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Messstellen im Fokus

Geblitzt auf der A 7 bei Göttingen-Nord, Fahrtrichtung Kassel

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Geblitzt auf der A 7 bei Göttingen-Nord, Fahrtrichtung Kassel

Sie sind auf der A 7 in Fahrtrichtung Kassel im Bereich Göttingen-Nord gemessen worden und haben Post erhalten – einen Anhörungsbogen oder bereits einen Bußgeldbescheid. Auf dieser Seite erfahren Sie, worauf es bei einem Geschwindigkeitsvorwurf auf einer Autobahn ankommt und welche Handlungsmöglichkeiten Ihnen offenstehen.

Wichtig ist zunächst die Unterscheidung: Ein Anhörungsbogen ist noch keine Entscheidung gegen Sie. Angaben zur Person müssen Sie machen, Angaben zur Sache nicht. Liegt dagegen ein Bußgeldbescheid vor, läuft eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung, innerhalb der Einspruch eingelegt werden kann – eine Begründung ist dafür nicht sofort erforderlich. Über einen Anwalt lässt sich Akteneinsicht nehmen, auch schon vor einem Bescheid, und anschließend prüfen, ob Messung, Eichung, Beschilderung und die Zuordnung zum Fahrer tragfähig sind.

Die Messstelle im Überblick

Straße A 7 (Autobahn)
Ort / Abschnitt Göttingen-Nord
Fahrtrichtung Kassel
Bundesland Niedersachsen

Die genaue Lage der Messanlage ist uns für diesen Abschnitt nicht bekannt. Maßgeblich sind Messort, Messgerät und Tempolimit, die im Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid stehen.

Autobahn heißt außerorts – und die Beschilderung entscheidet über das Limit

Für den Bußgeldkatalog gelten Autobahnen und damit auch die A 7 als außerorts. Das hat konkrete Folgen: Bei gleicher Überschreitung sind die Regelsätze außerorts niedriger als innerorts, und ein Fahrverbot ist im Regelfall erst ab 41 km/h Überschreitung vorgesehen, während innerorts bereits 31 km/h genügen. Punkte im Fahreignungsregister kommen ab 21 km/h Überschreitung in Betracht – ein Punkt, und zwei Punkte dann, wenn ein Regelfahrverbot vorgesehen ist.

Welche Geschwindigkeit an einer bestimmten Stelle einer Autobahn zulässig ist, ergibt sich allgemein aus der Beschilderung. Solche Begrenzungen können dauerhaft angeordnet sein oder nur zeitweise gelten, etwa über wechselnde Anzeigen. Genau deshalb gehört die Frage, welches Limit im Zeitpunkt der Messung tatsächlich angeordnet und ordnungsgemäß ausgeschildert war, zu den Punkten, die sich erst anhand der Akte beurteilen lassen. Aus dem Vorwurf allein lässt sich das nicht ablesen.

Was sich am Vorwurf überhaupt überprüfen lässt

Von der gemessenen Geschwindigkeit wird eine Messtoleranz abgezogen; maßgeblich für die Einordnung ist erst der Wert danach. Gerade an den Schwellen zu Punkten oder zu einem Fahrverbot kann es deshalb auf wenige Stundenkilometer ankommen.

Die Akteneinsicht über einen Anwalt eröffnet den Blick auf die Unterlagen zum Vorgang. Geprüft werden können unter anderem der Ablauf der Messung, die Eichung, die Beschilderung und die Frage, ob Sie als Fahrer tatsächlich zugeordnet werden können. Falls ein Messfoto zur Akte gelangt ist, lässt sich auch dieses auf seine Aussagekraft hin bewerten. Erst danach steht fest, ob und mit welcher Stoßrichtung sich ein Einspruch begründen lässt.

Verstreicht die Einspruchsfrist, wird der Bescheid rechtskräftig. Eine Wiedereinsetzung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde. Der zeitliche Ablauf ist also der erste Prüfstein: Frist sichern, Akteneinsicht beantragen, dann inhaltlich entscheiden.

Halterpost, Fahrverbot und Probezeit

Wird ein Schreiben an den Halter gerichtet, gilt auch dort: Niemand muss sich selbst belasten. Wer zur Sache schweigt, darf deshalb nicht als überführt behandelt werden; das Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden.

Droht ein Fahrverbot, sind zwei Punkte praktisch bedeutsam. Handelt es sich um Ihr erstes Fahrverbot – also kein rechtskräftiges Fahrverbot in den zwei Jahren vor der Tat –, kann der Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst gewählt werden. In Ausnahmefällen kann von einem Fahrverbot abgesehen werden, was dann mit einer höheren Geldbuße einhergeht; ob das in Betracht kommt, etwa bei drohendem Arbeitsplatzverlust, hängt vom Einzelfall ab.

Befinden Sie sich in der Probezeit, ist eine Überschreitung ab 21 km/h eine schwerwiegende Zuwiderhandlung: Wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Nach einem Einspruch kann es zu einer Hauptverhandlung beim Amtsgericht kommen; auf Antrag kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen vom persönlichen Erscheinen entbinden, und viel lässt sich schriftlich über den Anwalt abwickeln. Eine Anreise ist damit nicht immer erforderlich, aber auch nicht in jedem Fall vermeidbar. Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten häufig.

Welche Folgen drohen?

Welches Tempolimit bei Ihrer Messung galt, steht im Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, gestaffelt nach der Überschreitung nach Abzug der Messtoleranz.

Überschreitung außerorts
bis 10 km/h 20 €
0 Punkte
11–15 km/h 40 €
0 Punkte
16–20 km/h 60 €
0 Punkte
21–25 km/h 100 €
1 Punkt
26–30 km/h 150 €
1 Punkt
31–40 km/h 200 €
1 Punkt
41–50 km/h 320 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
51–60 km/h 480 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
61–70 km/h 600 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
über 70 km/h 700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate

Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.

Häufige Fragen zu dieser Messstelle

Ich habe nur einen Anhörungsbogen zur Messung Richtung Kassel erhalten – muss ich ihn ausfüllen?

Angaben zu Ihrer Person sind verpflichtend, Angaben zur Sache nicht. Schweigen Sie zum Vorwurf, darf das nicht als Eingeständnis oder zu Ihrem Nachteil gewertet werden.'

Zählt eine Messung auf der A 7 als innerorts oder außerorts?

Autobahnen gelten im Bußgeldkatalog als außerorts. Die Regelsätze sind dort bei gleicher Überschreitung niedriger als innerorts, und ein Fahrverbot ist im Regelfall erst ab 41 km/h Überschreitung vorgesehen.

Ist der gemessene Wert der Wert, mit dem gerechnet wird?

Nein. Von der gemessenen Geschwindigkeit wird eine Messtoleranz abgezogen; erst der Wert danach ist für Geldbuße, Punkte und ein mögliches Fahrverbot maßgeblich.

Weitere Messstellen: Landkreis Göttingen

Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel


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