Kostenlos prüfen

Messstellen im Fokus

Geblitzt auf der A 8, km 501,5, Richtung Stuttgart, an der Anschlussstelle Leonberg-Ost – Lassen Sie den Bescheid prüfen

Beitrag vom Keine Kommentare
Geblitzt auf der A 8, km 501,5, Richtung Stuttgart, an der Anschlussstelle Leonberg-Ost – Lassen Sie den Bescheid prüfen

Der Briefkasten klappt zu, der Puls geht hoch: Ein Anhörungsbogen oder gleich ein Bußgeldbescheid wegen einer Messung an der Messstelle A 8, km 501,5, Richtung Stuttgart, an der Anschlussstelle Leonberg-Ost. Viele Betroffene zahlen dann vorschnell, weil sie glauben, gegen „den Blitzer“ sei ohnehin nichts zu machen. Dabei hängt die Verwertbarkeit des Ergebnisses nicht vom Gefühl, sondern von Akten, Formalien und Technik ab.

Gerade auf Autobahnen rund um Leonberg werden Messungen oft als Routine wahrgenommen. Juristisch sind sie das nur dann, wenn die Messung als standardisiertes Messverfahren sauber durchgeführt und dokumentiert wurde. Genau hier setzen Verteidigung und sachverständige Prüfung an: Nicht die Vermutung, sondern die Überprüfung entscheidet.

Standardisiertes Messverfahren: Nur „Routine“, wenn die Voraussetzungen stimmen

Von einem standardisierten Messverfahren spricht man, wenn ein zugelassenes Gerät nach Herstellervorgaben eingesetzt wird und die Bedienung geschult sowie nachvollziehbar dokumentiert ist. Dann dürfen Gerichte grundsätzlich von richtigen Ergebnissen ausgehen, ohne jede technische Einzelheit neu aufzurollen. Diese Erleichterung gilt aber nicht grenzenlos: Schon Lücken in den Unterlagen oder Auffälligkeiten in der Messreihe können Anlass geben, genauer hinzusehen.

Für Betroffene ist wichtig zu wissen: Ein standardisiertes Verfahren ist kein Freifahrtschein. Wird etwa nicht nachvollziehbar festgehalten, wie die Messung aufgebaut war, oder fehlen entscheidende Nachweise, kann das Ergebnis angreifbar sein. Ob das im konkreten Fall so ist, lässt sich erst nach Akteneinsicht und technischer Auswertung seriös beurteilen.

Akteneinsicht, Rohmessdaten und die Rolle des Sachverständigen

Wer an der Messstelle A 8, km 501,5, Richtung Stuttgart, an der Anschlussstelle Leonberg-Ost Post bekommen hat, sollte nicht allein auf das Foto und die Zahl im Bescheid vertrauen. Entscheidend sind die Akten: Messprotokoll, Geräteeichnachweise, Schulungs- bzw. Einweisungsnachweise des Messpersonals, Wartungsunterlagen und – je nach System – Rohmessdaten und Statistikdateien. Erst daraus ergibt sich, ob die Messung nachvollziehbar, vollständig und plausibel ist.

Typische Fehlerquellen bei Geschwindigkeitsmessungen gibt es trotz Technik genug, ohne dass man sie einem bestimmten Ort unterstellen muss: ungünstige Aufstellpositionen, Messwinkelabweichungen, Reflexionen an Fahrzeugen oder Umgebung, fehlerhafte Zuordnung bei mehreren Fahrzeugen, Bedienfehler oder unvollständige Dokumentation. Ein Sachverständiger für Verkehrsmesstechnik kann anhand der Daten prüfen, ob die Messreihe Auffälligkeiten zeigt oder ob die Auswertung vom Regelfall abweicht.

Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht mit Kanzleien in Cottbus, Berlin und Kiel, lässt in solchen Fällen regelmäßig durch einen Sachverständigen prüfen, ob sich Messfehler nachweisen lassen. Aus über 1000 Ordnungswidrigkeitenverfahren kennt er die Stellschrauben, an denen Verfahren in der Praxis kippen können. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt sie in vielen Fällen die Kosten der anwaltlichen Vertretung und der technischen Begutachtung.

Zwei Wochen Einspruch: Ablauf, Risiken und was Sie jetzt tun sollten

Gegen einen Bußgeldbescheid läuft die Uhr: Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eingehen. Der Anhörungsbogen ist noch kein Bescheid, kann aber taktisch heikel sein, weil dort Angaben zur Sache abgefragt werden. Wer vorschnell „erklärt“, liefert der Behörde mitunter genau das, was später schwer zu korrigieren ist.

Nach einem fristgerechten Einspruch prüft die Behörde erneut, kann den Bescheid zurücknehmen oder an die Staatsanwaltschaft bzw. das Amtsgericht abgeben. Spätestens dann kommt es auf die Aktenlage an: Sind Messunterlagen vollständig, ist die Fahreridentifizierung tragfähig, sind Formfehler im Bescheid erkennbar? Gerade bei drohenden Punkten oder einem Fahrverbot lohnt es sich, die Optionen nüchtern durchzurechnen, bevor man sich festlegt.

  • Fristen notieren: Beim Bußgeldbescheid die zweiwöchige Einspruchsfrist ab Zustellung sichern.
  • Nichts vorschnell einräumen: Ohne Akteneinsicht keine Einlassung zur Sache „ins Blaue“ abgeben.
  • Akteneinsicht beantragen: Messprotokoll, Eichunterlagen, Schulungsnachweise und – soweit vorhanden – Rohmessdaten anfordern.
  • Sachverständigenprüfung einplanen: Technische Auffälligkeiten lassen sich oft nur datenbasiert klären.
  • Folgen prüfen: Punkte, Fahrverbot und Nebenfolgen (z. B. Probezeit) frühzeitig in die Strategie einbeziehen.

Wer an der Messstelle A 8, km 501,5, Richtung Stuttgart, an der Anschlussstelle Leonberg-Ost geblitzt wurde, sollte den Bescheid nicht als Endpunkt betrachten, sondern als Startsignal für eine saubere Prüfung. Dr. Maik Bunzel (Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht, Kanzleien in Cottbus, Berlin und Kiel) kann die Akteneinsicht übernehmen und die Messung durch einen Sachverständigen für Verkehrsmesstechnik überprüfen lassen; bei bestehender Rechtsschutzversicherung werden die Kosten dafür in der Regel getragen. Nehmen Sie in diesem Fall Kontakt zu Dr. Bunzel auf und nutzen Sie dafür das Formular am Ende des Beitrags.


Wurden Sie an dieser Messstelle geblitzt?

Lassen Sie Bußgeldbescheid und Messung prüfen, bevor Sie zahlen: Über das Formular am Ende dieses Beitrags stellen Sie in zwei Minuten eine unverbindliche Online-Anfrage. Ihre Messstelle ist eine andere? Die Messstellen-Suche hilft weiter.

Ihre kostenlose Ersteinschätzung

Ihr Fall. Genau geprüft.

Geblitzt an dieser Messstelle? Unsere Experten prüfen Ihren Fall individuell und unverbindlich. In nur 2 Minuten Anfrage ausfüllen – wir garantieren Ihnen eine Rückmeldung innerhalb von 24 Stunden.

Vorname, Nachname und E-Mail-Adresse sind Pflichtfelder. Alle weiteren Angaben sind optional.

Sind Sie rechtsschutzversichert?

Super – das beschleunigt die Deckungsanfrage. Falls gerade zur Hand:

Gut zu wissen: Auch ohne bestehende Rechtsschutzversicherung lässt sich Ihr Fall oft noch absichern – es gibt die Möglichkeit, eine Rechtsschutzversicherung rückwirkend abzuschließen, die auch ein bereits laufendes Bußgeldverfahren abdeckt. Wir erklären Ihnen im kostenlosen Erstgespräch, wie das geht.

Sollen wir Ihnen das im Erstgespräch zeigen?

Ein Foto Ihres Anhörungsbogens oder Bescheids hilft uns, Ihren Fall einzuordnen. Bis zu 5 Dateien, jeweils maximal 20 MB. JPG, PNG, PDF oder GIF. Sie können Ihre Anfrage auch ohne Datei senden.

Sicherer SSL-Upload. Ihre Dokumente werden verschlüsselt übertragen.

100 % vertraulich & ohne Risiko. Ihre Anfrage ist vollkommen unverbindlich und löst noch kein Mandat aus. Wir prüfen Ihre Daten streng vertraulich. Sie entscheiden danach in aller Ruhe, ob wir für Sie tätig werden sollen – transparent und ohne Kostenrisiko.

Weitere aktuelle Messstellen-Berichte

Zur Startseite