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Messstellen im Fokus

Geblitzt auf der B 3 bei Rastatt, Badener Straße, Richtung Freiburg

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Geblitzt auf der B 3 bei Rastatt, Badener Straße, Richtung Freiburg

An der B 3 bei Rastatt, Badener Straße, Richtung Freiburg, wird die Geschwindigkeit stationär gemessen. Erlaubt sind an dieser Stelle 50 km/h. Wenn Sie hier gemessen wurden, erreicht Sie meist zuerst ein Anhörungsbogen, später gegebenenfalls ein Bußgeldbescheid.

Wichtig ist zunächst nur zweierlei: Von der gemessenen Geschwindigkeit wird eine Messtoleranz abgezogen, maßgeblich ist erst der Wert danach – und gegen einen Bußgeldbescheid können Sie binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen, ohne ihn sofort begründen zu müssen. Über einen Anwalt lässt sich Akteneinsicht nehmen, auch schon bevor ein Bescheid vorliegt.

Die Messstelle im Überblick

Straße B 3 (Bundesstraße)
Ort / Abschnitt Rastatt, Badener Straße
Fahrtrichtung Freiburg
Bundesland Baden-Württemberg
Art der Messung Stationärer Blitzer
Messgerät Poliscan Speed
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h

50 km/h: Warum die Differenz hier schnell Gewicht bekommt

Bei einem Limit von 50 km/h liegt die Schwelle, ab der ein Vorwurf spürbare Folgen hat, vergleichsweise nahe. Ein Punkt im Fahreignungsregister ist ab 21 km/h Überschreitung vorgesehen; zwei Punkte sind es, wenn zugleich ein Regelfahrverbot im Raum steht. Ob die Regelsätze für innerorts oder außerorts gelten, richtet sich nicht nach der Höhe des Limits, sondern nach der Beschilderung – also danach, ob die Messstelle hinter einer Ortstafel liegt oder nicht. Innerorts sind die Regelsätze bei gleicher Überschreitung höher, und ein Fahrverbot ist dort im Regelfall früher vorgesehen: bei Pkw ab 31 km/h, außerorts erst ab 41 km/h.

Deshalb lohnt gerade hier der Blick in die Akte. Geprüft werden können unter anderem die Messung selbst, die Eichung, die Beschilderung und die Frage, ob die Person auf dem Vorwurf tatsächlich der Fahrer war. Welcher Wert nach Abzug der Toleranz übrig bleibt, entscheidet darüber, in welche Stufe der Vorwurf fällt – und zwischen zwei Stufen können wenige Stundenkilometer liegen.

Anhörungsbogen, Halterpost und die Fahrerfrage

Der Anhörungsbogen ist noch keine Entscheidung, sondern eine Gelegenheit zur Stellungnahme. Angaben zur Person – Name, Anschrift, Geburtsdatum – müssen Sie machen. Angaben zur Sache sind freiwillig. Wer zur Sache schweigt, gilt deshalb nicht als überführt; das Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Niemand muss sich selbst belasten, und das gilt auch dann, wenn Sie als Halter angeschrieben werden.

Vorschnelle schriftliche Erklärungen sind erfahrungsgemäß das größere Risiko als Zurückhaltung: Was einmal aktenkundig ist, lässt sich nicht zurücknehmen. Falls ein Messfoto zur Akte gehört, lässt sich erst nach Einsicht beurteilen, ob daraus überhaupt eine belastbare Zuordnung folgt. Sinnvoll ist daher, zunächst den Akteninhalt zu kennen und erst danach zu entscheiden, ob und was gesagt wird.

Fristen, Fahrverbot und Probezeit

Mit der Zustellung des Bußgeldbescheids beginnt die zweiwöchige Einspruchsfrist. Läuft sie ab, wird der Bescheid rechtskräftig; eine Wiedereinsetzung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde. Notieren Sie sich deshalb das Zustelldatum.

Steht ein Fahrverbot im Raum und hatten Sie in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot, kann der Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst gelegt werden. In Ausnahmefällen lässt sich von einem Fahrverbot absehen, wobei dann die Geldbuße erhöht wird – ob das in Betracht kommt, hängt vom Einzelfall ab, etwa wenn der Arbeitsplatz konkret gefährdet wäre. Befinden Sie sich in der Probezeit, gilt ein Geschwindigkeitsverstoß ab 21 km/h als schwerwiegende Zuwiderhandlung: Wird die Entscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre.

Nach einem Einspruch kann es zur Hauptverhandlung beim Amtsgericht kommen. Vieles lässt sich schriftlich über den Anwalt erledigen, und auf Antrag kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen vom persönlichen Erscheinen entbinden – garantiert ist das jedoch nicht. Besteht eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, übernimmt sie die Kosten häufig.

Welche Folgen drohen?

An dieser Stelle gilt Tempo 50. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, bezogen auf die vorgeworfene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz.

Ob innerorts oder außerorts gilt, ergibt sich aus der Beschilderung am Messort.

Überschreitung vorgeworfene Geschwindigkeit innerorts außerorts
bis 10 km/h 51–60 km/h 30 €
0 Punkte
20 €
0 Punkte
11–15 km/h 61–65 km/h 50 €
0 Punkte
40 €
0 Punkte
16–20 km/h 66–70 km/h 70 €
0 Punkte
60 €
0 Punkte
21–25 km/h 71–75 km/h 115 €
1 Punkt
100 €
1 Punkt
26–30 km/h 76–80 km/h 180 €
1 Punkt
150 €
1 Punkt
31–40 km/h 81–90 km/h 260 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
200 €
1 Punkt
41–50 km/h 91–100 km/h 400 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
320 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
51–60 km/h 101–110 km/h 560 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
480 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
61–70 km/h 111–120 km/h 700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate
600 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
über 70 km/h 121 und mehr km/h 800 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate
700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate

Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.

Das Messgerät an dieser Stelle: PoliScan

So misst PoliScan

PoliScan ist eine Gerätefamilie des Wiesbadener Herstellers Vitronic (laut PTB-Liste: Vitronic Machine Vision GmbH). Die Geräte messen mit einem scannenden Laser (LIDAR), der kurze Impulse fächerförmig über mehrere Fahrstreifen sendet. Nach der Beschreibung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) tastet das Gerät die Fahrbahn horizontal ab, berechnet aus der Laufzeit für jeden reflektierten Impuls eine Raumkoordinate, verfolgt die Fahrzeuge als Modellobjekte („Tracking“) und ermittelt aus deren Positionsänderung die Geschwindigkeit. Bei PoliScan Speed liegt der Messbereich nach der Zulassung zwischen 50 und 20 Metern vor dem Gerät. Aktuelles Modell ist der PoliScan FM1, auch als kombinierte Geschwindigkeits- und Rotlichtanlage.

PoliScan wird mobil auf Stativ oder im Fahrzeug, in Anhängern („Enforcement Trailer“, nach Herstellerangaben bis zu 30 Tage autark) und stationär in festen Gehäusen bzw. Säulen eingesetzt. Welche Variante gemessen hat, zeigt die Akte.

Standardisiertes Messverfahren

Die obergerichtliche Rechtsprechung behandelt die Messung mit PoliScan Speed als standardisiertes Messverfahren. Für den PoliScan FM1 gilt dasselbe; auch die höchstrichterliche Rechtsprechung legt das zugrunde. Das Gericht prüft die Messung also nur bei konkreten Anhaltspunkten für einen Fehler (näher hier).

Was wir in der Akte prüfen

  • Auswerterahmen (Auswertehilfe): Bei PoliScan wird das Beweisfoto erst aufgenommen, nachdem das Fahrzeug den Messbereich durchfahren hat. Welchem Fahrzeug der Messwert gehört, zeigt ein ins Foto eingeblendeter Auswerterahmen. Nach der Gebrauchsanweisung, wie sie in der Fachliteratur wiedergegeben wird, muss sich z.B. bei einer Frontmessung das Kennzeichen oder ein Vorderrad zumindest teilweise im Rahmen befinden, die Unterkante des Rahmens muss unterhalb der Räder liegen, und im Rahmen dürfen keine Teile anderer Fahrzeuge in gleicher Fahrtrichtung zu sehen sein. Das lässt sich am Foto prüfen.
  • Falldatei: Jede Messung wird als verschlüsselte, signierte Datei gespeichert. Für ein Sachverständigengutachten braucht die Verteidigung sie in lesbarer Form einschließlich der erforderlichen Schlüssel („Token“) bzw. Passwörter.
  • Messreihe und Zusatzdaten: Soweit vorhanden, können die Messreihe des Tattages und Statistikdaten angefordert werden. Welche Daten das Gerät speichert, hängt von Variante und Softwarestand ab: Nach der Rechtsprechung enthielt die Falldatei beim FM1 mit Softwareversion 4.4.5 noch Zeitwerte zu Positionspunkten, mit Version 4.4.9 nur noch wenige Positionswerte ohne eigene Zeitstempel und keine Rohmessdaten.
  • Besonderheiten bei Anhängern: Bei Messungen aus einem Enforcement Trailer ist zu prüfen, ob die Zulassungs- und Gebrauchsvorgaben für diese Einsatzform eingehalten sind.
  • Eichschein, Softwareversion, Gebrauchsanweisung: Passt die Gebrauchsanweisung zur eingesetzten Softwareversion? War das Gerät zur Tatzeit gültig geeicht?
  • Messprotokoll: bei mobilen Messungen u.a. Standort, Untergrund und Einrichtung.
  • Schulungsnachweis des Messpersonals.

Rohmessdaten

Ob PoliScan die Daten speichern muss, aus denen der Messwert berechnet wird, war lange umstritten. Nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung – ergangen zu einem PoliScan FM1 – führt die fehlende Speicherung solcher Rohmessdaten nicht zu einem Verwertungsverbot. Vorhandene Daten können aber angefordert und ausgewertet werden; konkrete Einwände – etwa zur Zuordnung, Bedienung oder Eichung – bleiben möglich. Einzelheiten hier.

Ob sich aus Ihrer Akte konkrete Ansatzpunkte ergeben, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen.

Mehr zum PoliScan, einschließlich aller Messstellen mit diesem Gerät: PoliScan – Messgerät im Überblick.

Häufige Fragen zu dieser Messstelle

Muss ich auf den Anhörungsbogen nach der Messung bei Rastatt antworten?

Zur Person müssen Sie Angaben machen, zur Sache nicht. Schweigen zur Sache darf nicht gegen Sie verwertet werden, und niemand muss sich selbst belasten.

Gilt die Stelle an der Badener Straße als innerorts oder außerorts?

Das richtet sich allein nach der Beschilderung, also nach der Ortstafel, und nicht nach der Höhe des Tempolimits. Die Einordnung wirkt sich auf die Regelsätze und auf die Schwelle für ein Fahrverbot aus.

Ist der auf dem Bescheid genannte Wert der tatsächlich gemessene?

Von der gemessenen Geschwindigkeit wird zunächst eine Messtoleranz abgezogen; maßgeblich ist erst der Wert danach. Gerade bei einem Limit von 50 km/h kann dieser Abzug über die Einstufung des Vorwurfs entscheiden.

Weitere Messstellen: Baden-Württemberg

Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel


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Einspruch ist grundsätzlich binnen zwei Wochen nach Zustellung möglich. Dieses Formular legt noch keinen Einspruch ein und wahrt keine Frist. Bei kurzer Restfrist rufen Sie uns bitte direkt an.

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