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Geblitzt auf der A 215 bei km 1,500 in Schönbek

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Geblitzt auf der A 215 bei km 1,500 in Schönbek

Sie wurden auf der A 215 bei Kilometer 1,500 in Schönbek geblitzt und haben Post von der Bußgeldstelle erhalten? Diese Seite ordnet ein, was ein Anhörungsbogen und was ein Bußgeldbescheid bedeutet, welche Frist für Sie jetzt zählt und welche Punkte in einem Geschwindigkeitsverfahren überhaupt überprüfbar sind.

Wichtig ist zunächst nur eines: Ein Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung mit dem Einspruch angegriffen werden, und dieser Einspruch muss nicht gleich begründet werden. Damit bleibt das Verfahren offen, während über einen Anwalt Akteneinsicht beantragt und der Vorwurf inhaltlich geprüft wird – unter anderem die Messung selbst, die Eichung, die Beschilderung und die Frage, ob Sie als Fahrer überhaupt zugeordnet werden können.

Die Messstelle im Überblick

Straße A 215 (Autobahn)
Ort / Abschnitt Schönbek
Bundesland Schleswig-Holstein

A 215: Autobahn heißt im Bußgeldkatalog außerorts

Die A 215 ist eine Bundesautobahn. Für die Bewertung einer Geschwindigkeitsüberschreitung bedeutet das: Es gelten die Regelsätze für Verstöße außerorts. Diese liegen bei gleicher Überschreitung niedriger als die innerörtlichen Sätze. Für Sie ist die Unterscheidung deshalb nicht nur eine Formalie – sie entscheidet darüber, welche Stufe des Bußgeldkatalogs überhaupt herangezogen werden darf.

Auf Autobahnen ergibt sich die erlaubte Geschwindigkeit aus der Beschilderung. Eine Begrenzung kann dauerhaft angeordnet sein, sie kann aber auch nur zeitweise gelten oder über Wechselverkehrszeichen angezeigt werden. Für ein Bußgeldverfahren ist entscheidend, welche Beschilderung im Tatzeitpunkt für die von Ihnen befahrene Fahrbahn tatsächlich gültig war und ob sie so aufgestellt war, dass sie beim Heranfahren wahrgenommen werden konnte. Genau das lässt sich erst beurteilen, wenn die Akte vorliegt und die Angaben zur Messstelle mit dem Vorwurf abgeglichen werden.

Maßgeblich ist außerdem nicht der zunächst gemessene Wert: Von der gemessenen Geschwindigkeit wird eine Messtoleranz abgezogen, und erst der Wert danach ist Grundlage der Sanktion. Liegt der Vorwurf knapp über einer Stufengrenze, kann schon die richtige Behandlung der Toleranz über Punkte oder ein Fahrverbot entscheiden.

Punkte, Fahrverbot und Probezeit

Punkte im Fahreignungsregister entstehen bei Geschwindigkeitsverstößen ab 21 km/h Überschreitung: ein Punkt, und zwei Punkte, wenn für den Verstoß ein Regelfahrverbot vorgesehen ist. Bei höheren Überschreitungen kommt also nicht nur eine höhere Geldbuße in Betracht, sondern eine zusätzliche Folge für Ihre Fahrerlaubnis.

Steht ein Fahrverbot im Raum, gibt es zwei Ansatzpunkte. Zum einen kann in Ausnahmefällen von einem Fahrverbot abgesehen werden – dann wird die Geldbuße erhöht; ob das in Betracht kommt, hängt vom Einzelfall ab, etwa wenn der Arbeitsplatz konkret gefährdet ist. Zum anderen darf beim ersten Fahrverbot, wenn in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot bestand, der Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst bestimmt werden. Das schafft Spielraum für Urlaub oder berufliche Planung.

Befinden Sie sich in der Probezeit, gilt ein Geschwindigkeitsverstoß ab 21 km/h als schwerwiegende Zuwiderhandlung. Wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Solange die Entscheidung nicht rechtskräftig ist, treten diese Folgen nicht ein.

Anhörungsbogen, Fahrerfrage und Verfahren aus der Ferne

Ein Anhörungsbogen ist noch kein Bußgeldbescheid, sondern die Gelegenheit zur Stellungnahme. Angaben zur Person – Name, Anschrift, Geburtsdatum – müssen Sie machen. Angaben zur Sache nicht: Wer zum Vorwurf schweigt, gilt deshalb nicht als überführt, und das Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Wird als Halter angeschrieben, obwohl eine andere Person gefahren ist, ist Vorsicht geboten – vorschnelle Erklärungen lassen sich später kaum korrigieren.

Falls ein Messfoto zur Akte genommen wurde, gehört die Prüfung der Fahreridentifizierung zu den Punkten, die nach Akteneinsicht beurteilt werden können. Das Verfahren selbst lässt sich vollständig schriftlich und aus der Ferne führen: Sollten Sie nicht in der Nähe von Schönbek wohnen, ist ein persönliches Erscheinen für Einspruch, Akteneinsicht und Korrespondenz nicht erforderlich. Bestehen eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, übernimmt sie häufig die Kosten der Verteidigung – eine kurze Rückfrage bei Ihrem Versicherer lohnt sich, bevor die Einspruchsfrist abläuft.

Welche Folgen drohen?

Welches Tempolimit bei Ihrer Messung galt, steht im Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, gestaffelt nach der Überschreitung nach Abzug der Messtoleranz.

Überschreitung außerorts
bis 10 km/h 20 €
0 Punkte
11–15 km/h 40 €
0 Punkte
16–20 km/h 60 €
0 Punkte
21–25 km/h 100 €
1 Punkt
26–30 km/h 150 €
1 Punkt
31–40 km/h 200 €
1 Punkt
41–50 km/h 320 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
51–60 km/h 480 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
61–70 km/h 600 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
über 70 km/h 700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate

Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.

Häufige Fragen zu dieser Messstelle

Gilt die Messung auf der A 215 als innerorts oder außerorts?

Autobahnen werden im Bußgeldkatalog als außerorts behandelt. Für Ihren Vorwurf auf der A 215 gelten daher die außerörtlichen Regelsätze, die bei gleicher Überschreitung niedriger ausfallen als die innerörtlichen.

Ich habe nur einen Anhörungsbogen zur Stelle bei Schönbek erhalten – muss ich ihn ausfüllen?

Ihre Personalien müssen Sie angeben, Angaben zum Vorwurf selbst nicht. Schweigen zur Sache darf nicht gegen Sie verwendet werden; vor einer inhaltlichen Erklärung ist die Akteneinsicht sinnvoll.

Wie lange habe ich Zeit, gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen?

Der Einspruch muss binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheids eingelegt werden. Eine Begründung ist zunächst nicht nötig, sie kann nach Akteneinsicht nachgereicht werden.

Weitere Messstellen: Rendsburg-Eckernförde

Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel


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Was steht in Ihrem Schreiben?

Sie sind unsicher? Steht im Schreiben „Verwarnung“ und ein Betrag bis 55 Euro, ist es in der Regel ein Verwarnungsgeld ohne Punkte. Ob bei einem Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen Punkte drohen, hängt vom vorgeworfenen Verstoß ab. Wenn das unklar ist, bleiben Sie bei „Ich weiß es nicht“.

Einspruch ist grundsätzlich binnen zwei Wochen nach Zustellung möglich. Dieses Formular legt noch keinen Einspruch ein und wahrt keine Frist. Bei kurzer Restfrist rufen Sie uns bitte direkt an.

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Gut zu wissen: In einzelnen Tarifen ist auch ein rückwirkender Rechtsschutz für ein bereits laufendes Bußgeldverfahren möglich. Ob ein solcher Tarif für Ihren Fall infrage kommt und welche Bedingungen gelten, klären wir im kostenlosen Erstgespräch.

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Bei einem Verwarnungsgeld raten wir in der Regel zum Bezahlen. Es gibt keine Punkte und kein Fahrverbot. Mit der fristgerechten, vollständigen Zahlung ist die Verwarnung grundsätzlich erledigt. Ein anwaltliches Verfahren würde meist mehr kosten als das Verwarnungsgeld. Wenn Sie trotzdem Zweifel am Vorwurf haben, können Sie die Anfrage senden.

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