Sie wurden an der Leipziger Straße Ecke Ringstraße in Chemnitz gemessen und haben nun Post erhalten – einen Anhörungsbogen oder bereits einen Bußgeldbescheid. Entscheidend ist jetzt zunächst, welches der beiden Schreiben vor Ihnen liegt, denn daran hängen unterschiedliche Fristen und Handlungsmöglichkeiten.
Ein Anhörungsbogen ist noch keine Entscheidung gegen Sie. Angaben zu Ihrer Person müssen Sie machen, zur Sache selbst dürfen Sie schweigen – und dieses Schweigen darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Liegt schon ein Bußgeldbescheid vor, können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen; eine Begründung muss dabei nicht sofort mitgeliefert werden.
Die Messstelle im Überblick
| Straße | Leipziger Straße |
|---|---|
| Ort / Abschnitt | Chemnitz |
| Bundesland | Sachsen |
Welcher Wert am Ende zählt
Wie der maßgebliche Wert zustande kommt
Die auf dem Schreiben genannte Geschwindigkeit ist nicht automatisch der Wert, der dem Vorwurf zugrunde liegt. Von der gemessenen Geschwindigkeit wird eine Messtoleranz abgezogen; erst der Wert danach ist maßgeblich. Schon wenige Kilometer pro Stunde können darüber entscheiden, in welche Stufe der Vorwurf fällt.
Wichtig ist außerdem, welche Begrenzung für die Stelle gilt und ob sie rechtlich als innerorts oder außerorts behandelt wird. Das ergibt sich nicht aus dem Gefühl beim Fahren, sondern aus der Beschilderung, insbesondere aus der Ortstafel. Diese Einordnung hat erhebliche Folgen: Bei gleicher Überschreitung sind die Regelsätze innerorts höher als außerorts, und ein Fahrverbot ist innerorts im Regelfall früher vorgesehen – bei Pkw ab 31 km/h Überschreitung, außerorts erst ab 41 km/h.
Punkte im Fahreignungsregister kommen ab 21 km/h Überschreitung in Betracht: ein Punkt, und zwei Punkte dann, wenn für den Verstoß ein Regelfahrverbot vorgesehen ist. Deshalb lohnt es sich, den Vorwurf nicht nur der Höhe der Geldbuße nach zu betrachten, sondern auch mit Blick auf die weiteren Folgen.
Akteneinsicht und Prüfung des Vorwurfs
Über einen Rechtsanwalt kann Akteneinsicht genommen werden, und zwar bereits bevor ein Bußgeldbescheid ergeht. Erst mit der Akte lässt sich beurteilen, worauf der Vorwurf tatsächlich gestützt wird. Prüfen lassen sich dabei unter anderem die Messung selbst, die Eichung, die Beschilderung und die Frage, ob die Fahrereigenschaft überhaupt tragfähig zugeordnet ist.
Gerade der letzte Punkt spielt eine Rolle, wenn das Fahrzeug von mehreren Personen genutzt wird oder auf eine Firma zugelassen ist. Auch als Halter, der angeschrieben wird, müssen Sie sich nicht selbst belasten. Falls ein Messfoto zur Akte gehört, kann geprüft werden, ob sich daraus eine Person überhaupt zuverlässig erkennen lässt.
Der praktische Ablauf ist überschaubar: Frist im Blick behalten, Einspruch fristgerecht einlegen, Akteneinsicht beantragen, anschließend inhaltlich Stellung nehmen. Läuft die Einspruchsfrist ab, wird der Bescheid rechtskräftig. Eine Wiedereinsetzung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde – verlassen sollte man sich darauf nicht.
Fahrverbot, Probezeit und Verfahren aus der Ferne
Droht ein Fahrverbot, ist es im Einzelfall möglich, dass davon abgesehen wird; die Geldbuße wird dann erhöht. Ob das überhaupt in Betracht kommt, hängt von den konkreten Umständen ab, etwa wenn ein Arbeitsplatzverlust droht. Handelt es sich um Ihr erstes Fahrverbot – also lag in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot vor –, können Sie den Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst festlegen und so etwa in den Urlaub legen.
Befinden Sie sich noch in der Probezeit, ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung ab 21 km/h eine schwerwiegende Zuwiderhandlung. Wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Umso sinnvoller ist es, den Vorwurf vorher genau anzusehen.
Nach einem Einspruch kann es zu einer Hauptverhandlung beim Amtsgericht kommen. Vieles lässt sich schriftlich über den Anwalt erledigen, und auf Antrag kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen vom persönlichen Erscheinen entbinden – garantiert ist das jedoch nicht. Falls Sie weiter entfernt von Chemnitz wohnen, lässt sich der Schriftverkehr gleichwohl vollständig über die Kanzlei führen. Besteht eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, übernimmt diese die Kosten häufig; eine Deckungsanfrage ist schnell erledigt.
Welche Folgen drohen?
Welches Tempolimit bei Ihrer Messung galt, steht im Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, gestaffelt nach der Überschreitung nach Abzug der Messtoleranz.
Ob innerorts oder außerorts gilt, ergibt sich aus der Beschilderung am Messort.
| Überschreitung | innerorts | außerorts |
|---|---|---|
| bis 10 km/h | 30 € 0 Punkte |
20 € 0 Punkte |
| 11–15 km/h | 50 € 0 Punkte |
40 € 0 Punkte |
| 16–20 km/h | 70 € 0 Punkte |
60 € 0 Punkte |
| 21–25 km/h | 115 € 1 Punkt |
100 € 1 Punkt |
| 26–30 km/h | 180 € 1 Punkt |
150 € 1 Punkt |
| 31–40 km/h | 260 € 2 Punkte Fahrverbot 1 Monat |
200 € 1 Punkt |
| 41–50 km/h | 400 € 2 Punkte Fahrverbot 1 Monat |
320 € 2 Punkte Fahrverbot 1 Monat |
| 51–60 km/h | 560 € 2 Punkte Fahrverbot 2 Monate |
480 € 2 Punkte Fahrverbot 1 Monat |
| 61–70 km/h | 700 € 2 Punkte Fahrverbot 3 Monate |
600 € 2 Punkte Fahrverbot 2 Monate |
| über 70 km/h | 800 € 2 Punkte Fahrverbot 3 Monate |
700 € 2 Punkte Fahrverbot 3 Monate |
Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.
Häufige Fragen zu dieser Messstelle
Ich habe nur einen Anhörungsbogen zur Messung an der Leipziger Straße Ecke Ringstraße erhalten – muss ich etwas ausfüllen?
Angaben zu Ihrer Person sind verpflichtend, Angaben zur Sache nicht. Wenn Sie zum Vorwurf schweigen, gelten Sie deshalb nicht als überführt, und das Schweigen darf nicht gegen Sie verwertet werden.
Wie lange habe ich Zeit, gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen?
Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheids einzulegen und muss noch nicht begründet werden. Nach Fristablauf wird der Bescheid rechtskräftig; eine Wiedereinsetzung ist nur ausnahmsweise bei unverschuldeter Fristversäumung möglich.
Macht es einen Unterschied, ob die Stelle als innerorts gilt?
Ja, und zwar deutlich: Innerorts sind die Regelsätze bei gleicher Überschreitung höher, und ein Fahrverbot ist früher vorgesehen (Pkw ab 31 km/h gegenüber 41 km/h außerorts). Die Einordnung richtet sich nach der Beschilderung, insbesondere der Ortstafel, und lässt sich über die Akteneinsicht überprüfen.
Weitere Messstellen: Sachsen
- Geblitzt auf der A 4 bei km 72,1 in Chemnitz
- Geblitzt auf der B 174 in Chemnitz nach Abfahrt Kleinolbersdorf
- Geblitzt auf der A 14 bei Schkeuditz
- Geblitzt auf der A 13 Höhe Airport in Dresden, Richtung Berlin
- Geblitzt in der Niederhohndorfer Straße in Zwickau, Richtung Niederhohndorf
Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel
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