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Messstellen im Fokus

Geblitzt auf der A 5 bei Kreuz Heidelberg, Fahrtrichtung Frankfurt

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Geblitzt auf der A 5 bei Kreuz Heidelberg, Fahrtrichtung Frankfurt

Sie sind auf der A 5 bei Kreuz Heidelberg in Fahrtrichtung Frankfurt mit einer Geschwindigkeitsmessung aufgefallen und haben Post erhalten. Diese Seite erklärt, welche Unterlage Sie vor sich haben, welche Fristen gelten und welche Punkte in einem solchen Verfahren überprüfbar sind.

Wichtig ist zunächst die Unterscheidung: Ein Anhörungsbogen ist noch keine Entscheidung gegen Sie, ein Bußgeldbescheid dagegen läuft mit einer Frist. Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen; eine Begründung muss dabei noch nicht mitgeliefert werden. Anschließend lässt sich über einen Anwalt Akteneinsicht nehmen und prüfen, ob die Vorwürfe tragen.

Die Messstelle im Überblick

Straße A 5 (Autobahn)
Ort / Abschnitt Kreuz Heidelberg
Fahrtrichtung Frankfurt
Bundesland Baden-Württemberg

Die genaue Lage der Messanlage ist uns für diesen Abschnitt nicht bekannt. Maßgeblich sind Messort, Messgerät und Tempolimit, die im Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid stehen.

Autobahn heißt außerorts – und die Beschilderung entscheidet

Für die Bewertung einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist entscheidend, ob die Stelle innerorts oder außerorts liegt. Autobahnen gelten im Bußgeldkatalog stets als außerorts, also auch die A 5 in Fahrtrichtung Frankfurt. Das wirkt sich unmittelbar auf die Höhe der Regelsätze aus: Bei gleicher Überschreitung sind die Sätze innerorts höher als außerorts. Bei anderen Straßen richtet sich diese Einordnung nach der Beschilderung, konkret nach der Ortstafel.

Auf Autobahnen wird eine zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Beschilderung festgelegt. Das kann dauerhaft geschehen, aber auch nur zeitweise – etwa durch Schilder, die nur für einen bestimmten Abschnitt oder einen bestimmten Zeitraum aufgestellt sind. Für das Verfahren bedeutet das: Die Behörde muss belegen können, welches Limit für Sie im Moment der Messung galt und dass es auf Ihrer Fahrspur in Fahrtrichtung Frankfurt erkennbar angekündigt war. Genau diese Frage – welches Schild, wo, mit welcher Gültigkeit – lässt sich erst anhand der Akte beantworten.

Hinzu kommt die Messtoleranz. Von der gemessenen Geschwindigkeit wird ein Abzug vorgenommen; maßgeblich für die Sanktion ist allein der Wert nach diesem Abzug. Wer knapp an einer Stufengrenze liegt, sollte deshalb prüfen lassen, ob im Bescheid mit dem richtigen Wert gerechnet wurde.

Anhörungsbogen, Halterpost und die Frage nach dem Fahrer

Häufig geht die erste Post an die Person, die als Halterin oder Halter des Fahrzeugs eingetragen ist – und das muss nicht die Person am Steuer gewesen sein. Beim Anhörungsbogen gilt: Angaben zur Person, also Name, Anschrift und Geburtsdatum, sind verpflichtend. Angaben zur Sache sind es nicht. Wenn Sie zum Vorwurf selbst schweigen, gelten Sie deswegen nicht als überführt, und das Schweigen darf nicht gegen Sie verwertet werden.

Ob Sie sich äußern, ist eine taktische Entscheidung, die sinnvoll erst nach Kenntnis des Akteninhalts fällt. Über einen Anwalt kann Akteneinsicht beantragt werden. Überprüfbar sind dabei unter anderem der Messvorgang selbst, die Eichung der eingesetzten Technik, die Beschilderung und die Frage, ob die Zuordnung zum Fahrer tatsächlich trägt. Falls ein Messfoto zur Akte genommen wurde, gehört auch dessen Aussagekraft zu den Punkten, die sich bewerten lassen.

Falls Sie weiter entfernt von der Messstelle wohnen, ist das kein Hindernis: Ein Bußgeldverfahren lässt sich schriftlich und aus der Ferne führen, Korrespondenz mit der Behörde und Akteneinsicht laufen über die Kanzlei. Besteht eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, übernimmt sie die Kosten der Verteidigung häufig; das lässt sich vorab klären.

Punkte, Fahrverbot und Probezeit

Ab einer Überschreitung von 21 km/h kommt ein Punkt im Fahreignungsregister hinzu; sieht der Katalog für die Überschreitung ein Regelfahrverbot vor, sind es zwei Punkte. Ist ein Fahrverbot vorgesehen und in den zwei Jahren vor der Tat war kein Fahrverbot rechtskräftig, dürfen Sie den Beginn selbst wählen – innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft. In Ausnahmefällen kann von einem Fahrverbot abgesehen werden, was dann mit einer höheren Geldbuße einhergeht; ob das in Betracht kommt, etwa weil der Arbeitsplatz konkret gefährdet ist, entscheidet sich am Einzelfall und muss nachvollziehbar dargelegt werden.

Für Fahranfänger in der Probezeit gilt eine Besonderheit: Eine Geschwindigkeitsüberschreitung ab 21 km/h ist eine schwerwiegende Zuwiderhandlung. Wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an, und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Diese Folgen knüpfen ausschließlich an die Rechtskraft an – solange das Verfahren offen ist, treten sie nicht ein.

Welche Folgen drohen?

Welches Tempolimit bei Ihrer Messung galt, steht im Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, gestaffelt nach der Überschreitung nach Abzug der Messtoleranz.

Überschreitung außerorts
bis 10 km/h 20 €
0 Punkte
11–15 km/h 40 €
0 Punkte
16–20 km/h 60 €
0 Punkte
21–25 km/h 100 €
1 Punkt
26–30 km/h 150 €
1 Punkt
31–40 km/h 200 €
1 Punkt
41–50 km/h 320 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
51–60 km/h 480 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
61–70 km/h 600 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
über 70 km/h 700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate

Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.

Häufige Fragen zu dieser Messstelle

Ich war auf der A 5 unterwegs – gilt das als innerorts oder außerorts?

Autobahnen werden im Bußgeldkatalog immer als außerorts behandelt. Die außerörtlichen Regelsätze sind bei gleicher Überschreitung niedriger als die innerörtlichen.

Muss ich im Anhörungsbogen angeben, wer gefahren ist?

Verpflichtend sind nur Ihre eigenen Personalien. Zur Sache – also auch zur Fahrereigenschaft – müssen Sie sich nicht äußern, und Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden.

Welche Frist habe ich nach dem Bußgeldbescheid?

Zwei Wochen ab Zustellung für den Einspruch. Der Einspruch kann zunächst ohne Begründung eingelegt werden; die inhaltliche Prüfung folgt nach Akteneinsicht.

Weitere Messstellen auf der A 5 in Baden-Württemberg

Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel


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Einspruch ist grundsätzlich binnen zwei Wochen nach Zustellung möglich. Dieses Formular legt noch keinen Einspruch ein und wahrt keine Frist. Bei kurzer Restfrist rufen Sie uns bitte direkt an.

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Bei einem Verwarnungsgeld raten wir in der Regel zum Bezahlen. Es gibt keinen Punkt und kein Fahrverbot. Mit der fristgerechten, vollständigen Zahlung ist die Verwarnung grundsätzlich erledigt. Ein anwaltliches Verfahren würde meist mehr kosten als das Verwarnungsgeld. Wenn Sie trotzdem Zweifel am Vorwurf haben, können Sie die Anfrage senden.

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