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Messstellen im Fokus

Geblitzt auf der Kölnischen Straße in Viersen, Höhe OBI-Parkplatz

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Geblitzt auf der Kölnischen Straße in Viersen, Höhe OBI-Parkplatz

An der Kölnischen Straße in Viersen wird auf Höhe des OBI-Parkplatzes mit einer stationären Anlage gemessen. Zulässig sind an dieser Stelle 50 km/h. Wenn Sie deshalb Post bekommen haben – einen Anhörungsbogen oder bereits einen Bußgeldbescheid –, geht es zunächst um zwei Fragen: Welches Schreiben liegt vor, und welche Frist läuft gerade?

Der Anhörungsbogen ist noch keine Entscheidung gegen Sie. Angaben zur Person müssen Sie machen, Angaben zur Sache nicht; wer zum Vorwurf schweigt, gilt deshalb nicht als überführt, und das Schweigen darf nicht gegen Sie verwendet werden. Ein Bußgeldbescheid dagegen ist mit einer Frist verbunden: Innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung können Sie Einspruch einlegen, ohne ihn in diesem Moment schon begründen zu müssen.

Die Messstelle im Überblick

Straße Kölnische Straße (Stadtstraße)
Ort / Abschnitt Viersen
Fahrtrichtung Höhe OBI-Parkplatz
Bundesland Nordrhein-Westfalen
Art der Messung Fester Blitzer
Messgerät Traffistar S350
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h

Tempo 50 – warum es auf den Wert nach Toleranzabzug ankommt

Maßgeblich für den Vorwurf ist nicht der Wert, der zunächst gemessen wurde, sondern der Wert nach Abzug der Messtoleranz. Erst dieser Wert entscheidet darüber, in welche Stufe des Bußgeldkatalogs der Fall fällt. Schon wenige km/h können den Unterschied zwischen zwei Stufen ausmachen, und genau deshalb lohnt der Blick auf die konkrete Berechnung im Bescheid.

Hinzu kommt die Unterscheidung zwischen innerorts und außerorts. Sie richtet sich nicht nach dem Tempolimit, sondern nach der Beschilderung, also nach der Ortstafel. Bei gleicher Überschreitung liegen die Regelsätze innerorts höher als außerorts, und auch ein Fahrverbot ist innerorts früher vorgesehen: bei Pkw im Regelfall ab 31 km/h Überschreitung, außerorts ab 41 km/h. Punkte im Fahreignungsregister kommen ab 21 km/h Überschreitung in Betracht – ein Punkt, zwei Punkte, wenn ein Regelfahrverbot vorgesehen ist. Wo die Stelle an der Kölnischen Straße einzuordnen ist, ergibt sich aus der Beschilderung vor Ort und gehört zu den Punkten, die sich anhand der Akte nachvollziehen lassen.

Was sich bei einer stationären Messung überprüfen lässt

Dass an dieser Stelle fest gemessen wird, bedeutet nicht, dass jede einzelne Messung ohne Weiteres verwertbar ist. Über einen Anwalt kann Akteneinsicht genommen werden – und zwar bereits, bevor ein Bußgeldbescheid ergangen ist. Geprüft werden können dabei unter anderem der Ablauf der Messung, die Eichung, die Beschilderung und die Frage, ob die Person auf der Fahrerseite überhaupt zweifelsfrei zugeordnet werden kann.

Gerade die Fahrerfrage spielt eine Rolle, wenn das Schreiben an Sie als Halter gegangen ist. Niemand muss sich selbst belasten; das gilt auch für Halterinnen und Halter, die angeschrieben werden. Falls ein Messfoto zur Akte gehört, lässt sich anhand der Unterlagen beurteilen, was daraus tatsächlich folgt. Vorschnelle Angaben zur Sache sind erfahrungsgemäß schwer zurückzunehmen – die geordnete Reihenfolge ist: Frist sichern, Akte anfordern, danach entscheiden.

Frist, Fahrverbot und Probezeit – was im Einzelfall wichtig wird

Läuft die Einspruchsfrist ab, wird der Bescheid rechtskräftig. Eine Wiedereinsetzung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde. Deshalb sollte das Datum der Zustellung festgehalten werden, sobald der Bescheid eintrifft.

Steht ein Fahrverbot im Raum, gibt es zwei Ansätze: Beim ersten Fahrverbot – also wenn in den zwei Jahren vor der Tat kein Fahrverbot rechtskräftig war – kann der Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst festgelegt werden. In Ausnahmefällen kann außerdem von einem Fahrverbot abgesehen werden, wobei dann die Geldbuße erhöht wird; ob das in Betracht kommt, hängt vom Einzelfall ab, etwa bei drohendem Arbeitsplatzverlust.

Wer sich in der Probezeit befindet, sollte besonders genau hinsehen: Ab 21 km/h Überschreitung handelt es sich um eine schwerwiegende Zuwiderhandlung. Wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an, und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Nach einem Einspruch kann es zu einer Hauptverhandlung beim Amtsgericht kommen; auf Antrag kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen vom persönlichen Erscheinen entbinden, und vieles lässt sich schriftlich über den Anwalt erledigen. Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt häufig die Kosten – eine Deckungsanfrage ist schnell gestellt.

Welche Folgen drohen?

An dieser Stelle gilt Tempo 50. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, bezogen auf die vorgeworfene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz.

Ob innerorts oder außerorts gilt, ergibt sich aus der Beschilderung am Messort.

Überschreitung vorgeworfene Geschwindigkeit innerorts außerorts
bis 10 km/h 51–60 km/h 30 €
0 Punkte
20 €
0 Punkte
11–15 km/h 61–65 km/h 50 €
0 Punkte
40 €
0 Punkte
16–20 km/h 66–70 km/h 70 €
0 Punkte
60 €
0 Punkte
21–25 km/h 71–75 km/h 115 €
1 Punkt
100 €
1 Punkt
26–30 km/h 76–80 km/h 180 €
1 Punkt
150 €
1 Punkt
31–40 km/h 81–90 km/h 260 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
200 €
1 Punkt
41–50 km/h 91–100 km/h 400 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
320 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
51–60 km/h 101–110 km/h 560 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
480 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
61–70 km/h 111–120 km/h 700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate
600 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
über 70 km/h 121 und mehr km/h 800 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate
700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate

Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.

Das Messgerät an dieser Stelle: Traffistar S350

So misst der Traffistar S350

Der Traffistar S350 wird von der Jenoptik Robot GmbH hergestellt. Er misst mit einem Laserscanner: Das Gerät sendet Laserimpulse aus und weist sie nach der Reflexion am Fahrzeug wieder nach. Aus der Laufzeit der Impulse und dem Winkel ergeben sich Entfernung und Position des Fahrzeugs; aus deren Veränderung über die Zeit berechnet das Gerät die Geschwindigkeit (Laserimpuls-Laufzeitmessung). Nach Angaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) fließt dabei pro Fahrzeug eine große Zahl von Einzelmessungen ein; nur wenn sie untereinander stimmig sind, wird ein Messwert gebildet.

Der S350 wird als stationäre Anlage betrieben und arbeitet mit einem Messfeld von zehn Metern. Die aktuelle PTB-Liste führt inzwischen das Nachfolgemodell TraffiStar S351, das der Hersteller stationär und als Anhänger anbietet. Welche Bauform bei Ihnen gemessen hat, ergibt sich aus der Akte.

Standardisiertes Messverfahren

Die obergerichtliche Rechtsprechung behandelt die Messung mit dem Traffistar S350 als standardisiertes Messverfahren. Das Gericht muss die Messung deshalb nur überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Fehler vorliegen. Näheres hier.

Der S350 und die Rohmessdaten

Am Traffistar S350 hat sich die bundesweite Debatte um „Rohmessdaten“ entzündet. Das Gerät speichert die einzelnen Messdaten, aus denen es die Geschwindigkeit berechnet, nicht. Ein Landesverfassungsgericht hat deshalb eine auf einer S350-Messung beruhende Verurteilung aufgehoben: Es fehle an einem fairen Verfahren, wenn sich der Betroffene gegen das Messergebnis wendet und das Fehlen der Rohmessdaten rügt.

Die übrige obergerichtliche Rechtsprechung ist dieser Linie nicht gefolgt. Verfassungsgerichtlich ist geklärt, dass es ein Recht auf Zugang zu vorhandenen Informationen gibt, aber kein Recht darauf, dass Beweismittel erst geschaffen oder vorgehalten werden. Nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung begründet die Nichtspeicherung von Rohmessdaten bei standardisierten Messverfahren kein Verwertungsverbot. Der Einwand „keine Rohmessdaten“ allein führt deshalb heute in aller Regel nicht mehr zum Erfolg.

Was wir in der Akte prüfen

  • Eichschein und etwaige Eingriffe seit der Eichung; ggf. Unterlagen zur Messstelle.
  • Falldatensatz in lesbarer Form und die zur Softwareversion passende Gebrauchsanweisung.
  • Welche Daten das Gerät in der eingesetzten Softwareversion tatsächlich speichert (z.B. Statistik- oder Zusatzdaten) – vorhandene Daten können angefordert werden.
  • Beweisfoto und Zuordnung: Ist das gemessene Fahrzeug eindeutig zuzuordnen? Sind weitere Fahrzeuge im Bild? Entsprechen die eingeblendeten Daten der Auswertevorgabe des Herstellers?
  • Messprotokoll und – bei nicht fest verbauten Anlagen – Aufstellung und Einrichtung.

Zur Einordnung

Ansatzpunkte ergeben sich beim S350 heute weniger aus der Rohmessdatenfrage als aus den konkreten Umständen der einzelnen Messung. Ob solche Umstände vorliegen, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen.

Mehr zum Traffistar S350, einschließlich aller Messstellen mit diesem Gerät: Traffistar S350 – Messgerät im Überblick.

Häufige Fragen zu dieser Messstelle

Ich bin an der Kölnischen Straße in Viersen mit mehr als 50 km/h gemessen worden – was gilt jetzt?

Entscheidend ist der Wert nach Abzug der Messtoleranz, denn erst er bestimmt die Einstufung. Ob die Regelsätze innerorts oder außerorts gelten, richtet sich nach der Beschilderung, also nach der Ortstafel.

Muss ich den Anhörungsbogen ausfüllen?

Angaben zu Ihrer Person sind verpflichtend, Angaben zur Sache nicht. Schweigen zum Vorwurf darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden, und niemand muss sich selbst belasten.

Lohnt sich Akteneinsicht, obwohl hier fest gemessen wird?

Ja, denn über einen Anwalt kann die Akte auch schon vor einem Bescheid angefordert werden. Prüfbar sind unter anderem Messung, Eichung, Beschilderung und die Zuordnung zum Fahrer.

Weitere Messstellen: Nordrhein-Westfalen

Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel


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Was steht in Ihrem Schreiben?

Sie sind unsicher? Steht im Schreiben „Verwarnung“ und ein Betrag bis 55 Euro, ist es in der Regel ein Verwarnungsgeld ohne Punkt. Ob bei einem Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen Punkte drohen, hängt vom vorgeworfenen Verstoß ab. Wenn das unklar ist, bleiben Sie bei „Ich weiß es nicht“.

Einspruch ist grundsätzlich binnen zwei Wochen nach Zustellung möglich. Dieses Formular legt noch keinen Einspruch ein und wahrt keine Frist. Bei kurzer Restfrist rufen Sie uns bitte direkt an.

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Bei einem Verwarnungsgeld raten wir in der Regel zum Bezahlen. Es gibt keinen Punkt und kein Fahrverbot. Mit der fristgerechten, vollständigen Zahlung ist die Verwarnung grundsätzlich erledigt. Ein anwaltliches Verfahren würde meist mehr kosten als das Verwarnungsgeld. Wenn Sie trotzdem Zweifel am Vorwurf haben, können Sie die Anfrage senden.

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