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Geblitzt auf der A 1 bei Barsbüttel, km 7,500, Richtung Hamburg

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Geblitzt auf der A 1 bei Barsbüttel, km 7,500, Richtung Hamburg

Auf der A 1 bei Barsbüttel bei Kilometer 7,500 in Richtung Hamburg wurde mit einem mobilen Messgerät die Geschwindigkeit kontrolliert; für die Stelle gilt ein Tempolimit von 120 km/h. Wenn Sie deshalb Post erhalten haben, geht es zunächst nur um eine Frage: Was steckt in dem Schreiben, und welche Frist läuft?

Ein Anhörungsbogen ist noch keine Entscheidung gegen Sie. Ein Bußgeldbescheid dagegen setzt eine Frist in Gang: Gegen ihn können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen, ohne diesen sofort begründen zu müssen. Über einen Anwalt lässt sich anschließend – oder bereits vor einem Bescheid – Akteneinsicht nehmen und prüfen, ob der Vorwurf in dieser Form trägt.

Die Messstelle im Überblick

Straße A 1 (Autobahn)
Ort / Abschnitt Barsbüttel
Fahrtrichtung Hamburg
Bundesland Schleswig-Holstein
Art der Messung Mobiler Blitzer
Messgerät Poliscan Speed
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 120 km/h

Tempo 120 auf der Autobahn: Wie sich der Vorwurf zusammensetzt

Autobahnen gelten im Bußgeldkatalog durchgehend als außerorts. Das wirkt sich unmittelbar aus: Bei gleicher Überschreitung sind die Regelsätze außerorts niedriger als innerorts, und ein Regelfahrverbot ist für Pkw außerorts erst ab 41 km/h Überschreitung vorgesehen, innerorts bereits ab 31 km/h. Für die Stelle auf der A 1 bei Barsbüttel ist ein Tempolimit von 120 km/h angegeben – maßgeblich ist immer die Überschreitung gegenüber dem dort zulässigen Wert.

Wichtig ist außerdem, welcher Zahlenwert überhaupt zugrunde gelegt wird. Von der gemessenen Geschwindigkeit wird eine Messtoleranz abgezogen; nur der Wert nach diesem Abzug ist für die Einordnung entscheidend. Gerade an den Schwellen kann das den Unterschied machen: Punkte im Fahreignungsregister entstehen ab 21 km/h Überschreitung – ein Punkt, und zwei Punkte, wenn ein Regelfahrverbot vorgesehen ist.

Auf Autobahnen werden Tempolimits durch Beschilderung festgelegt, teils dauerhaft, teils nur vorübergehend. Zu prüfen ist deshalb nicht nur die Messung selbst, sondern auch, ob die Begrenzung für den Bereich der Messung nachvollziehbar angeordnet und ausgewiesen war. Bei einer mobilen Messung kommt hinzu, wie die Anlage aufgestellt und ausgewertet wurde. Ob solche Punkte im Einzelfall greifen, zeigt sich erst mit der Akte.

Anhörungsbogen, Halterpost und die Frage nach dem Fahrer

Erhalten Sie zunächst einen Anhörungsbogen, dann ist damit noch keine Sanktion verhängt. Angaben zu Ihrer Person – Name, Anschrift, Geburtsdatum – müssen Sie machen. Zur Sache selbst müssen Sie sich nicht äußern. Wer schweigt, gilt deshalb nicht als überführt; das Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil verwertet werden. Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten, und das gilt ebenso, wenn Sie als Halter angeschrieben werden.

Vorschnelle schriftliche Erklärungen sind erfahrungsgemäß der Punkt, an dem Verfahren unnötig eng werden. Sinnvoll ist die umgekehrte Reihenfolge: erst Fristen sichern, dann Akteneinsicht, dann entscheiden. Geprüft werden können dabei unter anderem die Messung, die Eichung des eingesetzten Geräts, die Beschilderung und die Zuordnung zum Fahrer. Falls ein Messfoto vorliegt, gehört auch dessen Auswertbarkeit dazu.

Läuft die Einspruchsfrist ohne Reaktion ab, wird der Bescheid rechtskräftig. Eine Wiedereinsetzung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn Sie die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt haben. Deshalb lohnt der frühe Blick auf das Zustelldatum.

Fahrverbot, Probezeit und ein Verfahren aus der Ferne

Steht ein Fahrverbot im Raum, gibt es zwei Ansätze. Zum einen kann in Ausnahmefällen davon abgesehen werden, wobei dann die Geldbuße erhöht wird – ob das in Betracht kommt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, etwa wenn der Arbeitsplatz konkret bedroht ist. Zum anderen kann beim ersten Fahrverbot, wenn in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot bestand, der Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst gewählt werden.

Befinden Sie sich in der Probezeit, ist eine Überschreitung ab 21 km/h eine schwerwiegende Zuwiderhandlung. Wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre – erst mit der Rechtskraft, nicht schon mit dem Eingang der Post.

Nach einem Einspruch kann es zu einer Hauptverhandlung beim Amtsgericht kommen. Auf Antrag kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen vom persönlichen Erscheinen entbinden, und vieles lässt sich schriftlich über den Anwalt abwickeln. Falls Sie weiter entfernt von Barsbüttel wohnen, heißt das: Eine Anreise ist nicht zwangsläufig nötig, sie ist aber auch nicht in jedem Fall entbehrlich. Besteht eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, übernimmt sie die Kosten häufig – ein Blick in die Police vor dem ersten Schritt ist sinnvoll.

Welche Folgen drohen?

An dieser Stelle gilt Tempo 120. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, bezogen auf die vorgeworfene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz.

Überschreitung vorgeworfene Geschwindigkeit außerorts
bis 10 km/h 121–130 km/h 20 €
0 Punkte
11–15 km/h 131–135 km/h 40 €
0 Punkte
16–20 km/h 136–140 km/h 60 €
0 Punkte
21–25 km/h 141–145 km/h 100 €
1 Punkt
26–30 km/h 146–150 km/h 150 €
1 Punkt
31–40 km/h 151–160 km/h 200 €
1 Punkt
41–50 km/h 161–170 km/h 320 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
51–60 km/h 171–180 km/h 480 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
61–70 km/h 181–190 km/h 600 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
über 70 km/h 191 und mehr km/h 700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate

Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.

Das Messgerät an dieser Stelle: PoliScan

So misst PoliScan

PoliScan ist eine Gerätefamilie des Wiesbadener Herstellers Vitronic (laut PTB-Liste: Vitronic Machine Vision GmbH). Die Geräte messen mit einem scannenden Laser (LIDAR), der kurze Impulse fächerförmig über mehrere Fahrstreifen sendet. Nach der Beschreibung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) tastet das Gerät die Fahrbahn horizontal ab, berechnet aus der Laufzeit für jeden reflektierten Impuls eine Raumkoordinate, verfolgt die Fahrzeuge als Modellobjekte („Tracking“) und ermittelt aus deren Positionsänderung die Geschwindigkeit. Bei PoliScan Speed liegt der Messbereich nach der Zulassung zwischen 50 und 20 Metern vor dem Gerät. Aktuelles Modell ist der PoliScan FM1, auch als kombinierte Geschwindigkeits- und Rotlichtanlage.

PoliScan wird mobil auf Stativ oder im Fahrzeug, in Anhängern („Enforcement Trailer“, nach Herstellerangaben bis zu 30 Tage autark) und stationär in festen Gehäusen bzw. Säulen eingesetzt. Welche Variante gemessen hat, zeigt die Akte.

Standardisiertes Messverfahren

Die obergerichtliche Rechtsprechung behandelt die Messung mit PoliScan Speed als standardisiertes Messverfahren. Für den PoliScan FM1 gilt dasselbe; auch die höchstrichterliche Rechtsprechung legt das zugrunde. Das Gericht prüft die Messung also nur bei konkreten Anhaltspunkten für einen Fehler (näher hier).

Was wir in der Akte prüfen

  • Auswerterahmen (Auswertehilfe): Bei PoliScan wird das Beweisfoto erst aufgenommen, nachdem das Fahrzeug den Messbereich durchfahren hat. Welchem Fahrzeug der Messwert gehört, zeigt ein ins Foto eingeblendeter Auswerterahmen. Nach der Gebrauchsanweisung, wie sie in der Fachliteratur wiedergegeben wird, muss sich z.B. bei einer Frontmessung das Kennzeichen oder ein Vorderrad zumindest teilweise im Rahmen befinden, die Unterkante des Rahmens muss unterhalb der Räder liegen, und im Rahmen dürfen keine Teile anderer Fahrzeuge in gleicher Fahrtrichtung zu sehen sein. Das lässt sich am Foto prüfen.
  • Falldatei: Jede Messung wird als verschlüsselte, signierte Datei gespeichert. Für ein Sachverständigengutachten braucht die Verteidigung sie in lesbarer Form einschließlich der erforderlichen Schlüssel („Token“) bzw. Passwörter.
  • Messreihe und Zusatzdaten: Soweit vorhanden, können die Messreihe des Tattages und Statistikdaten angefordert werden. Welche Daten das Gerät speichert, hängt von Variante und Softwarestand ab: Nach der Rechtsprechung enthielt die Falldatei beim FM1 mit Softwareversion 4.4.5 noch Zeitwerte zu Positionspunkten, mit Version 4.4.9 nur noch wenige Positionswerte ohne eigene Zeitstempel und keine Rohmessdaten.
  • Besonderheiten bei Anhängern: Bei Messungen aus einem Enforcement Trailer ist zu prüfen, ob die Zulassungs- und Gebrauchsvorgaben für diese Einsatzform eingehalten sind.
  • Eichschein, Softwareversion, Gebrauchsanweisung: Passt die Gebrauchsanweisung zur eingesetzten Softwareversion? War das Gerät zur Tatzeit gültig geeicht?
  • Messprotokoll: bei mobilen Messungen u.a. Standort, Untergrund und Einrichtung.
  • Schulungsnachweis des Messpersonals.

Rohmessdaten

Ob PoliScan die Daten speichern muss, aus denen der Messwert berechnet wird, war lange umstritten. Nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung – ergangen zu einem PoliScan FM1 – führt die fehlende Speicherung solcher Rohmessdaten nicht zu einem Verwertungsverbot. Vorhandene Daten können aber angefordert und ausgewertet werden; konkrete Einwände – etwa zur Zuordnung, Bedienung oder Eichung – bleiben möglich. Einzelheiten hier.

Ob sich aus Ihrer Akte konkrete Ansatzpunkte ergeben, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen.

Mehr zum PoliScan, einschließlich aller Messstellen mit diesem Gerät: PoliScan – Messgerät im Überblick.

Häufige Fragen zu dieser Messstelle

Ich war auf der A 1 in Richtung Hamburg unterwegs – gilt dort innerorts oder außerorts?

Autobahnen gelten im Bußgeldkatalog immer als außerorts. Bei gleicher Überschreitung sind die Regelsätze damit niedriger als innerorts, und ein Regelfahrverbot ist für Pkw erst ab 41 km/h Überschreitung vorgesehen.

Bei Tempo 120 – ab wann drohen Punkte?

Punkte im Fahreignungsregister fallen ab 21 km/h Überschreitung an, hier also ab einem Wert, der nach Abzug der Messtoleranz mehr als 20 km/h über den zulässigen 120 km/h liegt. Es ist ein Punkt, zwei Punkte, wenn zugleich ein Regelfahrverbot vorgesehen ist.

Muss ich im Anhörungsbogen angeben, wer gefahren ist?

Angaben zu Ihrer Person müssen Sie machen, Angaben zur Sache nicht. Schweigen zur Sache darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden, und niemand muss sich selbst belasten.

Weitere Messstellen: Kreis Stormarn

Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel


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Einspruch ist grundsätzlich binnen zwei Wochen nach Zustellung möglich. Dieses Formular legt noch keinen Einspruch ein und wahrt keine Frist. Bei kurzer Restfrist rufen Sie uns bitte direkt an.

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Bei einem Verwarnungsgeld raten wir in der Regel zum Bezahlen. Es gibt keine Punkte und kein Fahrverbot. Mit der fristgerechten, vollständigen Zahlung ist die Verwarnung grundsätzlich erledigt. Ein anwaltliches Verfahren würde meist mehr kosten als das Verwarnungsgeld. Wenn Sie trotzdem Zweifel am Vorwurf haben, können Sie die Anfrage senden.

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