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Messstellen im Fokus

Geblitzt auf der A 10 bei km 54,1 in Richtung Frankfurt/Oder

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Geblitzt auf der A 10 bei km 54,1 in Richtung Frankfurt/Oder

Sie sind auf der A 10 bei Kilometer 54,1 in Fahrtrichtung Frankfurt/Oder gemessen worden und haben deshalb Post erhalten – einen Anhörungsbogen oder bereits einen Bußgeldbescheid. Auf dieser Seite erfahren Sie, was die beiden Schreiben unterscheidet, welche Folgen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Autobahn in Betracht kommen und welche Schritte jetzt zeitlich anstehen.

Wichtig ist zunächst die Frist: Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen, und zwar zunächst ohne Begründung. Danach lässt sich über einen Anwalt Akteneinsicht nehmen und prüfen, ob Messung, Eichung, Beschilderung und die Zuordnung zum Fahrer tragfähig sind. Ein Anhörungsbogen ist dagegen noch kein Bescheid – Angaben zur Person müssen Sie machen, Angaben zur Sache nicht.

Die Messstelle im Überblick

Straße A 10 (Autobahn)
Fahrtrichtung Frankfurt/Oder
Bundesland Brandenburg

Autobahn heißt außerorts – und was daraus folgt

Für die Bewertung Ihres Falls ist entscheidend, dass die A 10 als Autobahn im Bußgeldkatalog den Außerortswerten unterliegt. Bei derselben Überschreitung fallen die Regelsätze damit niedriger aus als innerhalb geschlossener Ortschaften, wo die Ortstafel die Einordnung bestimmt. Auch die Schwelle für ein Regelfahrverbot liegt außerorts höher: Für Pkw ist es regelmäßig ab 41 km/h Überschreitung vorgesehen, innerorts bereits ab 31 km/h.

Maßgeblich ist nie der reine Anzeigewert, sondern die Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz. Gerade an den Stufengrenzen kann dieser Abzug den Unterschied machen – etwa zur Grenze von 21 km/h, ab der ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen wird. Ist für die Überschreitung ein Regelfahrverbot vorgesehen, sind es zwei Punkte. Prüfen Sie daher im Bescheid, welcher Wert der Sanktion tatsächlich zugrunde gelegt wurde.

Wie hoch die zulässige Geschwindigkeit an der Messstelle war, ergibt sich aus der dortigen Beschilderung. Auf Autobahnen können Tempolimits dauerhaft oder auch nur vorübergehend angeordnet sein; ob die Beschilderung im konkreten Fall ordnungsgemäß war und wie sie sich zur Messstelle verhielt, lässt sich erst anhand der Verfahrensakte beurteilen.

Anhörungsbogen, Fahrerfrage und Schweigen

Häufig geht das erste Schreiben an die Halterin oder den Halter des Fahrzeugs. Der Anhörungsbogen gibt Ihnen Gelegenheit, sich zu äußern – verpflichtet sind Sie dazu nicht. Pflicht sind nur die Angaben zur Person. Wer zur Sache schweigt, gilt deshalb nicht als überführt; das Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Niemand muss sich selbst belasten, und das gilt auch dann, wenn das Schreiben an den Halter gerichtet ist.

Vorschnelle Angaben können die Lage dagegen verengen, bevor überhaupt bekannt ist, was die Akte enthält. Sinnvoll ist deshalb häufig, zunächst über einen Anwalt Akteneinsicht zu beantragen – das ist bereits vor Erlass eines Bescheids möglich. Falls ein Messfoto vorliegt, gehört auch die Frage dazu, ob sich daraus eine belastbare Zuordnung zum Fahrer ergibt.

Fahrverbot, Probezeit und das Verfahren aus der Ferne

Steht ein Fahrverbot im Raum, gibt es zwei Ansatzpunkte. Zum einen kann bei einem ersten Fahrverbot – wenn in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot bestand – der Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst gewählt werden. Zum anderen kann in Ausnahmefällen von einem Fahrverbot abgesehen werden, wobei sich dann die Geldbuße erhöht; ob das in Betracht kommt, etwa bei drohendem Arbeitsplatzverlust, hängt vom Einzelfall ab.

Befinden Sie sich in der Probezeit, ist eine Überschreitung ab 21 km/h eine schwerwiegende Zuwiderhandlung. Wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an, und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Vor Rechtskraft treten diese Folgen nicht ein – umso mehr zählt die Einspruchsfrist, denn nach ihrem Ablauf wird der Bescheid rechtskräftig; eine Wiedereinsetzung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde.

Falls Sie weiter entfernt von der Messstelle wohnen: Nach einem Einspruch kann es zu einer Hauptverhandlung beim Amtsgericht kommen. Auf Antrag kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen von Ihrem persönlichen Erscheinen entbinden, und vieles lässt sich schriftlich über den Anwalt abwickeln – eine Anreise ist damit nicht immer nötig, aber auch nicht in jedem Fall vermeidbar. Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten häufig; eine Anfrage vor dem Einspruch lohnt sich.

Welche Folgen drohen?

Welches Tempolimit bei Ihrer Messung galt, steht im Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, gestaffelt nach der Überschreitung nach Abzug der Messtoleranz.

Überschreitung außerorts
bis 10 km/h 20 €
0 Punkte
11–15 km/h 40 €
0 Punkte
16–20 km/h 60 €
0 Punkte
21–25 km/h 100 €
1 Punkt
26–30 km/h 150 €
1 Punkt
31–40 km/h 200 €
1 Punkt
41–50 km/h 320 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
51–60 km/h 480 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
61–70 km/h 600 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
über 70 km/h 700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate

Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.

Häufige Fragen zu dieser Messstelle

Ist die Messung auf der A 10 als innerorts oder außerorts zu bewerten?

Autobahnen gelten im Bußgeldkatalog als außerorts. Die Regelsätze sind dort bei gleicher Überschreitung niedriger als innerorts, und ein Regelfahrverbot ist für Pkw erst ab 41 km/h Überschreitung vorgesehen.

Ich habe nur einen Anhörungsbogen erhalten – muss ich angeben, wer gefahren ist?

Verpflichtend sind allein Ihre Angaben zur Person, nicht die Angaben zur Sache. Schweigen Sie zur Sache, gelten Sie deshalb nicht als überführt, und das Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden.

Wie viel Zeit habe ich, wenn der Bußgeldbescheid kommt?

Zwei Wochen ab Zustellung, um Einspruch einzulegen – eine Begründung ist dabei zunächst nicht erforderlich. Läuft die Frist ab, wird der Bescheid rechtskräftig; eine Wiedereinsetzung ist nur ausnahmsweise bei unverschuldeter Fristversäumung möglich.

Weitere Messstellen auf der A 10 in Brandenburg

Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel


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Sie sind unsicher? Steht im Schreiben „Verwarnung“ und ein Betrag bis 55 Euro, ist es in der Regel ein Verwarnungsgeld ohne Punkte. Ob bei einem Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen Punkte drohen, hängt vom vorgeworfenen Verstoß ab. Wenn das unklar ist, bleiben Sie bei „Ich weiß es nicht“.

Einspruch ist grundsätzlich binnen zwei Wochen nach Zustellung möglich. Dieses Formular legt noch keinen Einspruch ein und wahrt keine Frist. Bei kurzer Restfrist rufen Sie uns bitte direkt an.

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