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Geblitzt auf der A 7 bei Göttingen, Fahrtrichtung Göttingen

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Geblitzt auf der A 7 bei Göttingen, Fahrtrichtung Göttingen

Sie sind auf der A 7 bei Göttingen in Fahrtrichtung Göttingen gemessen worden, wo eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 70 km/h gilt. Kurz darauf kommt Post: entweder ein Anhörungsbogen oder direkt ein Bußgeldbescheid. Entscheidend ist zunächst nur, welches der beiden Schreiben vorliegt – denn davon hängt ab, ob bereits eine Frist läuft.

Ein Anhörungsbogen ist noch keine Entscheidung gegen Sie. Bei einem Bußgeldbescheid dagegen können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen, ohne diesen sofort begründen zu müssen. Der Einspruch sichert die Frist; die inhaltliche Prüfung folgt anschließend, sobald über einen Anwalt Akteneinsicht genommen wurde.

Die Messstelle im Überblick

Straße A 7 (Autobahn)
Ort / Abschnitt Göttingen
Fahrtrichtung Göttingen
Bundesland Niedersachsen
Messgerät Poliscan Speed
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h

Die genaue Lage der Messanlage ist uns für diesen Abschnitt nicht bekannt. Maßgeblich sind Messort, Messgerät und Tempolimit, die im Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid stehen.

Tempo 70 auf einer Autobahn: Warum die Einordnung wichtig ist

Die A 7 ist eine Autobahn, und Autobahnen werden im Bußgeldkatalog durchgehend als außerorts behandelt. Das wirkt sich unmittelbar auf die Höhe der Folgen aus: Bei identischer Überschreitung sind die Regelsätze innerorts höher als außerorts. Die Einordnung als Autobahnfahrt spielt hier also zu Ihren Gunsten, unabhängig davon, wie niedrig das Tempolimit an der betreffenden Stelle ist.

Auf Autobahnen ergibt sich die zulässige Geschwindigkeit aus der Beschilderung. Solche Begrenzungen können dauerhaft oder auch nur vorübergehend angeordnet sein, und sie können abschnittsweise gestaffelt herabgesetzt werden. Für Ihr Verfahren ist deshalb nicht nur die Frage relevant, wie schnell Sie gefahren sind, sondern auch, ob die Begrenzung von 70 km/h für die Fahrtrichtung Göttingen ordnungsgemäß und für Vorbeifahrende erkennbar ausgewiesen war. Die Beschilderung gehört zu den Punkten, die sich nach Akteneinsicht überprüfen lassen – neben der Messung selbst, der Eichung des eingesetzten Geräts und der Zuordnung des Vorwurfs zur Person am Steuer.

Wichtig ist außerdem: Vorgeworfen wird Ihnen nie der rohe Messwert. Von der gemessenen Geschwindigkeit wird eine Toleranz abgezogen, und erst der verbleibende Wert ist maßgeblich. Gerade an den Grenzen der Bußgeldstaffeln kann dieser Abzug den Unterschied machen.

Punkte, Fahrverbot und Probezeit

Ab einer Überschreitung von 21 km/h kommt ein Punkt im Fahreignungsregister hinzu. Ist für die Überschreitung ein Regelfahrverbot vorgesehen, sind es zwei Punkte. Bei einem niedrigen Limit wie 70 km/h ist diese Schwelle rechnerisch schneller erreicht als bei einem hohen, weshalb sich ein genauer Blick auf den nach Toleranzabzug verbleibenden Wert lohnt.

Steht ein Fahrverbot im Raum, gibt es zwei Ansätze. Handelt es sich um Ihr erstes Fahrverbot – also lag in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot vor –, dürfen Sie den Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst festlegen und die Zeit etwa in den Urlaub legen. In Ausnahmefällen kann von einem Fahrverbot ganz abgesehen werden, wofür dann die Geldbuße erhöht wird; ob das in Betracht kommt, hängt vom Einzelfall ab, etwa wenn ein Arbeitsplatzverlust droht. Das muss konkret dargelegt werden.

Befinden Sie sich noch in der Probezeit, gilt eine Besonderheit: Ein Geschwindigkeitsverstoß ab 21 km/h ist eine schwerwiegende Zuwiderhandlung. Wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an, und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Diese Folgen knüpfen ausschließlich an die Rechtskraft an – solange das Verfahren offen ist, treten sie nicht ein.

Fahrerfrage und Verfahren aus der Ferne

Erreicht das Schreiben Sie als Halter, heißt das nicht automatisch, dass Ihnen die Fahrt als Fahrer zugerechnet wird. Im Anhörungsbogen sind Angaben zur Person verpflichtend, Angaben zur Sache nicht. Wer zur Sache schweigt, gilt deshalb nicht als überführt; das Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Voreilige Erklärungen dagegen lassen sich später kaum zurücknehmen. Falls ein Messfoto zur Akte gehört, kann nach Akteneinsicht geprüft werden, ob die darauf erkennbare Person überhaupt Ihnen zugeordnet werden kann.

Falls Sie nicht in der Nähe von Göttingen wohnen, ist das für die Verteidigung kein Hindernis: Ein Bußgeldverfahren lässt sich vollständig aus der Ferne führen, Korrespondenz, Akteneinsicht und Kommunikation laufen schriftlich beziehungsweise elektronisch. Sinnvoll ist außerdem ein Blick in Ihre Unterlagen: Besteht eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, übernimmt diese häufig die Kosten der Verteidigung.

Der praktische Ablauf bleibt schlank – zuerst die Frist sichern, dann Akteneinsicht, dann die Prüfung der Messunterlagen und erst danach die Entscheidung, ob der Einspruch aufrechterhalten wird.

Welche Folgen drohen?

An dieser Stelle gilt Tempo 70. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, bezogen auf die vorgeworfene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz.

Überschreitung vorgeworfene Geschwindigkeit außerorts
bis 10 km/h 71–80 km/h 20 €
0 Punkte
11–15 km/h 81–85 km/h 40 €
0 Punkte
16–20 km/h 86–90 km/h 60 €
0 Punkte
21–25 km/h 91–95 km/h 100 €
1 Punkt
26–30 km/h 96–100 km/h 150 €
1 Punkt
31–40 km/h 101–110 km/h 200 €
1 Punkt
41–50 km/h 111–120 km/h 320 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
51–60 km/h 121–130 km/h 480 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
61–70 km/h 131–140 km/h 600 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
über 70 km/h 141 und mehr km/h 700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate

Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.

Das Messgerät an dieser Stelle: PoliScan

So misst PoliScan

PoliScan ist eine Gerätefamilie des Wiesbadener Herstellers Vitronic (laut PTB-Liste: Vitronic Machine Vision GmbH). Die Geräte messen mit einem scannenden Laser (LIDAR), der kurze Impulse fächerförmig über mehrere Fahrstreifen sendet. Nach der Beschreibung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) tastet das Gerät die Fahrbahn horizontal ab, berechnet aus der Laufzeit für jeden reflektierten Impuls eine Raumkoordinate, verfolgt die Fahrzeuge als Modellobjekte („Tracking“) und ermittelt aus deren Positionsänderung die Geschwindigkeit. Bei PoliScan Speed liegt der Messbereich nach der Zulassung zwischen 50 und 20 Metern vor dem Gerät. Aktuelles Modell ist der PoliScan FM1, auch als kombinierte Geschwindigkeits- und Rotlichtanlage.

PoliScan wird mobil auf Stativ oder im Fahrzeug, in Anhängern („Enforcement Trailer“, nach Herstellerangaben bis zu 30 Tage autark) und stationär in festen Gehäusen bzw. Säulen eingesetzt. Welche Variante gemessen hat, zeigt die Akte.

Standardisiertes Messverfahren

Die obergerichtliche Rechtsprechung behandelt die Messung mit PoliScan Speed als standardisiertes Messverfahren. Für den PoliScan FM1 gilt dasselbe; auch die höchstrichterliche Rechtsprechung legt das zugrunde. Das Gericht prüft die Messung also nur bei konkreten Anhaltspunkten für einen Fehler (näher hier).

Was wir in der Akte prüfen

  • Auswerterahmen (Auswertehilfe): Bei PoliScan wird das Beweisfoto erst aufgenommen, nachdem das Fahrzeug den Messbereich durchfahren hat. Welchem Fahrzeug der Messwert gehört, zeigt ein ins Foto eingeblendeter Auswerterahmen. Nach der Gebrauchsanweisung, wie sie in der Fachliteratur wiedergegeben wird, muss sich z.B. bei einer Frontmessung das Kennzeichen oder ein Vorderrad zumindest teilweise im Rahmen befinden, die Unterkante des Rahmens muss unterhalb der Räder liegen, und im Rahmen dürfen keine Teile anderer Fahrzeuge in gleicher Fahrtrichtung zu sehen sein. Das lässt sich am Foto prüfen.
  • Falldatei: Jede Messung wird als verschlüsselte, signierte Datei gespeichert. Für ein Sachverständigengutachten braucht die Verteidigung sie in lesbarer Form einschließlich der erforderlichen Schlüssel („Token“) bzw. Passwörter.
  • Messreihe und Zusatzdaten: Soweit vorhanden, können die Messreihe des Tattages und Statistikdaten angefordert werden. Welche Daten das Gerät speichert, hängt von Variante und Softwarestand ab: Nach der Rechtsprechung enthielt die Falldatei beim FM1 mit Softwareversion 4.4.5 noch Zeitwerte zu Positionspunkten, mit Version 4.4.9 nur noch wenige Positionswerte ohne eigene Zeitstempel und keine Rohmessdaten.
  • Besonderheiten bei Anhängern: Bei Messungen aus einem Enforcement Trailer ist zu prüfen, ob die Zulassungs- und Gebrauchsvorgaben für diese Einsatzform eingehalten sind.
  • Eichschein, Softwareversion, Gebrauchsanweisung: Passt die Gebrauchsanweisung zur eingesetzten Softwareversion? War das Gerät zur Tatzeit gültig geeicht?
  • Messprotokoll: bei mobilen Messungen u.a. Standort, Untergrund und Einrichtung.
  • Schulungsnachweis des Messpersonals.

Rohmessdaten

Ob PoliScan die Daten speichern muss, aus denen der Messwert berechnet wird, war lange umstritten. Nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung – ergangen zu einem PoliScan FM1 – führt die fehlende Speicherung solcher Rohmessdaten nicht zu einem Verwertungsverbot. Vorhandene Daten können aber angefordert und ausgewertet werden; konkrete Einwände – etwa zur Zuordnung, Bedienung oder Eichung – bleiben möglich. Einzelheiten hier.

Ob sich aus Ihrer Akte konkrete Ansatzpunkte ergeben, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen.

Mehr zum PoliScan, einschließlich aller Messstellen mit diesem Gerät: PoliScan – Messgerät im Überblick.

Häufige Fragen zu dieser Messstelle

Auf der A 7 gilt hier 70 km/h – wird das wie innerorts bewertet?

Nein. Autobahnen gelten im Bußgeldkatalog als außerorts, unabhängig davon, wie niedrig das ausgeschilderte Limit ist. Bei gleicher Überschreitung liegen die Regelsätze damit unter den innerörtlichen Werten.

Ich habe nur einen Anhörungsbogen für die Fahrt Richtung Göttingen erhalten. Muss ich angeben, wer gefahren ist?

Angaben zur Person müssen Sie machen, Angaben zur Sache nicht. Schweigen zur Sache darf nicht als Eingeständnis oder zu Ihrem Nachteil gewertet werden.

Zählt der auf dem Bescheid genannte Wert oder die tatsächlich gemessene Geschwindigkeit?

Maßgeblich ist der Wert nach Abzug der Messtoleranz von der gemessenen Geschwindigkeit. Gerade an den Grenzen der Bußgeldstufen kann dieser Abzug über Punkte oder ein Fahrverbot entscheiden.

Weitere Messstellen: Landkreis Göttingen

Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel


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Einspruch ist grundsätzlich binnen zwei Wochen nach Zustellung möglich. Dieses Formular legt noch keinen Einspruch ein und wahrt keine Frist. Bei kurzer Restfrist rufen Sie uns bitte direkt an.

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