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Messstellen im Fokus

Geblitzt auf der A 7 bei Schnelsen, Fahrtrichtung Hamburg

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Geblitzt auf der A 7 bei Schnelsen, Fahrtrichtung Hamburg

Sie sind auf der A 7 bei Schnelsen in Fahrtrichtung Hamburg gemessen worden und haben Post erhalten – einen Anhörungsbogen oder bereits einen Bußgeldbescheid. Beide Schreiben haben unterschiedliche Bedeutung: Der Anhörungsbogen ist noch keine Entscheidung, sondern ein Schreiben, mit dem Ihnen der Vorwurf mitgeteilt wird. Erst der Bußgeldbescheid setzt eine Frist in Gang.

Wichtig ist deshalb zuerst der Blick auf das Datum der Zustellung: Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen, und dieser Einspruch muss zunächst nicht begründet werden. Der Einspruch hält das Verfahren offen, damit über einen Anwalt Akteneinsicht genommen und der Vorwurf inhaltlich geprüft werden kann – etwa Messung, Eichung, Beschilderung und die Frage, ob Sie als Fahrer überhaupt zutreffend zugeordnet sind.

Die Messstelle im Überblick

Straße A 7 (Autobahn)
Ort / Abschnitt Schnelsen
Fahrtrichtung Hamburg
Bundesland Hamburg

Die genaue Lage der Messanlage ist uns für diesen Abschnitt nicht bekannt. Maßgeblich sind Messort, Messgerät und Tempolimit, die im Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid stehen.

Autobahn A 7: Beschilderung und Tempolimit als Prüfungsansatz

Die A 7 ist eine Bundesautobahn, und Autobahnen gelten im Bußgeldkatalog als außerorts. Das hat unmittelbare Folgen für den Vorwurf: Bei gleicher Überschreitung liegen die Regelsätze außerorts niedriger als innerorts, und ein Fahrverbot ist außerorts erst ab einer Überschreitung von 41 km/h im Regelfall vorgesehen, innerorts dagegen bereits ab 31 km/h.

Auf Autobahnen ergibt sich eine zulässige Höchstgeschwindigkeit ausschließlich aus der Beschilderung – dauerhaft angeordnet, streckenbezogen oder auch nur vorübergehend. Genau daran knüpft ein wesentlicher Teil der Prüfung an: Welcher Wert wird Ihnen im Bescheid zugrunde gelegt, und lässt sich anhand der Akte nachvollziehen, dass dieser Wert an der betreffenden Stelle in Ihrer Fahrtrichtung wirksam angeordnet war? Dazu gehören Fragen nach Aufstellung, Sichtbarkeit und Reihenfolge der Zeichen sowie danach, ob die Anordnung überhaupt für den von Ihnen befahrenen Abschnitt galt.

Ein zweiter Punkt betrifft den Messwert selbst. Von der gemessenen Geschwindigkeit ist eine Toleranz abzuziehen; maßgeblich für die Einordnung ist erst der Wert danach. Gerade in Grenzbereichen kann das entscheiden, ob Punkte oder ein Regelfahrverbot überhaupt im Raum stehen.

Punkte, Fahrverbot und Probezeit

Punkte im Fahreignungsregister kommen ab einer Überschreitung von 21 km/h in Betracht: ein Punkt, und zwei Punkte, wenn für den Verstoß ein Regelfahrverbot vorgesehen ist. Steht ein Fahrverbot im Raum, ist die Frage nach Ausnahmen oft die wichtigste. In Ausnahmefällen kann davon abgesehen werden – dann wird die Geldbuße erhöht. Ob das in Betracht kommt, hängt vom Einzelfall ab, etwa wenn ein Arbeitsplatzverlust droht; das muss konkret dargelegt werden.

Bleibt es bei einem Fahrverbot, gibt es eine praktische Erleichterung: Handelt es sich um Ihr erstes Fahrverbot, also lag in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot vor, kann der Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst festgelegt werden. Urlaub oder eine ruhigere berufliche Phase lassen sich so einplanen.

Wer sich noch in der Probezeit befindet, sollte besonders genau hinsehen. Ein Geschwindigkeitsverstoß ab 21 km/h gilt als schwerwiegende Zuwiderhandlung. Wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Diese Folgen treten an die Rechtskraft geknüpft ein – umso wichtiger ist es, vorher zu prüfen, ob der Vorwurf in dieser Höhe trägt.

Halterpost, Schweigerecht und das weitere Verfahren

Wird das Schreiben an den Halter gerichtet, geht es häufig um die Frage, wer gefahren ist. Verpflichtend sind Angaben zur Person – Name, Anschrift, Geburtsdatum. Zur Sache selbst müssen Sie sich nicht äußern. Wer schweigt, darf deshalb nicht als überführt behandelt werden; das Schweigen darf auch nicht zum Nachteil gewertet werden. Niemand muss sich selbst belasten, und das gilt ebenso für angeschriebene Halter. Vorschnelle Erklärungen im Anhörungsbogen schaffen dagegen oft erst die Grundlage für eine Zuordnung.

Falls ein Messfoto zur Akte genommen wurde, gehört es zu den Unterlagen, die über einen Anwalt eingesehen werden können – Akteneinsicht ist auch schon vor einem Bescheid möglich. Geprüft wird dann unter anderem, ob die Zuordnung zum Fahrer überhaupt belastbar ist.

Läuft die Einspruchsfrist ab, wird der Bescheid rechtskräftig; eine Wiedereinsetzung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde. Nach einem Einspruch kann es zu einer Hauptverhandlung beim Amtsgericht kommen. Auf Antrag kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen vom persönlichen Erscheinen entbinden, und vieles lässt sich schriftlich über den Anwalt abwickeln – eine Anreise ist damit nicht immer, aber auch nicht in jedem Fall entbehrlich. Besteht eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, übernimmt sie die Kosten häufig; ein Blick in die Police lohnt sich früh.

Welche Folgen drohen?

Welches Tempolimit bei Ihrer Messung galt, steht im Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, gestaffelt nach der Überschreitung nach Abzug der Messtoleranz.

Überschreitung außerorts
bis 10 km/h 20 €
0 Punkte
11–15 km/h 40 €
0 Punkte
16–20 km/h 60 €
0 Punkte
21–25 km/h 100 €
1 Punkt
26–30 km/h 150 €
1 Punkt
31–40 km/h 200 €
1 Punkt
41–50 km/h 320 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
51–60 km/h 480 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
61–70 km/h 600 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
über 70 km/h 700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate

Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.

Häufige Fragen zu dieser Messstelle

Gilt die A 7 bei Schnelsen als innerorts oder außerorts?

Autobahnen werden im Bußgeldkatalog stets als außerorts behandelt, die A 7 also auch. Dadurch fallen die Regelsätze bei gleicher Überschreitung niedriger aus als innerorts, und ein Regelfahrverbot ist erst ab 41 km/h Überschreitung vorgesehen.

Im Bescheid ist ein Tempolimit angegeben – kann ich das überprüfen lassen?

Ja. Auf Autobahnen ergibt sich ein Tempolimit nur aus der Beschilderung, auch bei vorübergehenden Anordnungen. Über einen Anwalt kann Akteneinsicht genommen und geprüft werden, ob der zugrunde gelegte Wert für Ihre Fahrtrichtung wirksam angeordnet und ordnungsgemäß ausgeschildert war.

Muss ich im Anhörungsbogen angeben, dass ich selbst gefahren bin?

Nein. Zur Person müssen Sie Angaben machen, zur Sache nicht. Aus Ihrem Schweigen darf kein Nachteil abgeleitet werden, und niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten.

Weitere Messstellen: Hamburg

Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel


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Einspruch ist grundsätzlich binnen zwei Wochen nach Zustellung möglich. Dieses Formular legt noch keinen Einspruch ein und wahrt keine Frist. Bei kurzer Restfrist rufen Sie uns bitte direkt an.

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Bei einem Verwarnungsgeld raten wir in der Regel zum Bezahlen. Es gibt keine Punkte und kein Fahrverbot. Mit der fristgerechten, vollständigen Zahlung ist die Verwarnung grundsätzlich erledigt. Ein anwaltliches Verfahren würde meist mehr kosten als das Verwarnungsgeld. Wenn Sie trotzdem Zweifel am Vorwurf haben, können Sie die Anfrage senden.

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