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Geblitzt auf der A 4 bei km 5,0 in Dresden

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Geblitzt auf der A 4 bei km 5,0 in Dresden

Sie haben Post wegen einer Geschwindigkeitsmessung auf der A 4 bei Kilometer 5,0 in Dresden erhalten. Entscheidend ist zunächst, welches Schreiben vorliegt: ein Anhörungsbogen oder bereits ein Bußgeldbescheid. Vom Ergebnis hängt ab, wie viel Zeit Sie haben und welche Schritte sinnvoll sind.

Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen; eine Begründung muss dabei noch nicht mitgeliefert werden. Über einen Anwalt lässt sich Akteneinsicht nehmen – auch schon, bevor ein Bescheid vorliegt – und anschließend prüfen, ob Messung, Eichung, Beschilderung und die Zuordnung zum Fahrer tragfähig sind.

Die Messstelle im Überblick

Straße A 4 (Autobahn)
Ort / Abschnitt Dresden
Bundesland Sachsen

Autobahn heißt außerorts – und was das für die Folgen bedeutet

Die A 4 ist eine Bundesautobahn. Für den Bußgeldkatalog gelten Autobahnen als außerorts. Bei gleicher Überschreitung liegen die Regelsätze außerorts niedriger als innerorts, und auch ein Fahrverbot ist außerorts erst später vorgesehen: Bei Pkw kommt es im Regelfall ab 41 km/h Überschreitung in Betracht, innerorts bereits ab 31 km/h. Punkte im Fahreignungsregister sind unabhängig davon ab 21 km/h Überschreitung vorgesehen – ein Punkt, und zwei Punkte, wenn ein Regelfahrverbot vorgesehen ist.

Wie schnell an einer bestimmten Stelle gefahren werden darf, ergibt sich auf Autobahnen aus der Beschilderung. Solche Anordnungen können auch zeitlich befristet oder wechselnd ausgestaltet sein. Für Ihr Verfahren ist deshalb wichtig, welches Limit im Tatzeitpunkt tatsächlich angeordnet und ordnungsgemäß ausgeschildert war. Das ist ein Punkt, der sich erst anhand der Akte und der Unterlagen zur Beschilderung beurteilen lässt.

Maßgeblich ist außerdem nicht der zunächst angezeigte Wert: Von der gemessenen Geschwindigkeit wird eine Messtoleranz abgezogen, und nur der Wert danach zählt. Gerade an den Grenzen zu Punkten oder Fahrverbot kann das über die Rechtsfolge entscheiden.

Anhörungsbogen, Halterpost und die Frage nach dem Fahrer

Ein Anhörungsbogen ist noch kein Bußgeldbescheid. Angaben zur Person – Name, Anschrift, Geburtsdatum – müssen Sie machen. Zur Sache selbst müssen Sie sich nicht äußern. Wer schweigt, gilt deshalb nicht als überführt; das Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Niemand muss sich selbst belasten, und das gilt ebenso für Halter, die angeschrieben werden.

Häufig geht es in diesem Stadium um die Zuordnung zum Fahrer. Falls ein Messfoto zur Akte gehört, lässt sich nach Akteneinsicht prüfen, ob sich daraus überhaupt eine belastbare Zuordnung ergibt. Vorschnelle schriftliche Erklärungen zur Sache sind dagegen selten hilfreich, weil sie Angaben in die Akte bringen, die ohne Kenntnis des Akteninhalts nicht einzuschätzen sind.

Fristen, Probezeit und das Verfahren aus der Ferne

Läuft die Einspruchsfrist ab, wird der Bescheid rechtskräftig. Eine Wiedereinsetzung ist nur ausnahmsweise möglich, nämlich wenn die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde. Prüfen Sie daher das Zustelldatum und handeln Sie innerhalb der zwei Wochen.

Befinden Sie sich in der Probezeit, ist ein Geschwindigkeitsverstoß ab 21 km/h eine schwerwiegende Zuwiderhandlung. Wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an, und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre.

Nach einem Einspruch kann es zur Hauptverhandlung beim Amtsgericht kommen. Auf Antrag kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen vom persönlichen Erscheinen entbinden; vieles lässt sich schriftlich über den Anwalt abwickeln. Falls Sie weiter entfernt von Dresden wohnen, ist eine Anreise also nicht zwangsläufig erforderlich – ausgeschlossen ist sie aber auch nicht. Droht ein Fahrverbot, kann in Ausnahmefällen davon abgesehen werden, wobei sich dann die Geldbuße erhöht; ob das in Betracht kommt, hängt vom Einzelfall ab, etwa bei einem drohenden Arbeitsplatzverlust. Steht ein Fahrverbot fest und lag in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot vor, können Sie den Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst festlegen. Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten häufig.

Welche Folgen drohen?

Welches Tempolimit bei Ihrer Messung galt, steht im Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, gestaffelt nach der Überschreitung nach Abzug der Messtoleranz.

Überschreitung außerorts
bis 10 km/h 20 €
0 Punkte
11–15 km/h 40 €
0 Punkte
16–20 km/h 60 €
0 Punkte
21–25 km/h 100 €
1 Punkt
26–30 km/h 150 €
1 Punkt
31–40 km/h 200 €
1 Punkt
41–50 km/h 320 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
51–60 km/h 480 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
61–70 km/h 600 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
über 70 km/h 700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate

Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.

Häufige Fragen zu dieser Messstelle

Gilt die Messung auf der A 4 als innerorts, weil die Adresse Dresden lautet?

Nein. Autobahnen werden im Bußgeldkatalog als außerorts behandelt, unabhängig von der Ortsangabe im Bescheid. Bei anderen Straßen richtet sich die Einordnung nach der Beschilderung, also der Ortstafel.

Ich weiß nicht mehr, welches Tempolimit bei km 5,0 galt. Was kann ich tun?

Welches Limit im Tatzeitpunkt angeordnet und ausgeschildert war, lässt sich über die Akte klären. Dazu kann ein Anwalt Akteneinsicht nehmen, auch bereits vor einem Bußgeldbescheid.

Muss ich im Anhörungsbogen angeben, wer gefahren ist?

Zur Person müssen Sie Angaben machen, zur Sache nicht. Sie müssen sich nicht selbst belasten, und Schweigen zur Sache darf nicht gegen Sie verwendet werden.

Weitere Messstellen auf der A 4 in Sachsen

Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel


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Was steht in Ihrem Schreiben?

Sie sind unsicher? Steht im Schreiben „Verwarnung“ und ein Betrag bis 55 Euro, ist es in der Regel ein Verwarnungsgeld ohne Punkt. Ob bei einem Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen Punkte drohen, hängt vom vorgeworfenen Verstoß ab. Wenn das unklar ist, bleiben Sie bei „Ich weiß es nicht“.

Einspruch ist grundsätzlich binnen zwei Wochen nach Zustellung möglich. Dieses Formular legt noch keinen Einspruch ein und wahrt keine Frist. Bei kurzer Restfrist rufen Sie uns bitte direkt an.

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Bei einem Verwarnungsgeld raten wir in der Regel zum Bezahlen. Es gibt keinen Punkt und kein Fahrverbot. Mit der fristgerechten, vollständigen Zahlung ist die Verwarnung grundsätzlich erledigt. Ein anwaltliches Verfahren würde meist mehr kosten als das Verwarnungsgeld. Wenn Sie trotzdem Zweifel am Vorwurf haben, können Sie die Anfrage senden.

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