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Geblitzt auf der B168 zwischen Cottbus und Peitz bei erlaubten 30 oder 50 km/h? Bußgeld und Fahrverbot abwenden!

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Geblitzt auf der B168 zwischen Cottbus und Peitz bei erlaubten 30 oder 50 km/h? Bußgeld und Fahrverbot abwenden!

Beitragsbild: Symbolbild einer mobilen Geschwindigkeitsmessung.

Mal Tempo 50, mal Tempo 30. Dazu verschwenkte Fahrstreifen und eine Verkehrsführung, die immer wieder anders aussieht. Wer auf der B168 zwischen Cottbus und Peitz in der Baustelle geblitzt wurde, fragt sich zu Recht: War die Begrenzung eindeutig erkennbar? Stand die Messstelle zu dicht hinter dem Schild? Und warum soll auf einer Straße, die wie eine freie Strecke wirkt, überhaupt Tempo 30 oder 50 gelten?

Solche Fragen können für die Verteidigung gegen Bußgeld und Fahrverbot entscheidend sein. Die Antwort ergibt sich allerdings aus der konkreten Situation am Messtag. Weder eine unübersichtliche Baustelle noch ein möglicher Verstoß gegen eine Verwaltungsvorschrift lässt einen Bußgeldvorwurf automatisch entfallen.

Die Baustelle auf der B168: Was bekannt ist.

Der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg hat für den Abschnitt von Lakoma bis zum Knotenpunkt Willmersdorf eine Fahrbahnerneuerung angekündigt: vom 10. August bis voraussichtlich Ende Oktober 2026, auf rund zwei Kilometern und in drei Bauabschnitten. Beschrieben werden zunächst eine halbseitige Sperrung am Knoten B168/L473/Mauster Straße und anschließend die Führung beider Fahrtrichtungen über die jeweilige Gegenfahrbahn. Das geht aus der Mitteilung des Landesbetriebs vom 4. August 2026 hervor.

Nach der uns geschilderten Situation wechseln die Verkehrsführungen teilweise nahezu täglich; abschnittsweise gelten 50 km/h, andernorts nur 30 km/h. Das kann gerade für Menschen, die die Strecke regelmäßig fahren, überraschend sein. Die genaue Abfolge dieser Änderungen und die jeweils aufgestellten Temposchilder gehen aus der genannten Mitteilung jedoch nicht hervor. Für einen Bußgeldfall muss deshalb rekonstruiert werden, welche Beschilderung zur vorgeworfenen Zeit in der tatsächlich gefahrenen Richtung galt. Ein Foto von heute belegt bei einer veränderlichen Baustelle nicht ohne Weiteres die Situation von gestern.

Außerorts – und trotzdem nur 30 oder 50 km/h?

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Für einen Pkw ohne Anhänger gelten auf einer gewöhnlichen Landstraße außerhalb geschlossener Ortschaften grundsätzlich höchstens 100 km/h. Für bestimmte baulich getrennte oder mehrstreifige Straßen sieht § 3 StVO Ausnahmen vor. Schon deshalb lässt sich das erlaubte Tempo nicht allein aus der Bezeichnung „Bundesstraße“ ableiten.

Ein durch Verkehrszeichen angeordnetes Tempolimit geht nach § 39 Absatz 2 StVO den allgemeinen Geschwindigkeitsregeln vor. Ein rundes Tempo-30- oder Tempo-50-Schild kann daher auch auf einer freien Strecke verbindlich sein. Für Arbeiten im Straßenraum und zur Sicherung von Straßenbaustellen enthält § 45 StVO ausdrückliche Befugnisse. Engstellen, verschwenkte Fahrspuren, Gegenverkehr und Menschen im Arbeitsbereich können erhebliche Beschränkungen rechtfertigen. Ob die konkrete Anordnung erforderlich und verhältnismäßig ist, bleibt überprüfbar.

Dabei sollte man zwei Dinge auseinanderhalten: Eine streckenbezogene Begrenzung auf 30 km/h ist keine Tempo-30-Zone. Für eine Zone gelten nach § 45 Absatz 1c StVO besondere Voraussetzungen; sie darf sich insbesondere nicht auf Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen erstrecken. Daraus folgt aber kein Verbot einzelner Tempo-30-Strecken auf einer Bundesstraße.

Was ist, wenn die Ortstafel weit vor der Bebauung steht?

Eine andere Frage stellt sich, wenn die Behörde Tempo 50 aus der Einordnung als „innerorts“ herleitet. Nach der Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 310 und 311 soll die Ortstafel grundsätzlich dort stehen, wo die geschlossene Bebauung auf mindestens einer Straßenseite erkennbar beginnt. Einzelne Baulücken sind unschädlich. Dabei knüpft die Verwaltungsvorschrift auch an die Erschließung der anliegenden Grundstücke durch die Straße an. Die Gemeindegrenze allein ist dafür nicht maßgeblich.

Eine weit vorgezogene Ortstafel kann deshalb Anlass geben, ihren Standort zu prüfen. Die Gerichte verlangen allerdings keine metergenaue Übereinstimmung mit der ersten Hauswand. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. Juni 2010 – 3 A 295/08, ließ unter den dortigen Umständen eine Ortstafel an einer vierspurigen Bundesstraße bestehen. Es berücksichtigte den Zusammenhang der Ortslage und die Vermeidung eines kurzfristigen Wechsels zwischen innerorts und außerorts. Der Ausbauzustand allein entschied den Fall also nicht.

Hinzu kommt ein rechtlich wesentlicher Unterschied: Ein möglicherweise rechtswidrig angeordnetes Verkehrszeichen ist nicht automatisch unwirksam. Solange es wirksam ist, muss es grundsätzlich beachtet werden. Nichtigkeit setzt nach § 44 Absatz 1 VwVfG regelmäßig einen besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler voraus. Diese Unterscheidung hat der Sächsische Verfassungsgerichtshof am 3. Dezember 2015 – Vf. 139-IV-15 auch im Zusammenhang mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung bestätigt.

Für die B168 bedeutet das: Ortstafel, Bebauung und die rechtliche Einordnung der Messstelle können prüfenswert sein. Ein zusätzliches, wirksam ausgeschildertes Tempo 30 oder 50 kann aber unabhängig davon gelten, ob die Messstelle innerorts oder außerorts liegt.

Wechselnde Schilder: Was konnten Sie tatsächlich erkennen?

Geschwindigkeitskontrollen sind auch in einer Baustelle zulässig. Gerade dort muss aber nachvollziehbar sein, welches Limit für die befahrene Spur galt. War ein Schild verdeckt oder verdreht? Bezog es sich erkennbar auf eine gesperrte Fahrbahn? Stand nach einer Umleitung die maßgebliche Beschilderung überhaupt im Blickfeld? Solche konkreten Umstände haben mehr Gewicht als der allgemeine Eindruck, die Baustelle sei unübersichtlich gewesen.

Nach dem Sichtbarkeitsgrundsatz müssen Verkehrszeichen bei der gebotenen Aufmerksamkeit ausreichend schnell erfasst werden können. Dass jemand ein objektiv gut erkennbares Schild tatsächlich übersehen hat, beseitigt seine Wirkung dagegen nicht. Dies erläutert das Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. September 2010 – 3 C 37.09, Randnummer 15. Deshalb kommt es auf die Sicht aus der gefahrenen Richtung, die Baustellenphase und den Zeitpunkt an. Auch wer die Strecke kennt, muss mit Änderungen rechnen.

Wie viel Abstand muss der Blitzer zum Temposchild haben?

Die oft genannte Zahl von 150 Metern ist in Brandenburg tatsächlich relevant. Sie ist jedoch keine allgemeine Schonstrecke, auf der das neue Tempo noch nicht eingehalten werden müsste. Ein Tempolimit gilt grundsätzlich ab dem maßgeblichen Schild; das folgt aus § 41 StVO.

Für polizeiliche Messungen sieht die Anlage 1 zum brandenburgischen Verkehrsüberwachungserlass in der aktuellen Fassung regelmäßig mindestens 150 Meter Abstand zum Beginn oder Ende einer Geschwindigkeitsbegrenzung beziehungsweise zur Ortstafel vor. Sie enthält ausdrücklich Ausnahmen: Wird das Tempo stufenweise herabgesetzt, sind außerhalb der ersten Stufe unter den genannten Voraussetzungen auch 50 Meter möglich. Außerdem nennt der Erlass den Schutz besonders gefährdeter Verkehrsteilnehmer, etwa in Baustellenbereichen, als Ausnahmegrund. Änderungen der Begrenzung während des Messbetriebs müssen dokumentiert werden.

Für Kontrollen der kommunalen Ordnungsbehörden gilt ein gesonderter Erlass, dort Nummer 5.2.1.6. Auch er sieht einen Sollabstand von 150 Metern vor und verlangt, Besonderheiten für eine Unterschreitung im Messprotokoll nachzuweisen und zu begründen. Bei der Prüfung müssen daher die messende Behörde, die anwendbare Vorschrift und der tatsächliche Messpunkt feststehen.

Was ein Abstandsverstoß für das Fahrverbot bedeutet.

Besonders aufschlussreich ist eine Entscheidung aus einem Cottbuser Verfahren: Das OLG Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2019 – (2 B) 53 Ss-OWi 1/19 (8/19), befasste sich mit einer Messung 120 Meter vor dem Ende einer Geschwindigkeitsbegrenzung. Das Gericht stellte klar, dass ein Verstoß gegen die Abstandsrichtlinie allein kein Beweisverwertungsverbot begründet.

Gleichzeitig können eine sachlich nicht gerechtfertigte Unterschreitung und die besonderen Umstände des Einzelfalls für den Schuldvorwurf und ein Regelfahrverbot Bedeutung haben. Im entschiedenen Fall blieb das Fahrverbot dennoch bestehen, insbesondere wegen der vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Entscheidung liefert einen Prüfungsansatz, keine pauschale Zusage, dass ein Fahrverbot entfällt. Sie betrifft zudem nicht die hier beschriebene Baustelle auf der B168.

Auch die Unterscheidung zwischen innerorts und außerorts kann die Folgen verändern. Bei einem gewöhnlichen Pkw ohne Anhänger sieht der Bußgeldkatalog für einen fahrlässigen Erstverstoß wegen der Höhe der Überschreitung regelmäßig ab 31 km/h zu viel innerorts beziehungsweise ab 41 km/h zu viel außerorts ein Fahrverbot vor. Wiederholte erhebliche Verstöße können schon darunter relevant werden. Maßgeblich sind die vorwerfbare Geschwindigkeit nach Toleranzabzug und die persönlichen Umstände; siehe § 4 BKatV und Tabelle 1 des Anhangs.

Welche Unterlagen jetzt den Unterschied machen.

Eine belastbare Prüfung verbindet die rechtliche Anordnung mit der tatsächlich vorgefundenen Baustelle. Dazu gehören insbesondere:

  • Ihr Bescheid und der Zustelltag: einschließlich Umschlag, Tatzeit, Fahrtrichtung und genauer Ortsangabe.
  • Der damalige Fahrweg: Wo sind Sie aufgefahren, welcher Spur und welcher Umleitung sind Sie gefolgt?
  • Beschilderung und Bauphase: datierte Fotos, mögliche Zeugen, Verkehrszeichenplan und dokumentierte Änderungen.
  • Die Messunterlagen: Messprotokoll, tatsächlicher Messpunkt, Abstand zum maßgeblichen Zeichen und gegebenenfalls die Begründung einer Ausnahme.
  • Die konkrete Messung: Fahrzeugzuordnung, Eichung, Bedienung und Toleranzabzug – soweit nötig unter Einbeziehung eines Sachverständigen.

Gegen einen Bußgeldbescheid kann grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Die Frist ergibt sich aus § 67 OWiG. Eine Anfrage über unser Kontaktformular ersetzt den Einspruch bei der Behörde nicht und wahrt diese Frist nicht selbst.

Auf der B168 geblitzt? Lassen Sie Ihren Fall prüfen.

Ob sich Bußgeld oder Fahrverbot abwenden lassen, zeigt sich an den Einzelheiten Ihres Falls. Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht in Cottbus, prüft, welche Einwände durch die Unterlagen gestützt werden und welche Verteidigung sinnvoll ist. Dabei kann es um die Beschilderung, die Messung oder die Voraussetzungen eines Fahrverbots gehen.

Sie wurden zwischen Cottbus und Peitz bei einem Tempolimit von 30 oder 50 km/h geblitzt? Nutzen Sie das Kontaktformular unter diesem Artikel für eine unverbindliche Ersteinschätzung. Schicken Sie Ihren Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid mit und beschreiben Sie kurz, wann, in welcher Richtung und in welcher Baustellensituation Sie unterwegs waren.

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