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Geblitzt auf der A1 bei Braak, km 15,425, Richtung Hamburg

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Geblitzt auf der A1 bei Braak, km 15,425, Richtung Hamburg

Auf der A1 bei Braak, km 15,425, in Fahrtrichtung Hamburg wurde eine Geschwindigkeitsmessung mit einem mobilen Messgerät durchgeführt. Zulässig sind an dieser Stelle 120 km/h. Wenn Sie deshalb Post erhalten haben, geht es zunächst nur um eine Frage: Welcher Wert wird Ihnen nach Abzug der Messtoleranz vorgehalten, und trägt die Messung diesen Wert überhaupt?

Ein Anhörungsbogen ist noch keine Entscheidung. Ein Bußgeldbescheid dagegen setzt eine Frist in Gang: Innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung kann Einspruch eingelegt werden, ohne dass dieser sofort begründet werden muss. Danach lässt sich über einen Anwalt Akteneinsicht nehmen und prüfen, ob Messung, Eichung, Beschilderung und die Zuordnung zum Fahrer tragfähig sind.

Die Messstelle im Überblick

Straße A 1 (Autobahn)
Ort / Abschnitt Braak
Fahrtrichtung Hamburg
Bundesland Schleswig-Holstein
Art der Messung Mobiler Blitzer
Messgerät Poliscan Speed
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 120 km/h

120 km/h auf der A1 – und was nach Abzug der Toleranz übrig bleibt

Autobahnen gelten im Bußgeldkatalog als außerorts. Das ist für Sie insofern günstig, als die Regelsätze bei gleicher Überschreitung außerorts niedriger ausfallen als innerorts. Entscheidend ist aber nicht der Wert, den das Gerät anzeigt, sondern der Wert nach Abzug der Messtoleranz – nur dieser ist für die Einordnung maßgeblich.

Gerade in der Nähe von Stufengrenzen lohnt sich der genaue Blick: Wenige Kilometer pro Stunde können darüber entscheiden, ob es bei einer Geldbuße bleibt oder ob Punkte und ein Regelfahrverbot hinzukommen. Punkte im Fahreignungsregister fallen ab 21 km/h Überschreitung an, ein Punkt in der Grundform und zwei Punkte, wenn für den Verstoß ein Regelfahrverbot vorgesehen ist.

Ein zulässiges Tempolimit auf einer Autobahn ergibt sich aus der Beschilderung; solche Anordnungen können dauerhaft oder vorübergehend gelten. Für Ihren Fall bedeutet das: Zur Prüfung gehört immer die Frage, ob die Begrenzung, die Ihnen vorgehalten wird, für die befahrene Richtung ordnungsgemäß und erkennbar ausgewiesen war. Das lässt sich sinnvoll erst nach Einsicht in die Akte beurteilen.

Mobile Messung: Welche Unterlagen wichtig werden

Bei einer mobilen Messung entsteht die Messstelle nicht dauerhaft, sondern wird für den jeweiligen Einsatz aufgebaut. Für die Verteidigung heißt das, dass neben dem reinen Messwert auch die Umstände des konkreten Einsatzes eine Rolle spielen können: Eichnachweis des eingesetzten Geräts, Schulung und Dokumentation des Einsatzes, die Aufbau- und Messprotokolle sowie die Frage, ob die Bedienungsvorgaben des Herstellers eingehalten wurden.

Diese Unterlagen liegen Betroffenen mit dem Bescheid regelmäßig nicht vor. Über einen Anwalt kann Akteneinsicht beantragt und geprüft werden, was tatsächlich in der Akte ist – und was fehlt. Falls ein Messfoto vorliegt, gehört auch die Zuordnung zum Fahrer zu den Punkten, die überprüft werden können.

Wichtig ist die Reihenfolge: Erst die Zwei-Wochen-Frist gegen den Bußgeldbescheid sichern, dann Akteneinsicht, dann inhaltlich Stellung nehmen. Eine Begründung muss dem Einspruch nicht beiliegen. Wenn Sie eine Verkehrsrechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese häufig die Kosten der Verteidigung – ein kurzer Blick in die Police lohnt sich früh.

Fahrverbot, Probezeit und Verfahren aus der Ferne

Droht ein Fahrverbot, ist nicht nur das Ob, sondern auch das Wann von Bedeutung. Handelt es sich um das erste Fahrverbot, also lag in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot vor, darf der Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst bestimmt werden. In Ausnahmefällen kann von einem Fahrverbot ganz abgesehen werden; die Geldbuße wird dann erhöht. Ob das in Betracht kommt, hängt vom Einzelfall ab, etwa wenn ein Arbeitsplatzverlust konkret droht.

Befinden Sie sich noch in der Probezeit, ist ein Geschwindigkeitsverstoß ab 21 km/h eine schwerwiegende Zuwiderhandlung. Wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Solange keine Rechtskraft eingetreten ist, treten diese Folgen nicht ein.

Wurde Ihnen ein Anhörungsbogen zugesandt, gilt: Angaben zur Person müssen Sie machen, Angaben zur Sache nicht. Wer zur Sache schweigt, gilt deshalb nicht als überführt; das Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Falls Sie weiter von Braak entfernt wohnen, lässt sich ein solches Verfahren im Regelfall vollständig schriftlich und aus der Ferne führen – Akteneinsicht, Korrespondenz und Vertretung setzen keine persönliche Anreise voraus.

Welche Folgen drohen?

An dieser Stelle gilt Tempo 120. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, bezogen auf die vorgeworfene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz.

Überschreitung vorgeworfene Geschwindigkeit außerorts
bis 10 km/h 121–130 km/h 20 €
0 Punkte
11–15 km/h 131–135 km/h 40 €
0 Punkte
16–20 km/h 136–140 km/h 60 €
0 Punkte
21–25 km/h 141–145 km/h 100 €
1 Punkt
26–30 km/h 146–150 km/h 150 €
1 Punkt
31–40 km/h 151–160 km/h 200 €
1 Punkt
41–50 km/h 161–170 km/h 320 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
51–60 km/h 171–180 km/h 480 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
61–70 km/h 181–190 km/h 600 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
über 70 km/h 191 und mehr km/h 700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate

Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.

Das Messgerät an dieser Stelle: PoliScan

So misst PoliScan

PoliScan ist eine Gerätefamilie des Wiesbadener Herstellers Vitronic (laut PTB-Liste: Vitronic Machine Vision GmbH). Die Geräte messen mit einem scannenden Laser (LIDAR), der kurze Impulse fächerförmig über mehrere Fahrstreifen sendet. Nach der Beschreibung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) tastet das Gerät die Fahrbahn horizontal ab, berechnet aus der Laufzeit für jeden reflektierten Impuls eine Raumkoordinate, verfolgt die Fahrzeuge als Modellobjekte („Tracking“) und ermittelt aus deren Positionsänderung die Geschwindigkeit. Bei PoliScan Speed liegt der Messbereich nach der Zulassung zwischen 50 und 20 Metern vor dem Gerät. Aktuelles Modell ist der PoliScan FM1, auch als kombinierte Geschwindigkeits- und Rotlichtanlage.

PoliScan wird mobil auf Stativ oder im Fahrzeug, in Anhängern („Enforcement Trailer“, nach Herstellerangaben bis zu 30 Tage autark) und stationär in festen Gehäusen bzw. Säulen eingesetzt. Welche Variante gemessen hat, zeigt die Akte.

Standardisiertes Messverfahren

Die obergerichtliche Rechtsprechung behandelt die Messung mit PoliScan Speed als standardisiertes Messverfahren. Für den PoliScan FM1 gilt dasselbe; auch die höchstrichterliche Rechtsprechung legt das zugrunde. Das Gericht prüft die Messung also nur bei konkreten Anhaltspunkten für einen Fehler (näher hier).

Was wir in der Akte prüfen

  • Auswerterahmen (Auswertehilfe): Bei PoliScan wird das Beweisfoto erst aufgenommen, nachdem das Fahrzeug den Messbereich durchfahren hat. Welchem Fahrzeug der Messwert gehört, zeigt ein ins Foto eingeblendeter Auswerterahmen. Nach der Gebrauchsanweisung, wie sie in der Fachliteratur wiedergegeben wird, muss sich z.B. bei einer Frontmessung das Kennzeichen oder ein Vorderrad zumindest teilweise im Rahmen befinden, die Unterkante des Rahmens muss unterhalb der Räder liegen, und im Rahmen dürfen keine Teile anderer Fahrzeuge in gleicher Fahrtrichtung zu sehen sein. Das lässt sich am Foto prüfen.
  • Falldatei: Jede Messung wird als verschlüsselte, signierte Datei gespeichert. Für ein Sachverständigengutachten braucht die Verteidigung sie in lesbarer Form einschließlich der erforderlichen Schlüssel („Token“) bzw. Passwörter.
  • Messreihe und Zusatzdaten: Soweit vorhanden, können die Messreihe des Tattages und Statistikdaten angefordert werden. Welche Daten das Gerät speichert, hängt von Variante und Softwarestand ab: Nach der Rechtsprechung enthielt die Falldatei beim FM1 mit Softwareversion 4.4.5 noch Zeitwerte zu Positionspunkten, mit Version 4.4.9 nur noch wenige Positionswerte ohne eigene Zeitstempel und keine Rohmessdaten.
  • Besonderheiten bei Anhängern: Bei Messungen aus einem Enforcement Trailer ist zu prüfen, ob die Zulassungs- und Gebrauchsvorgaben für diese Einsatzform eingehalten sind.
  • Eichschein, Softwareversion, Gebrauchsanweisung: Passt die Gebrauchsanweisung zur eingesetzten Softwareversion? War das Gerät zur Tatzeit gültig geeicht?
  • Messprotokoll: bei mobilen Messungen u.a. Standort, Untergrund und Einrichtung.
  • Schulungsnachweis des Messpersonals.

Rohmessdaten

Ob PoliScan die Daten speichern muss, aus denen der Messwert berechnet wird, war lange umstritten. Nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung – ergangen zu einem PoliScan FM1 – führt die fehlende Speicherung solcher Rohmessdaten nicht zu einem Verwertungsverbot. Vorhandene Daten können aber angefordert und ausgewertet werden; konkrete Einwände – etwa zur Zuordnung, Bedienung oder Eichung – bleiben möglich. Einzelheiten hier.

Ob sich aus Ihrer Akte konkrete Ansatzpunkte ergeben, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen.

Mehr zum PoliScan, einschließlich aller Messstellen mit diesem Gerät: PoliScan – Messgerät im Überblick.

Häufige Fragen zu dieser Messstelle

Auf der A1 bei Braak gelten 120 km/h – bin ich hier besser gestellt als innerorts?

Autobahnen werden im Bußgeldkatalog als außerorts behandelt, und außerorts sind die Regelsätze bei gleicher Überschreitung niedriger als innerorts. Entscheidend bleibt der Messwert nach Abzug der Toleranz.

Es war ein mobiler Blitzer – kann man da trotzdem etwas prüfen?

Ja. Neben dem Messwert selbst können Eichnachweis, Mess- und Einsatzdokumentation, die Beschilderung der Begrenzung und die Zuordnung zum Fahrer überprüft werden. Dafür ist zunächst Akteneinsicht über einen Anwalt erforderlich.

Ich habe nur einen Anhörungsbogen erhalten. Muss ich angeben, wer gefahren ist?

Zur Person müssen Sie Angaben machen, zur Sache nicht. Wenn Sie zur Sache schweigen, darf das nicht als Nachteil gegen Sie verwendet werden; der Anhörungsbogen ist auch noch kein Bußgeldbescheid.

Weitere Messstellen: Kreis Stormarn

Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel


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