Auf der A 61 bei der Gemeinde Grafschaft in Fahrtrichtung Köln wird die Geschwindigkeit mit einem Blitzeranhänger gemessen. Zulässig sind an dieser Stelle 100 km/h. Wenn Sie deshalb Post bekommen haben, geht es zunächst nur um einen Vorwurf – entschieden ist noch nichts.
Wichtig ist der Unterschied zwischen den Schreiben: Ein Anhörungsbogen ist noch kein Bußgeldbescheid, sondern die Gelegenheit, sich zu äußern. Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie dagegen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen, ohne ihn sofort begründen zu müssen. Danach lässt sich über einen Anwalt Akteneinsicht nehmen und prüfen, ob der Vorwurf in dieser Höhe trägt.
Die Messstelle im Überblick
| Straße | A 61 (Autobahn) |
|---|---|
| Ort / Abschnitt | Gemeinde Grafschaft |
| Fahrtrichtung | Köln |
| Bundesland | Rheinland-Pfalz |
| Messgerät | Poliscan Fm1 |
| Zulässige Höchstgeschwindigkeit | 100 km/h |
Die genaue Lage der Messanlage ist uns für diesen Abschnitt nicht bekannt. Maßgeblich sind Messort, Messgerät und Tempolimit, die im Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid stehen.
Tempo 100 auf der Autobahn: Was für die Einstufung zählt
Die A 61 ist eine Autobahn, und Autobahnen gelten im Bußgeldkatalog durchgehend als außerorts. Das hat unmittelbare Folgen für die Bewertung: Bei gleicher Überschreitung fallen die Regelsätze außerorts niedriger aus als innerorts. Maßgeblich für die Einstufung ist außerdem nicht der Wert, der bei der Messung angezeigt wurde, sondern der Wert nach Abzug der Messtoleranz.
Ein Tempolimit von 100 km/h ergibt sich aus der Beschilderung. Auf Autobahnen können Geschwindigkeitsbeschränkungen dauerhaft oder auch nur vorübergehend angeordnet sein; entscheidend ist, dass die Beschilderung für die Fahrtrichtung – hier Richtung Köln – eindeutig, ausreichend erkennbar und in der richtigen Reihenfolge aufgestellt war. Genau das lässt sich anhand der Akte nachvollziehen, etwa über das Beschilderungsprotokoll oder Lichtbilder der Aufstellung.
Auch die Frage, ab wann Punkte im Fahreignungsregister anfallen, hängt allein vom bereinigten Messwert ab: Ab 21 km/h Überschreitung wird ein Punkt eingetragen, zwei Punkte werden es, wenn für den Verstoß ein Regelfahrverbot vorgesehen ist. Liegt Ihr Wert nahe an einer solchen Grenze, kann sich eine Prüfung besonders lohnen, weil bereits wenige km/h über die Einstufung entscheiden.
Messung mit dem Blitzeranhänger – was geprüft werden kann
Bei einer Messung aus einem Blitzeranhänger gelten dieselben Anforderungen wie bei jeder anderen Geschwindigkeitsmessung: Das Gerät muss gültig geeicht sein, es muss entsprechend seiner Zulassung verwendet und aufgestellt worden sein, und die Messung muss nachvollziehbar dokumentiert sein. Diese Punkte lassen sich nicht aus dem Bescheid ablesen, sondern nur aus der Verfahrensakte.
Über einen Anwalt kann Akteneinsicht beantragt werden. Angefordert werden dabei unter anderem der Eichschein, die Messdaten, die Angaben zur Aufstellung und Auswertung sowie die Unterlagen zur Beschilderung. Falls ein Messfoto vorliegt, wird zusätzlich geprüft, ob sich die abgebildete Person überhaupt eindeutig als Fahrer zuordnen lässt – gerade bei Halterpost ist das ein eigener Ansatzpunkt.
Solange die Akte nicht vorliegt, ist es in der Regel nicht sinnvoll, sich zur Sache zu äußern. Angaben zu Ihrer Person – Name, Anschrift, Geburtsdatum – müssen Sie machen. Zur Sache selbst müssen Sie nichts sagen. Wer schweigt, gilt deshalb nicht als überführt; das Schweigen darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden.
Fahrverbot, Probezeit und das Verfahren aus der Ferne
Steht neben Geldbuße und Punkten auch ein Fahrverbot im Raum, ist der zeitliche Ablauf wichtig. Handelt es sich um Ihr erstes Fahrverbot, weil in den zwei Jahren vor der Tat kein Fahrverbot rechtskräftig war, dürfen Sie den Beginn innerhalb von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft selbst bestimmen. In Ausnahmefällen kann von einem Fahrverbot ganz abgesehen werden, etwa wenn dadurch der Arbeitsplatz konkret gefährdet wäre; die Geldbuße wird dann erhöht. Ob ein solcher Fall vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und muss belegt vorgetragen werden.
Befinden Sie sich noch in der Probezeit, ist zusätzlich zu beachten: Eine Geschwindigkeitsüberschreitung ab 21 km/h zählt als schwerwiegende Zuwiderhandlung. Wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an, und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Diese Folgen treten erst mit der Rechtskraft ein – deshalb ist es sinnvoll, die Zwei-Wochen-Frist nach Zustellung des Bescheids nicht ungenutzt verstreichen zu lassen.
Falls Sie weiter entfernt von der Messstelle wohnen, ist das für die Verteidigung kein Hindernis: Einspruch, Akteneinsicht und Schriftverkehr laufen ortsunabhängig, Unterlagen können digital ausgetauscht werden. Besteht eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, übernimmt sie häufig die Kosten; die Deckungsanfrage kann vorab geklärt werden.
Welche Folgen drohen?
An dieser Stelle gilt Tempo 100. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, bezogen auf die vorgeworfene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz.
| Überschreitung | vorgeworfene Geschwindigkeit | außerorts |
|---|---|---|
| bis 10 km/h | 101–110 km/h | 20 € 0 Punkte |
| 11–15 km/h | 111–115 km/h | 40 € 0 Punkte |
| 16–20 km/h | 116–120 km/h | 60 € 0 Punkte |
| 21–25 km/h | 121–125 km/h | 100 € 1 Punkt |
| 26–30 km/h | 126–130 km/h | 150 € 1 Punkt |
| 31–40 km/h | 131–140 km/h | 200 € 1 Punkt |
| 41–50 km/h | 141–150 km/h | 320 € 2 Punkte Fahrverbot 1 Monat |
| 51–60 km/h | 151–160 km/h | 480 € 2 Punkte Fahrverbot 1 Monat |
| 61–70 km/h | 161–170 km/h | 600 € 2 Punkte Fahrverbot 2 Monate |
| über 70 km/h | 171 und mehr km/h | 700 € 2 Punkte Fahrverbot 3 Monate |
Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.
Das Messgerät an dieser Stelle: PoliScan
So misst PoliScan
PoliScan ist eine Gerätefamilie des Wiesbadener Herstellers Vitronic (laut PTB-Liste: Vitronic Machine Vision GmbH). Die Geräte messen mit einem scannenden Laser (LIDAR), der kurze Impulse fächerförmig über mehrere Fahrstreifen sendet. Nach der Beschreibung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) tastet das Gerät die Fahrbahn horizontal ab, berechnet aus der Laufzeit für jeden reflektierten Impuls eine Raumkoordinate, verfolgt die Fahrzeuge als Modellobjekte („Tracking“) und ermittelt aus deren Positionsänderung die Geschwindigkeit. Bei PoliScan Speed liegt der Messbereich nach der Zulassung zwischen 50 und 20 Metern vor dem Gerät. Aktuelles Modell ist der PoliScan FM1, auch als kombinierte Geschwindigkeits- und Rotlichtanlage.
PoliScan wird mobil auf Stativ oder im Fahrzeug, in Anhängern („Enforcement Trailer“, nach Herstellerangaben bis zu 30 Tage autark) und stationär in festen Gehäusen bzw. Säulen eingesetzt. Welche Variante gemessen hat, zeigt die Akte.
Standardisiertes Messverfahren
Die obergerichtliche Rechtsprechung behandelt die Messung mit PoliScan Speed als standardisiertes Messverfahren. Für den PoliScan FM1 gilt dasselbe; auch die höchstrichterliche Rechtsprechung legt das zugrunde. Das Gericht prüft die Messung also nur bei konkreten Anhaltspunkten für einen Fehler (näher hier).
Was wir in der Akte prüfen
- Auswerterahmen (Auswertehilfe): Bei PoliScan wird das Beweisfoto erst aufgenommen, nachdem das Fahrzeug den Messbereich durchfahren hat. Welchem Fahrzeug der Messwert gehört, zeigt ein ins Foto eingeblendeter Auswerterahmen. Nach der Gebrauchsanweisung, wie sie in der Fachliteratur wiedergegeben wird, muss sich z.B. bei einer Frontmessung das Kennzeichen oder ein Vorderrad zumindest teilweise im Rahmen befinden, die Unterkante des Rahmens muss unterhalb der Räder liegen, und im Rahmen dürfen keine Teile anderer Fahrzeuge in gleicher Fahrtrichtung zu sehen sein. Das lässt sich am Foto prüfen.
- Falldatei: Jede Messung wird als verschlüsselte, signierte Datei gespeichert. Für ein Sachverständigengutachten braucht die Verteidigung sie in lesbarer Form einschließlich der erforderlichen Schlüssel („Token“) bzw. Passwörter.
- Messreihe und Zusatzdaten: Soweit vorhanden, können die Messreihe des Tattages und Statistikdaten angefordert werden. Welche Daten das Gerät speichert, hängt von Variante und Softwarestand ab: Nach der Rechtsprechung enthielt die Falldatei beim FM1 mit Softwareversion 4.4.5 noch Zeitwerte zu Positionspunkten, mit Version 4.4.9 nur noch wenige Positionswerte ohne eigene Zeitstempel und keine Rohmessdaten.
- Besonderheiten bei Anhängern: Bei Messungen aus einem Enforcement Trailer ist zu prüfen, ob die Zulassungs- und Gebrauchsvorgaben für diese Einsatzform eingehalten sind.
- Eichschein, Softwareversion, Gebrauchsanweisung: Passt die Gebrauchsanweisung zur eingesetzten Softwareversion? War das Gerät zur Tatzeit gültig geeicht?
- Messprotokoll: bei mobilen Messungen u.a. Standort, Untergrund und Einrichtung.
- Schulungsnachweis des Messpersonals.
Rohmessdaten
Ob PoliScan die Daten speichern muss, aus denen der Messwert berechnet wird, war lange umstritten. Nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung – ergangen zu einem PoliScan FM1 – führt die fehlende Speicherung solcher Rohmessdaten nicht zu einem Verwertungsverbot. Vorhandene Daten können aber angefordert und ausgewertet werden; konkrete Einwände – etwa zur Zuordnung, Bedienung oder Eichung – bleiben möglich. Einzelheiten hier.
Ob sich aus Ihrer Akte konkrete Ansatzpunkte ergeben, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen.
Mehr zum PoliScan, einschließlich aller Messstellen mit diesem Gerät: PoliScan – Messgerät im Überblick.
Häufige Fragen zu dieser Messstelle
Ich bin auf der A 61 bei Grafschaft mit mehr als 100 km/h gemessen worden – gilt das als innerorts?
Nein. Autobahnen werden im Bußgeldkatalog immer als außerorts eingestuft, unabhängig vom dort angeordneten Tempolimit. Die Regelsätze fallen außerorts bei gleicher Überschreitung geringer aus als innerorts.
Zählt der Wert, der im Bescheid als gefahrene Geschwindigkeit steht?
Maßgeblich ist der Wert nach Abzug der Messtoleranz. Nur dieser bereinigte Wert entscheidet über die Einstufung, also auch darüber, ob Punkte oder ein Fahrverbot in Betracht kommen.
Muss ich den Anhörungsbogen ausfüllen und angeben, wer gefahren ist?
Ihre Personalien müssen Sie angeben, Angaben zur Sache dagegen nicht. Schweigen zur Sache darf nicht zu Ihren Lasten gewertet werden; sinnvoller ist es meist, zunächst über einen Anwalt Akteneinsicht zu nehmen.
Weitere Messstellen auf der A 61 in Rheinland-Pfalz
- Geblitzt auf der A 61 bei der Abfahrt Sinzig, Fahrtrichtung Koblenz
- Geblitzt auf der A 61 bei der Raststätte Brohltal Ost, Richtung Koblenz
- Geblitzt auf der A 61 bei Grafschaft, km 177,3, Richtung Köln
- Geblitzt auf der A 61 bei Wehr, Fahrtrichtung Koblenz
- Geblitzt auf der A 61 bei Mendig, Fahrtrichtung Koblenz
Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel
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