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Messstellen im Fokus

Geblitzt auf der A 1, km 73,5, Fahrtrichtung Hamburg, bei Bad Oldesloe – Lassen Sie den Bescheid prüfen

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Geblitzt auf der A 1, km 73,5, Fahrtrichtung Hamburg, bei Bad Oldesloe – Lassen Sie den Bescheid prüfen

Der Briefkasten klappt, und da liegt er: Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid zur Messung an der Messstelle A 1, km 73,5, Fahrtrichtung Hamburg, bei Bad Oldesloe. Viele zahlen dann vorschnell, weil sie davon ausgehen, eine Messung sei ohnehin „wasserdicht“. Dabei lohnt sich oft ein zweiter Blick – nicht, um Ausreden zu suchen, sondern um zu prüfen, ob das Verfahren rechtlich und technisch sauber gelaufen ist.

Im Hintergrund steht fast immer ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren. Das bedeutet: Wenn Gerät, Aufbau und Bedienung den Vorgaben entsprechen, dürfen Behörden und Gerichte grundsätzlich von richtigen Ergebnissen ausgehen. Genau deshalb ist die Überprüfung der Unterlagen so entscheidend – denn schon kleine Abweichungen können die Grundlage dieser Annahme erschüttern.

Akteneinsicht: Ohne Unterlagen keine sinnvolle Entscheidung

Bevor Sie sich festlegen, braucht es Akteneinsicht. Erst dann sieht man, was tatsächlich dokumentiert ist: Messprotokoll, Fotos, Auswertevermerke und – je nach System – weitere Messdateien. Wer nur nach dem Foto entscheidet, übersieht häufig Ansatzpunkte, die erst in den Akten sichtbar werden.

Ein Verteidiger kann außerdem klären, ob digitale Messdaten oder sogenannte Rohmessdaten verfügbar sind und ob sie herausgegeben werden. Diese Daten sind oft der Ausgangspunkt, wenn ein Sachverständiger die Messung nachrechnet oder technische Auffälligkeiten bewertet. Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht mit Kanzleien in Cottbus, Berlin und Kiel, arbeitet in solchen Fällen regelmäßig mit Sachverständigen für Verkehrsmesstechnik zusammen und bringt Erfahrung aus über 1000 Ordnungswidrigkeitenverfahren ein.

Typische Fehlerquellen bei Geschwindigkeitsmessungen – und warum sie zählen

Auch bei etablierten Systemen gibt es Fehlerquellen, die nicht spektakulär wirken, juristisch aber relevant sein können. Häufig geht es um die Frage, ob das Gerät korrekt aufgestellt war, ob der Messwinkel im zulässigen Bereich lag oder ob Reflexionen und Mehrfacherfassungen eine Rolle spielen. Dazu kommen Bedienfehler – etwa bei der Zuordnung eines Messwerts zu einem Fahrzeug oder bei der Auswertung.

Wichtig ist: Solche Punkte werden nicht „ins Blaue hinein“ behauptet. Ein Sachverständiger prüft anhand der Akten, der Messdateien und der gerätespezifischen Vorgaben, ob die Messung plausibel und nachvollziehbar ist. Dr. Bunzel lässt nach eigener Praxis jeden Fall messtechnisch überprüfen; auf diese Weise können Messfehler überhaupt erst belastbar belegt werden. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt sie in vielen Fällen die Kosten der Verteidigung und der technischen Begutachtung.

Gerade wenn es um die Messstelle A 1, km 73,5, Fahrtrichtung Hamburg, bei Bad Oldesloe geht, ist das Vorgehen deshalb immer gleich: erst Unterlagen, dann Bewertung. Ob am Ende ein Einspruch sinnvoll ist, hängt nicht von Bauchgefühl ab, sondern davon, was Akte und Technik hergeben.

Zwei Wochen Frist: So läuft Einspruch und Verfahren typischerweise ab

Gegen einen Bußgeldbescheid gilt in der Regel eine Einspruchsfrist von zwei Wochen ab Zustellung. Wird diese Frist versäumt, ist der Bescheid meist rechtskräftig – mit den entsprechenden Folgen wie Geldbuße, Punkten und gegebenenfalls Fahrverbot. Ein Anhörungsbogen ist noch kein Bußgeldbescheid, kann aber bereits Weichen stellen, etwa bei der Frage, wer als Fahrer benannt wird.

Nach einem fristgerechten Einspruch prüft die Behörde den Vorgang erneut; manchmal wird das Verfahren eingestellt oder der Vorwurf angepasst. Häufig geht es aber weiter zur Staatsanwaltschaft und schließlich zum Amtsgericht, wenn keine Einigung erfolgt. Spätestens dann spielt die Qualität der Messung eine zentrale Rolle – und damit die Frage, ob die Voraussetzungen des standardisierten Messverfahrens wirklich eingehalten wurden.

Was Sie jetzt konkret tun sollten

  • Fristen prüfen: Datum der Zustellung notieren und die zwei Wochen Einspruchsfrist im Blick behalten.
  • Nichts vorschnell einräumen: Keine übereilten Angaben zur Sache machen, bevor die Akte bekannt ist.
  • Akteneinsicht anstoßen: Messunterlagen, Messprotokoll und vorhandene Messdateien anfordern lassen.
  • Unterlagen auf Formfehler prüfen: Dokumentation, Zuordnung, Plausibilität – oft steckt der Ansatzpunkt im Detail.
  • Messtechnische Prüfung veranlassen: Einen Sachverständigen einschalten, wenn die Akte Anknüpfungspunkte bietet.

Wer sich gegen einen Vorwurf wehren will, braucht einen nüchternen Plan statt Hoffnung. Dr. Maik Bunzel – Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht, tätig von Cottbus, Berlin und Kiel aus – setzt dabei auf die Kombination aus Akteneinsicht und sachverständiger Prüfung der Messung; bei bestehender Rechtsschutzversicherung werden die Kosten dafür regelmäßig übernommen. Wenn Sie an der Messstelle A 1, km 73,5, Fahrtrichtung Hamburg, bei Bad Oldesloe geblitzt wurden, können Sie Kontakt zu Dr. Bunzel aufnehmen und das Formular am Ende des Beitrags nutzen.


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Lassen Sie Bußgeldbescheid und Messung prüfen, bevor Sie zahlen: Über das Formular am Ende dieses Beitrags stellen Sie in zwei Minuten eine unverbindliche Online-Anfrage. Ihre Messstelle ist eine andere? Die Messstellen-Suche hilft weiter.

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Was steht in Ihrem Schreiben?

Sie sind unsicher? Steht im Schreiben „Verwarnung“ und ein Betrag bis 55 Euro, ist es in der Regel ein Verwarnungsgeld ohne Punkte. Ob bei einem Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen Punkte drohen, hängt vom vorgeworfenen Verstoß ab. Wenn das unklar ist, bleiben Sie bei „Ich weiß es nicht“.

Einspruch ist grundsätzlich binnen zwei Wochen nach Zustellung möglich. Dieses Formular legt noch keinen Einspruch ein und wahrt keine Frist. Bei kurzer Restfrist rufen Sie uns bitte direkt an.

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Gut zu wissen: In einzelnen Tarifen ist auch ein rückwirkender Rechtsschutz für ein bereits laufendes Bußgeldverfahren möglich. Ob ein solcher Tarif für Ihren Fall infrage kommt und welche Bedingungen gelten, klären wir im kostenlosen Erstgespräch.

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Ein Foto Ihres Anhörungsbogens oder Bescheids hilft uns, Ihren Fall einzuordnen. Bis zu 5 Dateien, jeweils maximal 20 MB. JPG, PNG, PDF oder GIF. Sie können Ihre Anfrage auch ohne Datei senden.

Bei einem Verwarnungsgeld raten wir in der Regel zum Bezahlen. Es gibt keine Punkte und kein Fahrverbot. Mit der fristgerechten, vollständigen Zahlung ist die Verwarnung grundsätzlich erledigt. Ein anwaltliches Verfahren würde meist mehr kosten als das Verwarnungsgeld. Wenn Sie trotzdem Zweifel am Vorwurf haben, können Sie die Anfrage senden.

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