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Messstellen im Fokus

Geblitzt auf der Schiersteiner Straße in Wiesbaden, Richtung stadtauswärts

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Geblitzt auf der Schiersteiner Straße in Wiesbaden, Richtung stadtauswärts

Sie sind auf der Schiersteiner Straße in Wiesbaden in Richtung stadtauswärts gemessen worden und haben Post erhalten – einen Anhörungsbogen oder bereits einen Bußgeldbescheid. Beide Schreiben haben unterschiedliche Bedeutung: Der Anhörungsbogen ist noch keine Entscheidung, sondern die Gelegenheit, sich zu äußern. Ein Bußgeldbescheid dagegen setzt eine Frist in Gang.

Wichtig ist deshalb zuerst der Blick auf das Datum der Zustellung. Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen, ohne ihn schon in diesem Moment zu begründen. Anschließend lässt sich über einen Anwalt Akteneinsicht nehmen und prüfen, ob der Vorwurf in Höhe und Zuordnung trägt.

Die Messstelle im Überblick

Straße Schiersteiner Straße
Ort / Abschnitt Wiesbaden
Fahrtrichtung stadtauswärts
Bundesland Hessen

Anhörungsbogen, Halterpost und die Frage nach dem Fahrer

Kommt zuerst ein Anhörungsbogen, gilt: Angaben zu Ihrer Person – Name, Anschrift, Geburtsdatum – müssen Sie machen. Zur Sache selbst, also zum Fahrvorgang auf der Schiersteiner Straße, müssen Sie nichts sagen. Wer zur Sache schweigt, gilt deshalb nicht als überführt; das Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Niemand muss sich selbst belasten, und das gilt ebenso für Halterinnen und Halter, die angeschrieben werden, weil das Fahrzeug auf sie zugelassen ist.

Gerade bei Fahrzeugen, die mehrere Personen nutzen, ist das relevant: Ob der Vorwurf einer bestimmten Person zugerechnet werden kann, ist Teil der Prüfung und keine Selbstverständlichkeit. Falls ein Messfoto zur Akte genommen wurde, gehört auch die Frage dazu, ob sich daraus eine tragfähige Zuordnung zum Fahrer ergibt.

Eine unbedachte schriftliche Erklärung im Anhörungsbogen lässt sich später nur schwer wieder einfangen. Sinnvoller ist es, erst die Akte zu kennen und dann zu entscheiden, ob und was gesagt wird.

Was bei der Akteneinsicht geprüft wird

Über einen Anwalt kann Akteneinsicht beantragt werden – und zwar schon, bevor ein Bußgeldbescheid vorliegt. Geprüft werden dabei unter anderem die Messung selbst, die Eichung des eingesetzten Geräts, die Beschilderung und die Zuordnung zum Fahrer.

Ein zentraler Punkt ist der maßgebliche Geschwindigkeitswert. Von der gemessenen Geschwindigkeit wird eine Messtoleranz abgezogen; nur der Wert danach zählt für die Einordnung des Vorwurfs. Ob der Verstoß nach den Regelsätzen für innerorts oder außerorts behandelt wird, richtet sich nach der Beschilderung, also nach der Ortstafel. Bei gleicher Überschreitung liegen die innerörtlichen Regelsätze höher – schon deshalb lohnt der genaue Blick darauf, wie die Stelle in der Akte eingeordnet ist.

Punkte im Fahreignungsregister sind ab 21 km/h Überschreitung vorgesehen: ein Punkt, und zwei Punkte, wenn für den Verstoß ein Regelfahrverbot gilt. Ein Fahrverbot ist im Regelfall innerorts früher vorgesehen als außerorts – für Pkw ab 31 km/h innerorts, ab 41 km/h außerorts. Auch hier wirkt sich die Einordnung der Stelle unmittelbar auf die Folgen aus.

Fahrverbot, Probezeit und das weitere Verfahren

Droht ein Fahrverbot, gibt es zwei Ansätze. Handelt es sich um das erste Fahrverbot – also lag in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot vor –, kann der Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst gelegt werden. In Ausnahmefällen kann von einem Fahrverbot auch abgesehen werden; dann erhöht sich die Geldbuße. Ob das in Betracht kommt, hängt vom Einzelfall ab, etwa wenn der Arbeitsplatz konkret gefährdet ist.

Wer noch in der Probezeit fährt, sollte besonders genau hinsehen: Eine Überschreitung ab 21 km/h zählt als schwerwiegende Zuwiderhandlung. Wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an, und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre.

Nach einem Einspruch kann es zur Hauptverhandlung beim Amtsgericht kommen. Auf Antrag kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen vom persönlichen Erscheinen entbinden; vieles läuft schriftlich über den Anwalt. Falls Sie nicht in der Nähe von Wiesbaden wohnen, bedeutet das nicht automatisch, dass eine Anreise entfällt – je nach Verlauf kann sie aber vermeidbar sein. Läuft die Einspruchsfrist ab, wird der Bescheid rechtskräftig; eine Wiedereinsetzung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde. Besteht eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, übernimmt sie die Kosten häufig.

Welche Folgen drohen?

Welches Tempolimit bei Ihrer Messung galt, steht im Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, gestaffelt nach der Überschreitung nach Abzug der Messtoleranz.

Ob innerorts oder außerorts gilt, ergibt sich aus der Beschilderung am Messort.

Überschreitung innerorts außerorts
bis 10 km/h 30 €
0 Punkte
20 €
0 Punkte
11–15 km/h 50 €
0 Punkte
40 €
0 Punkte
16–20 km/h 70 €
0 Punkte
60 €
0 Punkte
21–25 km/h 115 €
1 Punkt
100 €
1 Punkt
26–30 km/h 180 €
1 Punkt
150 €
1 Punkt
31–40 km/h 260 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
200 €
1 Punkt
41–50 km/h 400 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
320 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
51–60 km/h 560 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
480 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
61–70 km/h 700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate
600 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
über 70 km/h 800 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate
700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate

Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.

Häufige Fragen zu dieser Messstelle

Ich habe nur einen Anhörungsbogen zur Messung auf der Schiersteiner Straße erhalten – muss ich ihn ausfüllen?

Angaben zu Ihrer Person sind verpflichtend, Angaben zur Sache nicht. Schweigen zur Sache darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden, und Sie gelten dadurch nicht als überführt.

Wie viel Zeit habe ich nach dem Bußgeldbescheid?

Zwei Wochen ab Zustellung, um Einspruch einzulegen. Eine Begründung muss dabei noch nicht mitgeliefert werden; nach Fristablauf wird der Bescheid rechtskräftig.

Spielt es eine Rolle, ob die Stelle innerorts oder außerorts liegt?

Ja. Die Einordnung richtet sich nach der Beschilderung, also der Ortstafel, und wirkt sich auf Regelsatz und die Schwelle für ein Regelfahrverbot aus – innerorts ab 31 km/h, außerorts ab 41 km/h Überschreitung beim Pkw.

Weitere Messstellen: Wiesbaden

Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel


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Was steht in Ihrem Schreiben?

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Einspruch ist grundsätzlich binnen zwei Wochen nach Zustellung möglich. Dieses Formular legt noch keinen Einspruch ein und wahrt keine Frist. Bei kurzer Restfrist rufen Sie uns bitte direkt an.

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Bei einem Verwarnungsgeld raten wir in der Regel zum Bezahlen. Es gibt keine Punkte und kein Fahrverbot. Mit der fristgerechten, vollständigen Zahlung ist die Verwarnung grundsätzlich erledigt. Ein anwaltliches Verfahren würde meist mehr kosten als das Verwarnungsgeld. Wenn Sie trotzdem Zweifel am Vorwurf haben, können Sie die Anfrage senden.

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