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Messstellen im Fokus

Geblitzt an der Prinzregentenstraße Ecke Oettingenstraße in München

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Geblitzt an der Prinzregentenstraße Ecke Oettingenstraße in München

Sie wurden an der Prinzregentenstraße Ecke Oettingenstraße in München geblitzt und haben Post erhalten – einen Anhörungsbogen oder bereits einen Bußgeldbescheid. Was daraus folgt, hängt vor allem davon ab, welche Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz übrig bleibt und ob für die betroffene Stelle die innerörtlichen oder die außerörtlichen Regelsätze gelten.

Wichtig ist zunächst der Unterschied zwischen den beiden Schreiben: Der Anhörungsbogen ist noch keine Entscheidung, sondern die Gelegenheit zur Äußerung. Gegen einen Bußgeldbescheid dagegen läuft eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung, innerhalb der Einspruch eingelegt werden kann – eine Begründung muss in diesem Moment noch nicht mitgeliefert werden. Erst über die Akteneinsicht lässt sich beurteilen, ob der Vorwurf in der Form Bestand hat.

Die Messstelle im Überblick

Straße Prinzregentenstraße Ecke Oettingenstraße (Stadtstraße)
Ort / Abschnitt München
Bundesland Bayern

Innerorts oder außerorts – warum diese Einordnung über die Höhe entscheidet

Bei gleicher Überschreitung fallen die Regelsätze innerorts höher aus als außerorts. Ob eine Straße dem einen oder dem anderen Bereich zugeordnet wird, ergibt sich nicht aus dem Erscheinungsbild und nicht aus der Höhe des angeordneten Tempolimits, sondern allein aus der Beschilderung, also aus der Ortstafel. Das ist keine Nebensächlichkeit: Die Einordnung wirkt sich unmittelbar darauf aus, in welcher Stufe des Bußgeldkatalogs Ihr Fall landet und ob dort ein Regelfahrverbot vorgesehen ist.

Daneben kommt es auf die konkret angeordnete Höchstgeschwindigkeit an der Messstelle an. Geschwindigkeitsbeschränkungen werden durch Verkehrszeichen angeordnet, und maßgeblich ist, welches Zeichen für die gefahrene Fahrtrichtung zuletzt gültig war und ob es aus der Position des Fahrzeugs heraus überhaupt wahrnehmbar war. Ein Punkt, der sich nicht aus dem Bescheid, sondern nur aus der Verfahrensakte beantworten lässt: Welche Beschilderung hat die Behörde ihrer Berechnung zugrunde gelegt?

Vom gemessenen Wert wird in jedem Fall eine Toleranz abgezogen. Entscheidend für die Rechtsfolgen ist erst das Ergebnis dieser Rechnung – manchmal liegt es knapp unter einer Schwelle, an der Punkte oder ein Fahrverbot beginnen würden.

Punkte, Fahrverbot und Probezeit

Ab einer Überschreitung von 21 km/h wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen; sieht der Katalog für die Überschreitung ein Regelfahrverbot vor, sind es zwei Punkte. Steht ein Fahrverbot im Raum und handelt es sich um Ihr erstes – Sie hatten also in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot –, kann der Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst gewählt werden. In Ausnahmefällen lässt sich vom Fahrverbot absehen, wobei die Geldbuße dann erhöht wird; ob das überhaupt in Betracht kommt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, etwa wenn der Arbeitsplatz konkret bedroht ist.

Befinden Sie sich in der Probezeit, gilt ein Geschwindigkeitsverstoß ab 21 km/h als schwerwiegende Zuwiderhandlung. Wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Diese Folgen knüpfen ausschließlich an die Rechtskraft an – solange das Verfahren offen ist, treten sie nicht ein.

Anhörungsbogen, Fahrerfrage und das weitere Vorgehen

Als Halter erhalten Sie die Post auch dann, wenn Sie selbst nicht gefahren sind. Zu Ihrer Person – Name, Anschrift, Geburtsdatum – müssen Sie Angaben machen. Zur Sache selbst, also zum Vorwurf und zur Frage, wer am Steuer saß, besteht keine Pflicht zur Äußerung. Wer schweigt, gilt deshalb nicht als überführt; das Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Voreilige Angaben lassen sich später dagegen kaum noch zurücknehmen.

Über einen Anwalt kann Akteneinsicht beantragt werden. Geprüft werden dabei unter anderem die Messung selbst, die Eichung, die Beschilderung und die Zuordnung des Vorwurfs zum Fahrer. Falls ein Messfoto in der Akte liegt, lässt sich auch die Erkennbarkeit der abgebildeten Person bewerten. Der Ablauf ist überschaubar: Frist sichern, Akte anfordern, danach entscheiden, ob der Einspruch aufrechterhalten wird.

Das alles funktioniert schriftlich und aus der Ferne – falls Sie nicht in München oder Umgebung wohnen, ist eine persönliche Anreise für die Bearbeitung nicht erforderlich. Bestehet eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, übernimmt sie die Kosten häufig; eine Deckungsanfrage lässt sich vorab klären.

Welche Folgen drohen?

Welches Tempolimit bei Ihrer Messung galt, steht im Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, gestaffelt nach der Überschreitung nach Abzug der Messtoleranz.

Ob innerorts oder außerorts gilt, ergibt sich aus der Beschilderung am Messort.

Überschreitung innerorts außerorts
bis 10 km/h 30 €
0 Punkte
20 €
0 Punkte
11–15 km/h 50 €
0 Punkte
40 €
0 Punkte
16–20 km/h 70 €
0 Punkte
60 €
0 Punkte
21–25 km/h 115 €
1 Punkt
100 €
1 Punkt
26–30 km/h 180 €
1 Punkt
150 €
1 Punkt
31–40 km/h 260 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
200 €
1 Punkt
41–50 km/h 400 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
320 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
51–60 km/h 560 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
480 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
61–70 km/h 700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate
600 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
über 70 km/h 800 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate
700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate

Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.

Häufige Fragen zu dieser Messstelle

Gilt die Stelle an der Prinzregentenstraße Ecke Oettingenstraße als innerorts?

Maßgeblich ist allein die Beschilderung, also die Ortstafel für die befahrene Richtung. Die Einordnung sollte anhand der Verfahrensakte überprüft werden, weil innerorts bei gleicher Überschreitung höhere Regelsätze gelten als außerorts.

Ich habe nur einen Anhörungsbogen erhalten – muss ich etwas ausfüllen?

Die Angaben zu Ihrer Person sind verpflichtend, Angaben zur Sache nicht. Sie können sich zum Vorwurf und zur Fahrerfrage äußern, müssen es aber nicht, und Schweigen darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden.

Wie lange habe ich Zeit, gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen?

Der Einspruch muss binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheids eingelegt werden. Eine Begründung ist dafür zunächst nicht nötig – sie kann nach der Akteneinsicht nachgereicht werden.

Weitere Messstellen: Bayern

Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel


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Was steht in Ihrem Schreiben?

Sie sind unsicher? Steht im Schreiben „Verwarnung“ und ein Betrag bis 55 Euro, ist es in der Regel ein Verwarnungsgeld ohne Punkt. Ob bei einem Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen Punkte drohen, hängt vom vorgeworfenen Verstoß ab. Wenn das unklar ist, bleiben Sie bei „Ich weiß es nicht“.

Einspruch ist grundsätzlich binnen zwei Wochen nach Zustellung möglich. Dieses Formular legt noch keinen Einspruch ein und wahrt keine Frist. Bei kurzer Restfrist rufen Sie uns bitte direkt an.

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Bei einem Verwarnungsgeld raten wir in der Regel zum Bezahlen. Es gibt keinen Punkt und kein Fahrverbot. Mit der fristgerechten, vollständigen Zahlung ist die Verwarnung grundsätzlich erledigt. Ein anwaltliches Verfahren würde meist mehr kosten als das Verwarnungsgeld. Wenn Sie trotzdem Zweifel am Vorwurf haben, können Sie die Anfrage senden.

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