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Messstellen im Fokus

Geblitzt in der Steinstraße in Konstanz, Richtung Höhe Schule

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Geblitzt in der Steinstraße in Konstanz, Richtung Höhe Schule

An dieser Stelle der Steinstraße in Konstanz, Fahrtrichtung Höhe Schule, wird die Geschwindigkeit mit einer festen Messanlage überwacht. Zulässig sind hier 30 km/h – ein niedriges Limit, bei dem schon eine Überschreitung, die anderswo kaum auffällt, spürbare Folgen nach sich zieht.

Wenn Sie Post erhalten haben, kommt es zunächst darauf an, welches Schreiben vorliegt: Ein Anhörungsbogen ist noch keine Entscheidung, ein Bußgeldbescheid dagegen setzt eine Frist in Gang. Sie müssen sich zur Sache nicht äußern, sollten die Fristen aber im Blick behalten und können über einen Anwalt Akteneinsicht nehmen lassen, bevor Sie sich festlegen.

Die Messstelle im Überblick

Straße Steinstraße (Stadtstraße)
Ort / Abschnitt Konstanz
Fahrtrichtung Höhe Schule
Bundesland Baden-Württemberg
Art der Messung Fester Blitzer
Messgerät Traffistar S350
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h

Tempo 30: Warum hier schon kleine Werte ins Gewicht fallen

Bei einem Limit von 30 km/h liegt der Abstand zwischen einem bloßen Verwarnungsbereich und einer Überschreitung mit Punkt sehr klein. Maßgeblich ist nie der Rohwert, den die Anlage anzeigt: Davon wird zunächst eine Messtoleranz abgezogen, und erst der verbleibende Wert wird der Bewertung zugrunde gelegt. Prüfen Sie deshalb im Bescheid, welche gemessene und welche vorgeworfene Geschwindigkeit genannt sind – die Differenz muss nachvollziehbar sein.

Ab 21 km/h Überschreitung kommt ein Punkt im Fahreignungsregister hinzu; ist für den Verstoß ein Regelfahrverbot vorgesehen, sind es zwei Punkte. Ob eine Stelle als innerorts oder außerorts gilt, richtet sich nach der Beschilderung, also nach der Ortstafel – und innerorts fallen die Regelsätze bei gleicher Überschreitung höher aus als außerorts. Für die Einordnung Ihres Falls lohnt es sich daher, sowohl die Geschwindigkeitsbeschilderung als auch die örtliche Zuordnung anzusehen.

Feste Anlage, Halterpost und die Frage nach dem Fahrer

Bei einer stationären Messung erfährt die Behörde die Fahrzeugdaten über das Kennzeichen. Angeschrieben wird deshalb zunächst, wer als Halter eingetragen ist – und das muss nicht die Person sein, die gefahren ist. Im Anhörungsbogen sind Angaben zu Ihrer Person verpflichtend, Angaben zur Sache nicht. Wer zum Vorwurf schweigt, gilt deshalb nicht als überführt; das Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden.

Falls ein Messfoto zur Akte gehört, ist die Zuordnung zum Fahrer einer der Punkte, die sich überprüfen lassen. Über einen Anwalt kann Akteneinsicht beantragt werden; dabei kommen unter anderem die Messung selbst, die Eichung, die Beschilderung und eben die Fahreridentifizierung in den Blick. Erst danach lässt sich beurteilen, ob der Vorwurf in dieser Form trägt.

Fristen, Fahrverbot, Probezeit – und das Verfahren aus der Ferne

Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen. Eine Begründung ist dafür nicht sofort erforderlich – der Einspruch sichert zunächst nur, dass die Entscheidung nicht rechtskräftig wird und die Akte geprüft werden kann.

Steht ein Fahrverbot im Raum, ist die zeitliche Gestaltung wichtig: Bei einem ersten Fahrverbot, wenn also in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot bestand, darf der Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst gewählt werden. In Ausnahmefällen kann von einem Fahrverbot abgesehen werden, wofür dann die Geldbuße erhöht wird; ob das in Betracht kommt, etwa weil der Arbeitsplatz konkret gefährdet ist, entscheidet sich am Einzelfall.

Wer noch in der Probezeit fährt, sollte besonders genau hinsehen: Eine Überschreitung ab 21 km/h ist eine schwerwiegende Zuwiderhandlung. Wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Falls Sie nicht in Konstanz oder der Umgebung wohnen, lässt sich ein solches Verfahren vollständig aus der Ferne führen – Unterlagen und Kommunikation laufen über die Kanzlei. Besteht eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, übernimmt sie die Kosten häufig; eine Deckungsanfrage kann vorab gestellt werden.

Welche Folgen drohen?

An dieser Stelle gilt Tempo 30. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, bezogen auf die vorgeworfene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz.

Ob innerorts oder außerorts gilt, ergibt sich aus der Beschilderung am Messort.

Überschreitung vorgeworfene Geschwindigkeit innerorts außerorts
bis 10 km/h 31–40 km/h 30 €
0 Punkte
20 €
0 Punkte
11–15 km/h 41–45 km/h 50 €
0 Punkte
40 €
0 Punkte
16–20 km/h 46–50 km/h 70 €
0 Punkte
60 €
0 Punkte
21–25 km/h 51–55 km/h 115 €
1 Punkt
100 €
1 Punkt
26–30 km/h 56–60 km/h 180 €
1 Punkt
150 €
1 Punkt
31–40 km/h 61–70 km/h 260 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
200 €
1 Punkt
41–50 km/h 71–80 km/h 400 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
320 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
51–60 km/h 81–90 km/h 560 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
480 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
61–70 km/h 91–100 km/h 700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate
600 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
über 70 km/h 101 und mehr km/h 800 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate
700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate

Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.

Das Messgerät an dieser Stelle: Traffistar S350

So misst der Traffistar S350

Der Traffistar S350 wird von der Jenoptik Robot GmbH hergestellt. Er misst mit einem Laserscanner: Das Gerät sendet Laserimpulse aus und weist sie nach der Reflexion am Fahrzeug wieder nach. Aus der Laufzeit der Impulse und dem Winkel ergeben sich Entfernung und Position des Fahrzeugs; aus deren Veränderung über die Zeit berechnet das Gerät die Geschwindigkeit (Laserimpuls-Laufzeitmessung). Nach Angaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) fließt dabei pro Fahrzeug eine große Zahl von Einzelmessungen ein; nur wenn sie untereinander stimmig sind, wird ein Messwert gebildet.

Der S350 wird als stationäre Anlage betrieben und arbeitet mit einem Messfeld von zehn Metern. Die aktuelle PTB-Liste führt inzwischen das Nachfolgemodell TraffiStar S351, das der Hersteller stationär und als Anhänger anbietet. Welche Bauform bei Ihnen gemessen hat, ergibt sich aus der Akte.

Standardisiertes Messverfahren

Die obergerichtliche Rechtsprechung behandelt die Messung mit dem Traffistar S350 als standardisiertes Messverfahren. Das Gericht muss die Messung deshalb nur überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Fehler vorliegen. Näheres hier.

Der S350 und die Rohmessdaten

Am Traffistar S350 hat sich die bundesweite Debatte um „Rohmessdaten“ entzündet. Das Gerät speichert die einzelnen Messdaten, aus denen es die Geschwindigkeit berechnet, nicht. Ein Landesverfassungsgericht hat deshalb eine auf einer S350-Messung beruhende Verurteilung aufgehoben: Es fehle an einem fairen Verfahren, wenn sich der Betroffene gegen das Messergebnis wendet und das Fehlen der Rohmessdaten rügt.

Die übrige obergerichtliche Rechtsprechung ist dieser Linie nicht gefolgt. Verfassungsgerichtlich ist geklärt, dass es ein Recht auf Zugang zu vorhandenen Informationen gibt, aber kein Recht darauf, dass Beweismittel erst geschaffen oder vorgehalten werden. Nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung begründet die Nichtspeicherung von Rohmessdaten bei standardisierten Messverfahren kein Verwertungsverbot. Der Einwand „keine Rohmessdaten“ allein führt deshalb heute in aller Regel nicht mehr zum Erfolg.

Was wir in der Akte prüfen

  • Eichschein und etwaige Eingriffe seit der Eichung; ggf. Unterlagen zur Messstelle.
  • Falldatensatz in lesbarer Form und die zur Softwareversion passende Gebrauchsanweisung.
  • Welche Daten das Gerät in der eingesetzten Softwareversion tatsächlich speichert (z.B. Statistik- oder Zusatzdaten) – vorhandene Daten können angefordert werden.
  • Beweisfoto und Zuordnung: Ist das gemessene Fahrzeug eindeutig zuzuordnen? Sind weitere Fahrzeuge im Bild? Entsprechen die eingeblendeten Daten der Auswertevorgabe des Herstellers?
  • Messprotokoll und – bei nicht fest verbauten Anlagen – Aufstellung und Einrichtung.

Zur Einordnung

Ansatzpunkte ergeben sich beim S350 heute weniger aus der Rohmessdatenfrage als aus den konkreten Umständen der einzelnen Messung. Ob solche Umstände vorliegen, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen.

Mehr zum Traffistar S350, einschließlich aller Messstellen mit diesem Gerät: Traffistar S350 – Messgerät im Überblick.

Häufige Fragen zu dieser Messstelle

Ich war in der Steinstraße nur wenige km/h zu schnell – lohnt sich eine Prüfung überhaupt?

Bei einem Limit von 30 km/h liegen die Sanktionsstufen dicht beieinander, sodass schon geringe Abweichungen im vorgeworfenen Wert über Punkt oder Fahrverbot entscheiden können. Daher kann es sinnvoll sein, den Toleranzabzug und die Messunterlagen über Akteneinsicht kontrollieren zu lassen.

Muss ich als Halter angeben, wer gefahren ist?

Zur Sache – und damit auch zur Fahrerfrage – müssen Sie sich nicht äußern; verpflichtend sind nur die Angaben zu Ihrer Person. Aus Ihrem Schweigen darf kein Nachteil abgeleitet werden.

Wie viel Zeit habe ich nach dem Bußgeldbescheid?

Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung möglich und muss zunächst nicht begründet werden. Danach kann die Akte angefordert und der Vorwurf inhaltlich geprüft werden.

Weitere Messstellen: Baden-Württemberg

Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel


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Was steht in Ihrem Schreiben?

Sie sind unsicher? Steht im Schreiben „Verwarnung“ und ein Betrag bis 55 Euro, ist es in der Regel ein Verwarnungsgeld ohne Punkt. Ob bei einem Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen Punkte drohen, hängt vom vorgeworfenen Verstoß ab. Wenn das unklar ist, bleiben Sie bei „Ich weiß es nicht“.

Einspruch ist grundsätzlich binnen zwei Wochen nach Zustellung möglich. Dieses Formular legt noch keinen Einspruch ein und wahrt keine Frist. Bei kurzer Restfrist rufen Sie uns bitte direkt an.

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Bei einem Verwarnungsgeld raten wir in der Regel zum Bezahlen. Es gibt keinen Punkt und kein Fahrverbot. Mit der fristgerechten, vollständigen Zahlung ist die Verwarnung grundsätzlich erledigt. Ein anwaltliches Verfahren würde meist mehr kosten als das Verwarnungsgeld. Wenn Sie trotzdem Zweifel am Vorwurf haben, können Sie die Anfrage senden.

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