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Geblitzt auf der A 7 bei Schönbek in Richtung Hamburg

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Geblitzt auf der A 7 bei Schönbek in Richtung Hamburg

Sie wurden auf der A 7 bei Schönbek in Fahrtrichtung Hamburg gemessen, wo an dieser Stelle 120 km/h zulässig sind. Die Messung erfolgte mobil mit einem Gerät des Typs PoliScan Speed. Kurz darauf kommt Post: zunächst meist ein Anhörungsbogen, später ein Bußgeldbescheid.

Wichtig ist jetzt vor allem eines: Sie müssen sich zur Sache nicht äußern, und Fristen sollten Sie nicht verstreichen lassen. Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen, ohne diesen sofort zu begründen. Erst über die Akteneinsicht zeigt sich, wie belastbar der Vorwurf tatsächlich ist.

Die Messstelle im Überblick

Straße A 7 (Autobahn)
Ort / Abschnitt Schönbek
Fahrtrichtung Hamburg
Bundesland Schleswig-Holstein
Art der Messung Mobiler Blitzer
Messgerät Poliscan Speed
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 120 km/h

Tempo 120 auf der A 7 – und warum die Toleranz entscheidet

Für die Bewertung Ihres Vorwurfs zählt nicht der Wert, den das Gerät zunächst anzeigt. Von der gemessenen Geschwindigkeit wird eine Messtoleranz abgezogen; erst der Wert danach ist maßgeblich für die Einordnung. Bei einem Limit von 120 km/h an dieser Stelle der A 7 kann das den Unterschied zwischen zwei Stufen der Bewertung ausmachen – und damit auch darüber entscheiden, ob Punkte oder ein Regelfahrverbot überhaupt im Raum stehen.

Autobahnen gelten im Bußgeldkatalog stets als außerorts. Das wirkt sich zu Ihren Gunsten aus, denn bei gleicher Überschreitung sind die Regelsätze innerorts höher. Punkte im Fahreignungsregister kommen erst ab einer Überschreitung von 21 km/h in Betracht: ein Punkt, und zwei Punkte, wenn für den Verstoß ein Regelfahrverbot vorgesehen ist. Lohnend ist deshalb immer der Blick darauf, wie der Vorwurf konkret berechnet wurde.

Allgemein gilt: Welche Geschwindigkeit auf einem Autobahnabschnitt zulässig ist, ergibt sich aus der Beschilderung – teils dauerhaft, teils nur vorübergehend. Ob die maßgebliche Begrenzung im konkreten Fall ordnungsgemäß angeordnet und für Sie erkennbar ausgeschildert war, lässt sich anhand der Akte nachvollziehen.

Mobile Messung: Was sich im Einzelfall prüfen lässt

Weil hier mobil gemessen wurde, sind neben dem reinen Messwert auch die Umstände des Einsatzes von Bedeutung. Über einen Anwalt kann Akteneinsicht beantragt werden. Geprüft werden dann unter anderem die Messung selbst, die Eichung des eingesetzten Geräts, die Beschilderung und die Frage, ob Ihnen die Fahrereigenschaft überhaupt zugeordnet werden kann.

Falls ein Messfoto in der Akte liegt, gehört auch dessen Auswertung dazu – etwa, ob eine Zuordnung zur Person darauf tragfähig ist. Ein Anhörungsbogen ist noch kein Bescheid. Angaben zu Ihrer Person müssen Sie machen, Angaben zur Sache nicht. Wer zur Sache schweigt, gilt deshalb nicht als überführt; das Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Spontane Erklärungen bringen dagegen selten Vorteile und legen oft Punkte fest, die später nicht mehr offen sind.

Das Verfahren lässt sich vollständig aus der Ferne führen: Korrespondenz, Akteneinsicht und Einspruch erfordern keine persönliche Anwesenheit. Falls Sie weiter entfernt von der Messstelle wohnen, ist das kein Hindernis. Besteht eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, übernimmt diese die Kosten häufig; die Deckungsanfrage lässt sich vorab klären.

Fahrverbot, Probezeit und Ihre nächsten Schritte

Droht ein Fahrverbot, gibt es zwei Ansatzpunkte. Zum einen kann der Beginn beim ersten Fahrverbot – also wenn in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot bestand – innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst bestimmt werden. Zum anderen kann in Ausnahmefällen von einem Fahrverbot abgesehen werden, wobei dann die Geldbuße erhöht wird; ob das in Betracht kommt, hängt vom Einzelfall ab, etwa wenn ein Arbeitsplatzverlust droht.

Befinden Sie sich in der Probezeit, ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung ab 21 km/h eine schwerwiegende Zuwiderhandlung. Wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Umso wichtiger ist es, den Vorwurf vorher inhaltlich zu prüfen.

Praktisch heißt das: Frist notieren, zur Sache nichts erklären, Akteneinsicht nehmen und erst danach entscheiden, ob und mit welcher Begründung der Einspruch weitergeführt wird.

Welche Folgen drohen?

An dieser Stelle gilt Tempo 120. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, bezogen auf die vorgeworfene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz.

Überschreitung vorgeworfene Geschwindigkeit außerorts
bis 10 km/h 121–130 km/h 20 €
0 Punkte
11–15 km/h 131–135 km/h 40 €
0 Punkte
16–20 km/h 136–140 km/h 60 €
0 Punkte
21–25 km/h 141–145 km/h 100 €
1 Punkt
26–30 km/h 146–150 km/h 150 €
1 Punkt
31–40 km/h 151–160 km/h 200 €
1 Punkt
41–50 km/h 161–170 km/h 320 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
51–60 km/h 171–180 km/h 480 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
61–70 km/h 181–190 km/h 600 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
über 70 km/h 191 und mehr km/h 700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate

Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.

Das Messgerät an dieser Stelle: PoliScan

So misst PoliScan

PoliScan ist eine Gerätefamilie des Wiesbadener Herstellers Vitronic (laut PTB-Liste: Vitronic Machine Vision GmbH). Die Geräte messen mit einem scannenden Laser (LIDAR), der kurze Impulse fächerförmig über mehrere Fahrstreifen sendet. Nach der Beschreibung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) tastet das Gerät die Fahrbahn horizontal ab, berechnet aus der Laufzeit für jeden reflektierten Impuls eine Raumkoordinate, verfolgt die Fahrzeuge als Modellobjekte („Tracking“) und ermittelt aus deren Positionsänderung die Geschwindigkeit. Bei PoliScan Speed liegt der Messbereich nach der Zulassung zwischen 50 und 20 Metern vor dem Gerät. Aktuelles Modell ist der PoliScan FM1, auch als kombinierte Geschwindigkeits- und Rotlichtanlage.

PoliScan wird mobil auf Stativ oder im Fahrzeug, in Anhängern („Enforcement Trailer“, nach Herstellerangaben bis zu 30 Tage autark) und stationär in festen Gehäusen bzw. Säulen eingesetzt. Welche Variante gemessen hat, zeigt die Akte.

Standardisiertes Messverfahren

Die obergerichtliche Rechtsprechung behandelt die Messung mit PoliScan Speed als standardisiertes Messverfahren. Für den PoliScan FM1 gilt dasselbe; auch die höchstrichterliche Rechtsprechung legt das zugrunde. Das Gericht prüft die Messung also nur bei konkreten Anhaltspunkten für einen Fehler (näher hier).

Was wir in der Akte prüfen

  • Auswerterahmen (Auswertehilfe): Bei PoliScan wird das Beweisfoto erst aufgenommen, nachdem das Fahrzeug den Messbereich durchfahren hat. Welchem Fahrzeug der Messwert gehört, zeigt ein ins Foto eingeblendeter Auswerterahmen. Nach der Gebrauchsanweisung, wie sie in der Fachliteratur wiedergegeben wird, muss sich z.B. bei einer Frontmessung das Kennzeichen oder ein Vorderrad zumindest teilweise im Rahmen befinden, die Unterkante des Rahmens muss unterhalb der Räder liegen, und im Rahmen dürfen keine Teile anderer Fahrzeuge in gleicher Fahrtrichtung zu sehen sein. Das lässt sich am Foto prüfen.
  • Falldatei: Jede Messung wird als verschlüsselte, signierte Datei gespeichert. Für ein Sachverständigengutachten braucht die Verteidigung sie in lesbarer Form einschließlich der erforderlichen Schlüssel („Token“) bzw. Passwörter.
  • Messreihe und Zusatzdaten: Soweit vorhanden, können die Messreihe des Tattages und Statistikdaten angefordert werden. Welche Daten das Gerät speichert, hängt von Variante und Softwarestand ab: Nach der Rechtsprechung enthielt die Falldatei beim FM1 mit Softwareversion 4.4.5 noch Zeitwerte zu Positionspunkten, mit Version 4.4.9 nur noch wenige Positionswerte ohne eigene Zeitstempel und keine Rohmessdaten.
  • Besonderheiten bei Anhängern: Bei Messungen aus einem Enforcement Trailer ist zu prüfen, ob die Zulassungs- und Gebrauchsvorgaben für diese Einsatzform eingehalten sind.
  • Eichschein, Softwareversion, Gebrauchsanweisung: Passt die Gebrauchsanweisung zur eingesetzten Softwareversion? War das Gerät zur Tatzeit gültig geeicht?
  • Messprotokoll: bei mobilen Messungen u.a. Standort, Untergrund und Einrichtung.
  • Schulungsnachweis des Messpersonals.

Rohmessdaten

Ob PoliScan die Daten speichern muss, aus denen der Messwert berechnet wird, war lange umstritten. Nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung – ergangen zu einem PoliScan FM1 – führt die fehlende Speicherung solcher Rohmessdaten nicht zu einem Verwertungsverbot. Vorhandene Daten können aber angefordert und ausgewertet werden; konkrete Einwände – etwa zur Zuordnung, Bedienung oder Eichung – bleiben möglich. Einzelheiten hier.

Ob sich aus Ihrer Akte konkrete Ansatzpunkte ergeben, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen.

Mehr zum PoliScan, einschließlich aller Messstellen mit diesem Gerät: PoliScan – Messgerät im Überblick.

Häufige Fragen zu dieser Messstelle

Ich wurde auf der A 7 bei Schönbek mit mehr als 120 km/h gemessen – wie viel darf ich vom Messwert abziehen?

Von der gemessenen Geschwindigkeit wird eine Messtoleranz abgezogen; erst der danach verbleibende Wert ist für die Bewertung maßgeblich. Wie hoch der Abzug ausfällt, ergibt sich aus der konkreten Messung und lässt sich über die Akte nachvollziehen.

Gilt die Messstelle als innerorts oder außerorts?

Autobahnen gelten im Bußgeldkatalog immer als außerorts. Das ist für Sie günstiger, weil die Regelsätze innerorts bei gleicher Überschreitung höher liegen.

Muss ich den Anhörungsbogen ausfüllen und angeben, wer gefahren ist?

Angaben zu Ihrer Person sind verpflichtend, Angaben zur Sache nicht. Wenn Sie zur Sache schweigen, darf das nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden, und Sie gelten deshalb nicht als überführt.

Weitere Messstellen auf der A 7 in Schleswig-Holstein

Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel


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