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Messstellen im Fokus

Geblitzt auf der A 5, km 98,4, Fahrtrichtung Karlsruhe, nahe der Ausfahrt Freiburg-Mitte – Lassen Sie den Bescheid prüfen

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Geblitzt auf der A 5, km 98,4, Fahrtrichtung Karlsruhe, nahe der Ausfahrt Freiburg-Mitte – Lassen Sie den Bescheid prüfen

Der Briefkasten klappt zu, und wenige Minuten später liegt er auf dem Tisch: Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid nach einer Messung an der Messstelle A 5, km 98,4, Fahrtrichtung Karlsruhe, nahe der Ausfahrt Freiburg-Mitte. Viele Betroffene gehen dann davon aus, dass „das schon stimmen wird“. Dabei sind Geschwindigkeitsmessungen rechtlich nur dann belastbar, wenn das Verfahren sauber dokumentiert ist und die technischen Vorgaben eingehalten wurden.

Für die Verteidigung ist entscheidend, ob es sich um ein standardisiertes Messverfahren handelt und ob dessen Voraussetzungen im konkreten Fall tatsächlich vorlagen. Standardisiert heißt nicht unfehlbar, sondern: Das Gericht darf grundsätzlich von richtigen Ergebnissen ausgehen, solange keine konkreten Anhaltspunkte für Fehler bestehen. Genau diese Anhaltspunkte lassen sich jedoch oft erst durch Akteneinsicht und eine technische Prüfung herausarbeiten.

Einspruchsfrist: Zwei Wochen sind schnell vorbei

Gegen einen Bußgeldbescheid läuft in der Regel eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung. Wer diese Frist versäumt, kann den Bescheid meist nicht mehr angreifen, selbst wenn später Zweifel an der Messung auftauchen. Beim Anhörungsbogen ist die Lage anders: Er ist noch kein Bescheid, kann aber taktisch bedeutsam sein, etwa bei Angaben zur Fahrereigenschaft.

Ein Einspruch muss nicht begründet werden, um fristwahrend zu sein. Die Begründung kommt sinnvollerweise erst, wenn die Unterlagen vorliegen. Fachanwalt Dr. Maik Bunzel, tätig im Verkehrsrecht und Strafrecht mit Kanzleien in Cottbus, Berlin und Kiel, kennt aus über 1000 Ordnungswidrigkeitenverfahren den typischen Ablauf und die Stellen, an denen sich eine Messung überprüfen lässt.

Akteneinsicht und Rohmessdaten: Ohne Unterlagen keine echte Prüfung

Ob die Messung tragfähig ist, lässt sich selten aus dem Bescheid allein ablesen. Entscheidend sind die Akten: Messprotokoll, Geräteunterlagen, Eichnachweise, gegebenenfalls Schulungs- oder Einweisungsnachweise des Messpersonals sowie die Falldateien. Je nach Messsystem können auch Rohmessdaten und Statistikdateien eine Rolle spielen, weil sie Rückschlüsse auf Auffälligkeiten im Messablauf zulassen.

Gerade an vielbefahrenen Strecken wie der A 5 bei Freiburg ist die Frage wichtig, ob die Zuordnung des gemessenen Werts zum richtigen Fahrzeug zweifelsfrei ist. Das ist keine Unterstellung gegenüber einer konkreten Messstelle, sondern ein allgemeiner Prüfpunkt: Bei dichtem Verkehr, Spurwechseln oder ungünstigen Erfassungsbedingungen kann die Auswertung anspruchsvoll werden. Wer an der Messstelle A 5, km 98,4, Fahrtrichtung Karlsruhe, nahe der Ausfahrt Freiburg-Mitte Post bekommen hat, sollte daher nicht nur auf die Zahl im Bescheid schauen, sondern auf die Nachvollziehbarkeit der Messung.

Typische Fehlerquellen: Wo Messungen angreifbar sein können

In der Praxis drehen sich Einwände häufig um die Rahmenbedingungen der Messung. Dazu zählen etwa eine nicht dokumentierte oder fehlerhafte Aufstellung, ein ungünstiger Messwinkel, Reflexionen oder Störeinflüsse sowie Bedienfehler. Auch formale Punkte sind relevant: Ist das Gerät gültig geeicht, passt die Eichfrist, und ist im Protokoll erkennbar, dass nach Herstellervorgaben gearbeitet wurde?

Hinzu kommt: Selbst bei korrekter Messung wird ein Toleranzabzug berücksichtigt. Wie stark der Abzug ausfällt, hängt vom Messverfahren und vom gemessenen Tempo ab; er kann darüber entscheiden, ob es bei einem Verwarnungsgeld bleibt oder ob Punkte drohen. Besonders spürbar wird das, wenn die Schwelle zu einem Fahrverbot im Raum steht. Eine sachverständige Prüfung setzt genau dort an, wo sich aus Akten und Daten konkrete Zweifel ableiten lassen.

Was Sie jetzt tun sollten

  • Frist notieren: Zustelldatum prüfen und die zweiwöchige Einspruchsfrist beim Bußgeldbescheid sichern.
  • Nichts vorschnell einräumen: Keine spontanen Erklärungen zur Sache abgeben, bevor die Akte vorliegt.
  • Akteneinsicht veranlassen: Messprotokoll, Eichnachweise, Falldateien und weitere Unterlagen anfordern lassen.
  • Konsequenzen klären: Prüfen, ob Punkte oder Fahrverbot drohen und welche beruflichen Folgen das hätte.
  • Technik prüfen lassen: Unterlagen durch einen Sachverständigen für Verkehrsmesstechnik auswerten lassen.

Dr. Maik Bunzel lässt Messfälle regelmäßig von einem unabhängigen Sachverständigen für Verkehrsmesstechnik prüfen, um mögliche Messfehler belastbar herauszuarbeiten. Das ist besonders dann sinnvoll, wenn Aktenlücken, Auffälligkeiten im Protokoll oder Zweifel an der Zuordnung erkennbar werden. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt sie in vielen Fällen die entstehenden Kosten für anwaltliche Vertretung und die sachverständige Begutachtung.

Wenn Sie an der Messstelle A 5, km 98,4, Fahrtrichtung Karlsruhe, nahe der Ausfahrt Freiburg-Mitte geblitzt wurden, lohnt sich eine nüchterne Prüfung statt vorschneller Zahlung. Nehmen Sie Kontakt zu Dr. Bunzel auf und schildern Sie kurz, was Sie erhalten haben; die weiteren Schritte lassen sich dann fristgerecht planen. Nutzen Sie dafür bitte das Formular am Ende des Beitrags.


Wurden Sie an dieser Messstelle geblitzt?

Lassen Sie Bußgeldbescheid und Messung prüfen, bevor Sie zahlen: Über das Formular am Ende dieses Beitrags stellen Sie in zwei Minuten eine unverbindliche Online-Anfrage. Ihre Messstelle ist eine andere? Die Messstellen-Suche hilft weiter.

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Was steht in Ihrem Schreiben?

Sie sind unsicher? Steht im Schreiben „Verwarnung“ und ein Betrag bis 55 Euro, ist es in der Regel ein Verwarnungsgeld ohne Punkte. Ob bei einem Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen Punkte drohen, hängt vom vorgeworfenen Verstoß ab. Wenn das unklar ist, bleiben Sie bei „Ich weiß es nicht“.

Einspruch ist grundsätzlich binnen zwei Wochen nach Zustellung möglich. Dieses Formular legt noch keinen Einspruch ein und wahrt keine Frist. Bei kurzer Restfrist rufen Sie uns bitte direkt an.

Sind Sie rechtsschutzversichert?

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Gut zu wissen: In einzelnen Tarifen ist auch ein rückwirkender Rechtsschutz für ein bereits laufendes Bußgeldverfahren möglich. Ob ein solcher Tarif für Ihren Fall infrage kommt und welche Bedingungen gelten, klären wir im kostenlosen Erstgespräch.

Sollen wir Ihnen das im Erstgespräch zeigen?

Ein Foto Ihres Anhörungsbogens oder Bescheids hilft uns, Ihren Fall einzuordnen. Bis zu 5 Dateien, jeweils maximal 20 MB. JPG, PNG, PDF oder GIF. Sie können Ihre Anfrage auch ohne Datei senden.

Bei einem Verwarnungsgeld raten wir in der Regel zum Bezahlen. Es gibt keine Punkte und kein Fahrverbot. Mit der fristgerechten, vollständigen Zahlung ist die Verwarnung grundsätzlich erledigt. Ein anwaltliches Verfahren würde meist mehr kosten als das Verwarnungsgeld. Wenn Sie trotzdem Zweifel am Vorwurf haben, können Sie die Anfrage senden.

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