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Messstellen im Fokus

Geblitzt auf der A 61 bei Kreuz Jackerath, Fahrtrichtung Mönchengladbach

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Geblitzt auf der A 61 bei Kreuz Jackerath, Fahrtrichtung Mönchengladbach

Sie sind auf der A 61 bei Kreuz Jackerath in Fahrtrichtung Mönchengladbach mit einer Geschwindigkeitsmessung in Berührung gekommen und haben nun Post von der Bußgeldstelle. Auf dieser Seite erfahren Sie, was der Unterschied zwischen Anhörungsbogen und Bußgeldbescheid ist, welche Frist Sie im Blick behalten müssen und welche Punkte sich in einem solchen Verfahren überhaupt überprüfen lassen.

Wichtig ist zunächst nur eines: Ein Anhörungsbogen verpflichtet Sie lediglich zu Angaben über Ihre Person. Zur Sache selbst müssen Sie nichts sagen, und Ihr Schweigen darf Ihnen nicht als Eingeständnis ausgelegt werden. Liegt bereits ein Bußgeldbescheid vor, läuft ab der Zustellung eine Frist von zwei Wochen für den Einspruch – begründen können Sie ihn später, nachdem die Akte vorliegt.

Die Messstelle im Überblick

Straße A 61 (Autobahn)
Ort / Abschnitt Kreuz Jackerath
Fahrtrichtung Mönchengladbach
Bundesland Nordrhein-Westfalen

Die genaue Lage der Messanlage ist uns für diesen Abschnitt nicht bekannt. Maßgeblich sind Messort, Messgerät und Tempolimit, die im Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid stehen.

Autobahn heißt außerorts – und das wirkt sich auf die Rechtsfolgen aus

Die A 61 ist eine Bundesautobahn. Im Bußgeldkatalog werden Autobahnen den außerörtlichen Straßen zugeordnet. Das bedeutet: Bei derselben Überschreitung fallen die Regelsätze niedriger aus als bei einem innerörtlichen Verstoß. Ob eine andere Straße als innerorts oder außerorts gilt, richtet sich dagegen nach der Ortstafel – auf der Autobahn stellt sich diese Frage nicht.

Maßgeblich ist außerdem nicht der Wert, der im ersten Moment gemessen wurde, sondern der Wert nach Abzug der Messtoleranz. Dieser bereinigte Wert entscheidet darüber, in welche Stufe der Bußgeldkatalog den Vorwurf einordnet. Punkte im Fahreignungsregister kommen erst ab 21 km/h Überschreitung in Betracht: ein Punkt, und zwei Punkte, wenn für die Überschreitung ein Regelfahrverbot vorgesehen ist. Gerade in Grenzbereichen kann daher schon eine kleine Korrektur beim Ausgangswert über Punkte oder ein Fahrverbot entscheiden.

Auf Autobahnen kann die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Beschilderung festgelegt werden, dauerhaft oder auch nur vorübergehend. Welches Limit im konkreten Fall gelten sollte und ob es ordnungsgemäß angekündigt und aufgestellt war, ergibt sich nicht aus dem Bescheid, sondern erst aus den Unterlagen der Bußgeldstelle.

Was sich über die Akte prüfen lässt

Ein Bußgeldbescheid nennt nur das Ergebnis, nicht den Weg dorthin. Über einen Rechtsanwalt kann Akteneinsicht beantragt werden. Dann lässt sich unter anderem nachvollziehen, wie die Messung zustande gekommen ist, ob das eingesetzte Gerät gültig geeicht war, wie die Beschilderung dargestellt wird und ob der Vorwurf dem Fahrer zutreffend zugeordnet ist.

Der letzte Punkt ist bei Halterpost häufig der entscheidende. Angeschrieben wird in der Regel, wer das Fahrzeug hält – das muss nicht die Person sein, die tatsächlich gefahren ist. Falls ein Messfoto zur Akte genommen wurde, ist die Frage, ob sich daraus eine Identifizierung überhaupt tragfähig ableiten lässt. Auch das zeigt sich erst nach Einsicht in die Unterlagen.

Der praktische Ablauf ist überschaubar: zuerst die Einspruchsfrist sichern, dann Akteneinsicht nehmen, dann inhaltlich Stellung nehmen. Dass Sie Ihren Einspruch zunächst nicht begründen müssen, verschafft Ihnen genau diesen Spielraum.

Fahrverbot, Probezeit und Verfahren aus der Ferne

Steht ein Fahrverbot im Raum, ist der Zeitpunkt oft wichtiger als die Dauer. Handelt es sich um Ihr erstes Fahrverbot – also lag in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot vor –, dürfen Sie den Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst bestimmen und damit in eine passende Phase legen. In Ausnahmefällen kann von einem Fahrverbot auch abgesehen werden, etwa wenn dadurch der Arbeitsplatz konkret gefährdet wäre; im Gegenzug wird dann die Geldbuße erhöht. Ob das in Betracht kommt, lässt sich nur anhand Ihrer persönlichen Situation beurteilen.

Befinden Sie sich noch in der Probezeit, gilt eine Geschwindigkeitsüberschreitung ab 21 km/h als schwerwiegende Zuwiderhandlung. Wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Vor Rechtskraft treten diese Folgen nicht ein.

Falls Sie weiter von der A 61 entfernt wohnen: Ein Bußgeldverfahren lässt sich vollständig aus der Ferne führen. Unterlagen können digital übermittelt werden, die Kommunikation mit der Bußgeldstelle läuft schriftlich. Eine bestehende Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten der Verteidigung häufig; ein kurzer Blick in die Police lohnt sich, bevor Sie entscheiden.

Welche Folgen drohen?

Welches Tempolimit bei Ihrer Messung galt, steht im Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, gestaffelt nach der Überschreitung nach Abzug der Messtoleranz.

Überschreitung außerorts
bis 10 km/h 20 €
0 Punkte
11–15 km/h 40 €
0 Punkte
16–20 km/h 60 €
0 Punkte
21–25 km/h 100 €
1 Punkt
26–30 km/h 150 €
1 Punkt
31–40 km/h 200 €
1 Punkt
41–50 km/h 320 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
51–60 km/h 480 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
61–70 km/h 600 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
über 70 km/h 700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate

Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.

Häufige Fragen zu dieser Messstelle

Gilt ein Verstoß auf der A 61 als innerorts oder außerorts?

Autobahnen werden im Bußgeldkatalog als außerorts behandelt. Die Regelsätze sind dort bei gleicher Überschreitung niedriger als innerorts.

Ich habe nur einen Anhörungsbogen erhalten – muss ich angeben, wer gefahren ist?

Verpflichtend sind ausschließlich die Angaben zu Ihrer Person. Zur Sache müssen Sie nichts sagen, und aus Ihrem Schweigen darf kein Nachteil hergeleitet werden.

Wie lange habe ich Zeit, gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen?

Zwei Wochen ab Zustellung des Bescheids. Der Einspruch kann zunächst ohne Begründung eingelegt und nach Akteneinsicht inhaltlich ausgeführt werden.

Weitere Messstellen auf der A 61 in Nordrhein-Westfalen

Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel


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Einspruch ist grundsätzlich binnen zwei Wochen nach Zustellung möglich. Dieses Formular legt noch keinen Einspruch ein und wahrt keine Frist. Bei kurzer Restfrist rufen Sie uns bitte direkt an.

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