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Messstellen im Fokus

Geblitzt auf der Rammersweierstraße in Offenburg, beidseitig Höhe Zebrastreifen

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Geblitzt auf der Rammersweierstraße in Offenburg, beidseitig Höhe Zebrastreifen

Auf der Rammersweierstraße in Offenburg wird beidseitig auf Höhe des Zebrastreifens fest gemessen; zulässig sind dort 30 km/h. Wenn Sie deshalb Post erhalten haben, geht es zunächst nur um einen Vorwurf – entschieden ist damit noch nichts.

Wichtig ist jetzt vor allem, welches Schreiben vorliegt. Ein Anhörungsbogen ist noch kein Bußgeldbescheid: Zur Person müssen Sie Angaben machen, zur Sache nicht. Liegt bereits ein Bußgeldbescheid vor, läuft eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung, innerhalb derer Einspruch eingelegt werden kann – eine Begründung muss nicht sofort mitgeliefert werden.

Die Messstelle im Überblick

Straße Rammersweierstraße (Stadtstraße)
Ort / Abschnitt Offenburg
Fahrtrichtung Beidseitig Höhe Zebrastreifen
Bundesland Baden-Württemberg
Art der Messung Fester Blitzer
Messgerät TraffiStar S350
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h

Tempo 30: Warum hier schon kleine Überschreitungen Gewicht haben

Bei einem Limit von 30 km/h fällt jede Überschreitung prozentual stark ins Gewicht. Maßgeblich ist allerdings nicht der zunächst angezeigte Wert, sondern die Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz. Erst dieser Wert entscheidet darüber, in welche Stufe der Vorwurf fällt.

Ab 21 km/h Überschreitung kommt ein Punkt im Fahreignungsregister hinzu; zwei Punkte sind es, wenn für die Stufe ein Regelfahrverbot vorgesehen ist. Ob und ab wann ein Fahrverbot im Regelfall droht, hängt davon ab, ob die Stelle innerorts oder außerorts liegt – das richtet sich nach der Beschilderung, also nach der Ortstafel. Innerorts ist ein Fahrverbot für Pkw im Regelfall ab 31 km/h Überschreitung vorgesehen, außerorts ab 41 km/h. Auch die Regelsätze fallen innerorts bei gleicher Überschreitung höher aus als außerorts. Es lohnt sich deshalb, den Vorwurf nicht nur der Höhe nach, sondern auch in seiner rechtlichen Einordnung zu prüfen.

Feste Messstelle, beidseitige Messung – und die Frage, wer gefahren ist

An der Rammersweierstraße ist eine fest installierte Anlage im Einsatz, die beidseitig auf Höhe des Zebrastreifens misst. Angeschrieben wird zunächst regelmäßig die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist. Halterin oder Halter und Fahrerin oder Fahrer müssen aber nicht dieselbe Person sein. Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten; das gilt auch, wenn Sie als Halter Post bekommen. Schweigen Sie zur Sache, darf Ihnen das nicht zum Nachteil ausgelegt werden, und Sie gelten deshalb auch nicht als überführt.

Falls ein Messfoto zur Akte gehört, lässt sich über einen Anwalt Akteneinsicht nehmen – auch schon, bevor ein Bußgeldbescheid ergangen ist. Geprüft werden dabei unter anderem die Messung selbst, die Eichung, die Beschilderung und die Frage, ob die Zuordnung zum Fahrer tatsächlich trägt. Eine unbedachte Antwort auf dem Anhörungsbogen lässt sich später oft nur schwer wieder einfangen; eine Prüfung der Unterlagen vor einer Äußerung ist deshalb meist der ruhigere Weg.

Frist, Probezeit und Verfahren aus der Ferne

Läuft die Einspruchsfrist ab, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Eine Wiedereinsetzung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich dann, wenn die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde. Achten Sie deshalb auf das Zustelldatum und nicht auf das Datum des Schreibens.

Befinden Sie sich in der Probezeit, ist eine Überschreitung ab 21 km/h eine schwerwiegende Zuwiderhandlung: Wird die Entscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Droht ein Fahrverbot und ist es das erste – also keines, das in den zwei Jahren vor der Tat rechtskräftig war –, kann der Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst gelegt werden. In Ausnahmefällen, etwa bei drohendem Arbeitsplatzverlust, kann von einem Fahrverbot abgesehen werden; die Geldbuße erhöht sich dann. Ob das trägt, entscheidet der Einzelfall.

Nach einem Einspruch kann eine Hauptverhandlung beim Amtsgericht folgen. Vieles lässt sich schriftlich über den Anwalt erledigen, und auf Antrag kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen vom persönlichen Erscheinen entbinden – garantiert ist das jedoch nicht. Falls Sie weiter entfernt von Offenburg wohnen, ist das ein Punkt, den man früh ansprechen sollte. Besteht eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, übernimmt sie die Kosten häufig.

Welche Folgen drohen?

An dieser Stelle gilt Tempo 30. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, bezogen auf die vorgeworfene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz.

Ob innerorts oder außerorts gilt, ergibt sich aus der Beschilderung am Messort.

Überschreitung vorgeworfene Geschwindigkeit innerorts außerorts
bis 10 km/h 31–40 km/h 30 €
0 Punkte
20 €
0 Punkte
11–15 km/h 41–45 km/h 50 €
0 Punkte
40 €
0 Punkte
16–20 km/h 46–50 km/h 70 €
0 Punkte
60 €
0 Punkte
21–25 km/h 51–55 km/h 115 €
1 Punkt
100 €
1 Punkt
26–30 km/h 56–60 km/h 180 €
1 Punkt
150 €
1 Punkt
31–40 km/h 61–70 km/h 260 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
200 €
1 Punkt
41–50 km/h 71–80 km/h 400 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
320 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
51–60 km/h 81–90 km/h 560 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
480 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
61–70 km/h 91–100 km/h 700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate
600 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
über 70 km/h 101 und mehr km/h 800 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate
700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate

Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.

Das Messgerät an dieser Stelle: Traffistar S350

So misst der Traffistar S350

Der Traffistar S350 wird von der Jenoptik Robot GmbH hergestellt. Er misst mit einem Laserscanner: Das Gerät sendet Laserimpulse aus und weist sie nach der Reflexion am Fahrzeug wieder nach. Aus der Laufzeit der Impulse und dem Winkel ergeben sich Entfernung und Position des Fahrzeugs; aus deren Veränderung über die Zeit berechnet das Gerät die Geschwindigkeit (Laserimpuls-Laufzeitmessung). Nach Angaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) fließt dabei pro Fahrzeug eine große Zahl von Einzelmessungen ein; nur wenn sie untereinander stimmig sind, wird ein Messwert gebildet.

Der S350 wird als stationäre Anlage betrieben und arbeitet mit einem Messfeld von zehn Metern. Die aktuelle PTB-Liste führt inzwischen das Nachfolgemodell TraffiStar S351, das der Hersteller stationär und als Anhänger anbietet. Welche Bauform bei Ihnen gemessen hat, ergibt sich aus der Akte.

Standardisiertes Messverfahren

Die obergerichtliche Rechtsprechung behandelt die Messung mit dem Traffistar S350 als standardisiertes Messverfahren. Das Gericht muss die Messung deshalb nur überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Fehler vorliegen. Näheres hier.

Der S350 und die Rohmessdaten

Am Traffistar S350 hat sich die bundesweite Debatte um „Rohmessdaten“ entzündet. Das Gerät speichert die einzelnen Messdaten, aus denen es die Geschwindigkeit berechnet, nicht. Ein Landesverfassungsgericht hat deshalb eine auf einer S350-Messung beruhende Verurteilung aufgehoben: Es fehle an einem fairen Verfahren, wenn sich der Betroffene gegen das Messergebnis wendet und das Fehlen der Rohmessdaten rügt.

Die übrige obergerichtliche Rechtsprechung ist dieser Linie nicht gefolgt. Verfassungsgerichtlich ist geklärt, dass es ein Recht auf Zugang zu vorhandenen Informationen gibt, aber kein Recht darauf, dass Beweismittel erst geschaffen oder vorgehalten werden. Nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung begründet die Nichtspeicherung von Rohmessdaten bei standardisierten Messverfahren kein Verwertungsverbot. Der Einwand „keine Rohmessdaten“ allein führt deshalb heute in aller Regel nicht mehr zum Erfolg.

Was wir in der Akte prüfen

  • Eichschein und etwaige Eingriffe seit der Eichung; ggf. Unterlagen zur Messstelle.
  • Falldatensatz in lesbarer Form und die zur Softwareversion passende Gebrauchsanweisung.
  • Welche Daten das Gerät in der eingesetzten Softwareversion tatsächlich speichert (z.B. Statistik- oder Zusatzdaten) – vorhandene Daten können angefordert werden.
  • Beweisfoto und Zuordnung: Ist das gemessene Fahrzeug eindeutig zuzuordnen? Sind weitere Fahrzeuge im Bild? Entsprechen die eingeblendeten Daten der Auswertevorgabe des Herstellers?
  • Messprotokoll und – bei nicht fest verbauten Anlagen – Aufstellung und Einrichtung.

Zur Einordnung

Ansatzpunkte ergeben sich beim S350 heute weniger aus der Rohmessdatenfrage als aus den konkreten Umständen der einzelnen Messung. Ob solche Umstände vorliegen, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen.

Mehr zum Traffistar S350, einschließlich aller Messstellen mit diesem Gerät: Traffistar S350 – Messgerät im Überblick.

Häufige Fragen zu dieser Messstelle

Ich habe nur einen Anhörungsbogen zur Rammersweierstraße bekommen – muss ich ihn ausfüllen?

Angaben zu Ihrer Person sind Pflicht, Angaben zur Sache nicht. Wer zum Vorwurf schweigt, gilt deshalb nicht als überführt, und das Schweigen darf nicht gegen Sie verwertet werden.

Wie lange habe ich Zeit, gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen?

Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheids möglich. Begründen müssen Sie ihn nicht sofort; nach Fristablauf wird der Bescheid rechtskräftig, und eine Wiedereinsetzung kommt nur ausnahmsweise bei unverschuldeter Fristversäumnis in Betracht.

Bei Tempo 30 – ab wann drohen Punkte oder ein Fahrverbot?

Maßgeblich ist die Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz. Ab 21 km/h Überschreitung gibt es einen Punkt, zwei Punkte bei vorgesehenem Regelfahrverbot; ein Regelfahrverbot ist für Pkw innerorts ab 31 km/h, außerorts ab 41 km/h Überschreitung vorgesehen, wobei sich die Einordnung nach der Beschilderung richtet.

Weitere Messstellen: Baden-Württemberg

Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel


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Was steht in Ihrem Schreiben?

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Einspruch ist grundsätzlich binnen zwei Wochen nach Zustellung möglich. Dieses Formular legt noch keinen Einspruch ein und wahrt keine Frist. Bei kurzer Restfrist rufen Sie uns bitte direkt an.

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