Sie wurden auf der A 7 bei Schnelsen-Nord in Fahrtrichtung Hannover gemessen und haben deshalb Post erhalten – einen Anhörungsbogen oder bereits einen Bußgeldbescheid. Auf dieser Seite erfahren Sie, wie sich die beiden Schreiben unterscheiden, welche Angaben Sie machen müssen und welche Schritte Ihnen offenstehen.
Wichtig ist zunächst der Unterschied: Ein Anhörungsbogen ist noch keine Entscheidung, sondern die Gelegenheit zur Stellungnahme. Erst gegen einen Bußgeldbescheid läuft eine Frist – zwei Wochen ab Zustellung für den Einspruch, der zunächst ohne Begründung wirksam ist. Innerhalb dieser Zeit kann über einen Anwalt Akteneinsicht beantragt und geprüft werden, ob der Vorwurf in der erhobenen Form trägt.
Die Messstelle im Überblick
| Straße | A 7 (Autobahn) |
|---|---|
| Ort / Abschnitt | Schnelsen-Nord |
| Fahrtrichtung | Hannover |
| Bundesland | Hamburg |
Die genaue Lage der Messanlage ist uns für diesen Abschnitt nicht bekannt. Maßgeblich sind Messort, Messgerät und Tempolimit, die im Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid stehen.
Autobahn heißt außerorts – und das Tempolimit steht auf den Schildern
Für die Bewertung einer Geschwindigkeitsüberschreitung macht es einen erheblichen Unterschied, ob der Vorwurf innerorts oder außerorts eingeordnet wird. Autobahnen zählen im Bußgeldkatalog stets als außerorts. Bei gleicher Überschreitung liegen die Regelsätze damit niedriger als innerorts, und auch ein Fahrverbot ist außerorts erst ab einer höheren Überschreitung im Regelfall vorgesehen: bei Pkw ab 41 km/h, während innerorts schon 31 km/h genügen. Für Ihren Fall auf der A 7 in Richtung Hannover gilt also der außerörtliche Maßstab – unabhängig davon, wie die Umgebung sonst eingeordnet wird.
Welche Geschwindigkeit zulässig war, ergibt sich allein aus der Beschilderung. Auf Autobahnen kann ein Limit dauerhaft angeordnet sein, es kann aber auch nur zeitweise oder wechselnd gelten. Deshalb gehört die Frage, welches Limit im Moment der Messung angezeigt war und ob die Schilder für Sie erkennbar aufgestellt waren, zu den ersten Punkten, die sich über die Akte klären lassen. Maßgeblich ist am Ende nicht der abgelesene Rohwert, sondern die Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz.
Anhörungsbogen, Halterpost und die Frage nach dem Fahrer
Häufig wird zuerst die Person angeschrieben, auf die das Fahrzeug zugelassen ist. Verpflichtend sind dabei nur die Angaben zur eigenen Person – Name, Geburtsdatum, Anschrift. Zur Sache selbst müssen Sie sich nicht äußern. Wer schweigt, gilt deshalb nicht als überführt; das Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Niemand muss sich selbst belasten, und das gilt auch für Halter, die zur Fahrerfrage angeschrieben werden.
Vorschnelle Erklärungen im Anhörungsbogen lassen sich später kaum zurücknehmen. Sinnvoller ist es, zunächst zu klären, was in der Akte steht. Über einen Anwalt kann Akteneinsicht genommen werden – auch schon, bevor ein Bescheid ergangen ist. Geprüft werden dabei unter anderem der Ablauf der Messung, die Eichung, die Beschilderung und die Zuordnung zur Fahrerin oder zum Fahrer. Falls ein Messfoto zur Akte gelangt ist, gehört auch dessen Aussagekraft zu den Punkten, die sich bewerten lassen.
Punkte, Fahrverbot, Probezeit – und das Verfahren aus der Ferne
Ab 21 km/h Überschreitung kommt ein Punkt im Fahreignungsregister hinzu; ist ein Regelfahrverbot vorgesehen, sind es zwei. Steht ein Fahrverbot im Raum, ist die Vier-Monats-Regel wichtig: Wer in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot hatte, kann den Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst festlegen. In Ausnahmefällen kann ganz vom Fahrverbot abgesehen werden, etwa wenn der Arbeitsplatz konkret bedroht ist – dann fällt die Geldbuße höher aus. Ob das trägt, entscheidet sich am Einzelfall.
Befinden Sie sich in der Probezeit, ist ein Geschwindigkeitsverstoß ab 21 km/h eine schwerwiegende Zuwiderhandlung. Wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an, und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Vor Rechtskraft treten diese Folgen nicht ein.
Läuft die Einspruchsfrist ab, wird der Bescheid rechtskräftig; eine Wiedereinsetzung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde. Nach einem Einspruch kann es zu einer Hauptverhandlung beim Amtsgericht kommen. Falls Sie weiter entfernt wohnen: Auf Antrag kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen vom persönlichen Erscheinen entbinden, und vieles lässt sich schriftlich über den Anwalt abwickeln – garantiert ist eine Anreise damit weder noch ist sie in jedem Fall entbehrlich. Besteht eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, übernimmt sie die Kosten häufig.
Welche Folgen drohen?
Welches Tempolimit bei Ihrer Messung galt, steht im Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, gestaffelt nach der Überschreitung nach Abzug der Messtoleranz.
| Überschreitung | außerorts |
|---|---|
| bis 10 km/h | 20 € 0 Punkte |
| 11–15 km/h | 40 € 0 Punkte |
| 16–20 km/h | 60 € 0 Punkte |
| 21–25 km/h | 100 € 1 Punkt |
| 26–30 km/h | 150 € 1 Punkt |
| 31–40 km/h | 200 € 1 Punkt |
| 41–50 km/h | 320 € 2 Punkte Fahrverbot 1 Monat |
| 51–60 km/h | 480 € 2 Punkte Fahrverbot 1 Monat |
| 61–70 km/h | 600 € 2 Punkte Fahrverbot 2 Monate |
| über 70 km/h | 700 € 2 Punkte Fahrverbot 3 Monate |
Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.
Häufige Fragen zu dieser Messstelle
Gilt die Messung auf der A 7 als innerorts oder außerorts?
Autobahnen werden im Bußgeldkatalog immer als außerorts behandelt. Bei anderen Straßen richtet sich die Einordnung nach der Beschilderung, also nach der Ortstafel.
Muss ich im Anhörungsbogen angeben, wer gefahren ist?
Pflicht sind nur die Angaben zu Ihrer eigenen Person. Zur Sache dürfen Sie schweigen, und dieses Schweigen darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden.
Wie lange habe ich Zeit, gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen?
Der Einspruch ist binnen zwei Wochen ab Zustellung möglich und muss nicht sofort begründet werden. Nach Fristablauf wird der Bescheid rechtskräftig; eine Wiedereinsetzung ist nur ausnahmsweise bei unverschuldeter Versäumung denkbar.
Weitere Messstellen: Hamburg
- Geblitzt auf der A 1 an der Nordelbbrücke km 150,9 in Hamburg
- Geblitzt auf der A 7 bei Hamburg-Schnelsen-Nord, Fahrtrichtung Kassel
- Geblitzt auf der A 7 bei Schnelsen, Fahrtrichtung Hamburg
- Geblitzt auf der A 7 bei Hamburg-Schnelsen-Nord, Fahrtrichtung Hannover
- Geblitzt auf der A 7 bei km 164,1 in Hamburg
Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel
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