/h 700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate
600 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
über 70 km/h 171 und mehr km/h 800 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate
700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate

Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.

Das Messgerät an dieser Stelle: PoliScan

So misst PoliScan

PoliScan ist eine Gerätefamilie des Wiesbadener Herstellers Vitronic (laut PTB-Liste: Vitronic Machine Vision GmbH). Die Geräte messen mit einem scannenden Laser (LIDAR), der kurze Impulse fächerförmig über mehrere Fahrstreifen sendet. Nach der Beschreibung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) tastet das Gerät die Fahrbahn horizontal ab, berechnet aus der Laufzeit für jeden reflektierten Impuls eine Raumkoordinate, verfolgt die Fahrzeuge als Modellobjekte („Tracking“) und ermittelt aus deren Positionsänderung die Geschwindigkeit. Bei PoliScan Speed liegt der Messbereich nach der Zulassung zwischen 50 und 20 Metern vor dem Gerät. Aktuelles Modell ist der PoliScan FM1, auch als kombinierte Geschwindigkeits- und Rotlichtanlage.

PoliScan wird mobil auf Stativ oder im Fahrzeug, in Anhängern („Enforcement Trailer“, nach Herstellerangaben bis zu 30 Tage autark) und stationär in festen Gehäusen bzw. Säulen eingesetzt. Welche Variante gemessen hat, zeigt die Akte.

Standardisiertes Messverfahren

Die obergerichtliche Rechtsprechung behandelt die Messung mit PoliScan Speed als standardisiertes Messverfahren. Für den PoliScan FM1 gilt dasselbe; auch die höchstrichterliche Rechtsprechung legt das zugrunde. Das Gericht prüft die Messung also nur bei konkreten Anhaltspunkten für einen Fehler (näher hier).

Was wir in der Akte prüfen

  • Auswerterahmen (Auswertehilfe): Bei PoliScan wird das Beweisfoto erst aufgenommen, nachdem das Fahrzeug den Messbereich durchfahren hat. Welchem Fahrzeug der Messwert gehört, zeigt ein ins Foto eingeblendeter Auswerterahmen. Nach der Gebrauchsanweisung, wie sie in der Fachliteratur wiedergegeben wird, muss sich z.B. bei einer Frontmessung das Kennzeichen oder ein Vorderrad zumindest teilweise im Rahmen befinden, die Unterkante des Rahmens muss unterhalb der Räder liegen, und im Rahmen dürfen keine Teile anderer Fahrzeuge in gleicher Fahrtrichtung zu sehen sein. Das lässt sich am Foto prüfen.
  • Falldatei: Jede Messung wird als verschlüsselte, signierte Datei gespeichert. Für ein Sachverständigengutachten braucht die Verteidigung sie in lesbarer Form einschließlich der erforderlichen Schlüssel („Token“) bzw. Passwörter.
  • Messreihe und Zusatzdaten: Soweit vorhanden, können die Messreihe des Tattages und Statistikdaten angefordert werden. Welche Daten das Gerät speichert, hängt von Variante und Softwarestand ab: Nach der Rechtsprechung enthielt die Falldatei beim FM1 mit Softwareversion 4.4.5 noch Zeitwerte zu Positionspunkten, mit Version 4.4.9 nur noch wenige Positionswerte ohne eigene Zeitstempel und keine Rohmessdaten.
  • Besonderheiten bei Anhängern: Bei Messungen aus einem Enforcement Trailer ist zu prüfen, ob die Zulassungs- und Gebrauchsvorgaben für diese Einsatzform eingehalten sind.
  • Eichschein, Softwareversion, Gebrauchsanweisung: Passt die Gebrauchsanweisung zur eingesetzten Softwareversion? War das Gerät zur Tatzeit gültig geeicht?
  • Messprotokoll: bei mobilen Messungen u.a. Standort, Untergrund und Einrichtung.
  • Schulungsnachweis des Messpersonals.

Rohmessdaten

Ob PoliScan die Daten speichern muss, aus denen der Messwert berechnet wird, war lange umstritten. Nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung – ergangen zu einem PoliScan FM1 – führt die fehlende Speicherung solcher Rohmessdaten nicht zu einem Verwertungsverbot. Vorhandene Daten können aber angefordert und ausgewertet werden; konkrete Einwände – etwa zur Zuordnung, Bedienung oder Eichung – bleiben möglich. Einzelheiten hier.

Ob sich aus Ihrer Akte konkrete Ansatzpunkte ergeben, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen.

Mehr zum PoliScan, einschließlich aller Messstellen mit diesem Gerät: PoliScan – Messgerät im Überblick.

Häufige Fragen zu dieser Messstelle

Ich wurde auf der B 2 bei Pleinfeld in Richtung Augsburg geblitzt – wie schnell durfte ich dort fahren?

Für diese Stelle ist ein Tempolimit von 100 km/h angegeben. Maßgeblich ist stets die vor Ort angeordnete Beschilderung; aus der Akte lässt sich nachvollziehen, welche Anordnung für Ihre Fahrtrichtung dokumentiert wurde.

Lässt sich eine mobile Messung mit Poliscan Speed überhaupt überprüfen?

Ja. Über einen Anwalt kann Akteneinsicht genommen werden, und dabei lassen sich unter anderem Eichnachweis, Messprotokoll, die Verwendung des Geräts, die Beschilderung und die Zuordnung zum Fahrer prüfen.

Muss ich den Anhörungsbogen zum Vorfall ausfüllen?

Angaben zu Ihrer Person sind verpflichtend, Angaben zur Sache nicht. Schweigen zur Sache darf nicht als Schuldeingeständnis gedeutet und nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden.

Weitere Messstellen: Bayern

Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel


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Einspruch ist grundsätzlich binnen zwei Wochen nach Zustellung möglich. Dieses Formular legt noch keinen Einspruch ein und wahrt keine Frist. Bei kurzer Restfrist rufen Sie uns bitte direkt an.

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