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Geblitzt auf der A 60 bei Mainz, Höhe km 12,8

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Geblitzt auf der A 60 bei Mainz, Höhe km 12,8

Sie wurden auf der A 60 im Bereich Mainz, Höhe km 12,8 geblitzt und haben Post von der Behörde erhalten. Ob Anhörungsbogen oder bereits ein Bußgeldbescheid: Beides bedeutet, dass ein Geschwindigkeitsvorwurf gegen Sie im Raum steht – entschieden ist damit noch nichts.

Wichtig ist jetzt vor allem die Frist. Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen, eine Begründung muss dabei noch nicht mitgeliefert werden. Der Einspruch hält das Verfahren offen, damit über einen Anwalt Akteneinsicht genommen und der Vorwurf überprüft werden kann.

Die Messstelle im Überblick

Straße A 60 (Autobahn)
Ort / Abschnitt Gem. Mainz, Höhe km 12,8
Bundesland Rheinland-Pfalz

A 60 bei Mainz: Autobahn heißt außerorts

Die A 60 ist eine Bundesautobahn. Für die Bewertung eines Geschwindigkeitsverstoßes ist das von Bedeutung, denn Autobahnen gelten im Bußgeldkatalog als außerorts. Bei gleicher Überschreitung fallen die Regelsätze außerorts niedriger aus als innerorts – die Einordnung ist also kein Detail am Rand, sondern bestimmt mit, welche Rechtsfolgen überhaupt in Betracht kommen. Bei anderen Straßen richtet sich diese Einordnung nach der Beschilderung, konkret nach der Ortstafel; auf der Autobahn ist sie von vornherein klar.

Welche Geschwindigkeit an einer bestimmten Stelle einer Autobahn zulässig ist, ergibt sich aus der Beschilderung. Eine Begrenzung kann dauerhaft angeordnet sein, sie kann aber auch nur zeitweise gelten. Genau deshalb lohnt der Blick in die Akte: Zur Prüfung gehört, ob die Beschilderung, auf die sich der Vorwurf stützt, für die Fahrtstrecke und den Tatzeitpunkt nachvollziehbar belegt ist.

Maßgeblich ist außerdem nicht der zunächst gemessene Wert. Von der gemessenen Geschwindigkeit wird eine Toleranz abgezogen; erst der Wert danach ist Grundlage der Entscheidung. Er kann darüber bestimmen, in welche Stufe der Vorwurf fällt.

Anhörungsbogen, Fahrerfrage und Akteneinsicht

Ein Anhörungsbogen ist noch kein Bußgeldbescheid, sondern eine Gelegenheit zur Stellungnahme. Angaben zu Ihrer Person – Name, Anschrift, Geburtsdatum – müssen Sie machen. Angaben zur Sache dagegen nicht: Wer zum Vorwurf schweigt, gilt deshalb nicht als überführt, und das Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Vorschnelle Erklärungen können dagegen Lücken schließen, die ohne sie bestehen bleiben.

Als Halterin oder Halter erhalten Sie die Post auch dann, wenn Sie selbst nicht gefahren sind. Die Zuordnung zum Fahrer ist ein eigener Prüfungspunkt. Falls überhaupt ein Messfoto zur Akte gelangt ist, kann untersucht werden, ob sich daraus eine belastbare Identifizierung ergibt.

Über einen Anwalt lässt sich Akteneinsicht beantragen. Geprüft werden dann unter anderem die Messung selbst, die Eichung, die Beschilderung und die Fahrerzuordnung. Dieser Weg funktioniert vollständig schriftlich und digital – falls Sie weiter entfernt von Mainz wohnen, ist ein persönlicher Termin nicht erforderlich.

Punkte, Fahrverbot und Probezeit

Punkte im Fahreignungsregister kommen ab einer Überschreitung von 21 km/h in Betracht: ein Punkt, bei einem vorgesehenen Regelfahrverbot zwei Punkte. Steht ein Fahrverbot im Raum und wurde in den zwei Jahren vor der Tat kein Fahrverbot rechtskräftig gegen Sie verhängt, können Sie den Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst festlegen. In Ausnahmefällen kann von einem Fahrverbot ganz abgesehen werden, dann wird die Geldbuße erhöht; ob das möglich ist, hängt vom Einzelfall ab, etwa bei drohendem Arbeitsplatzverlust.

Befinden Sie sich in der Probezeit, gilt ein Geschwindigkeitsverstoß ab 21 km/h als schwerwiegende Zuwiderhandlung. Wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Solange keine Rechtskraft eingetreten ist, treten diese Folgen nicht ein.

Besteht eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, übernimmt sie die Kosten der Verteidigung häufig. Eine kurze Anfrage bei Ihrem Versicherer vorab schafft Klarheit.

Welche Folgen drohen?

Welches Tempolimit bei Ihrer Messung galt, steht im Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, gestaffelt nach der Überschreitung nach Abzug der Messtoleranz.

Überschreitung außerorts
bis 10 km/h 20 €
0 Punkte
11–15 km/h 40 €
0 Punkte
16–20 km/h 60 €
0 Punkte
21–25 km/h 100 €
1 Punkt
26–30 km/h 150 €
1 Punkt
31–40 km/h 200 €
1 Punkt
41–50 km/h 320 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
51–60 km/h 480 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
61–70 km/h 600 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
über 70 km/h 700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate

Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.

Häufige Fragen zu dieser Messstelle

Ich war auf der A 60 bei Mainz unterwegs – zählt das als innerorts?

Nein. Autobahnen gelten im Bußgeldkatalog als außerorts, unabhängig davon, durch welchen Bereich sie verlaufen. Die außerörtlichen Regelsätze sind bei gleicher Überschreitung niedriger als die innerörtlichen.

Wie viel Zeit habe ich für den Einspruch?

Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen. Eine Begründung ist zu diesem Zeitpunkt nicht nötig – sie kann nach Akteneinsicht nachgereicht werden.

Muss ich im Anhörungsbogen angeben, wer gefahren ist?

Zur Person müssen Sie Angaben machen, zur Sache nicht. Wenn Sie zum Vorwurf keine Erklärung abgeben, darf das nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden.

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Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel


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Was steht in Ihrem Schreiben?

Sie sind unsicher? Steht im Schreiben „Verwarnung“ und ein Betrag bis 55 Euro, ist es in der Regel ein Verwarnungsgeld ohne Punkte. Ob bei einem Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen Punkte drohen, hängt vom vorgeworfenen Verstoß ab. Wenn das unklar ist, bleiben Sie bei „Ich weiß es nicht“.

Einspruch ist grundsätzlich binnen zwei Wochen nach Zustellung möglich. Dieses Formular legt noch keinen Einspruch ein und wahrt keine Frist. Bei kurzer Restfrist rufen Sie uns bitte direkt an.

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Bei einem Verwarnungsgeld raten wir in der Regel zum Bezahlen. Es gibt keine Punkte und kein Fahrverbot. Mit der fristgerechten, vollständigen Zahlung ist die Verwarnung grundsätzlich erledigt. Ein anwaltliches Verfahren würde meist mehr kosten als das Verwarnungsgeld. Wenn Sie trotzdem Zweifel am Vorwurf haben, können Sie die Anfrage senden.

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