Sie wurden auf der A 10 in Fahrtrichtung Ludwigsfelde mit zu hoher Geschwindigkeit gemessen und haben nun Post erhalten – entweder einen Anhörungsbogen oder bereits einen Bußgeldbescheid. Beide Schreiben verlangen unterschiedliche Reaktionen, und beide lassen mehr Handlungsspielraum, als der erste Eindruck vermuten lässt.
Wichtig ist zunächst die Unterscheidung: Ein Anhörungsbogen ist noch keine Entscheidung, sondern eine Gelegenheit zur Stellungnahme. Ein Bußgeldbescheid dagegen setzt eine Frist in Gang – gegen ihn können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen, ohne diesen sofort begründen zu müssen. In der Zwischenzeit lässt sich über einen Anwalt Akteneinsicht nehmen und die Messung überprüfen.
Die Messstelle im Überblick
| Straße | A 10 (Autobahn) |
|---|---|
| Fahrtrichtung | Ludwigsfelde |
Die genaue Lage der Messanlage ist uns für diesen Abschnitt nicht bekannt. Maßgeblich sind Messort, Messgerät und Tempolimit, die im Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid stehen.
Autobahn heißt außerorts – das wirkt sich auf die Folgen aus
Für die Bewertung eines Geschwindigkeitsverstoßes kommt es darauf an, ob die Stelle innerorts oder außerorts liegt. Autobahnen gelten im Bußgeldkatalog stets als außerorts. Das bedeutet: Bei gleicher Überschreitung sind die Regelsätze niedriger als innerorts, und ein Fahrverbot ist im Regelfall erst ab einer Überschreitung von 41 km/h vorgesehen – innerorts bereits ab 31 km/h. Punkte im Fahreignungsregister fallen unabhängig davon ab 21 km/h Überschreitung an, in der Regel einer; zwei Punkte werden eingetragen, wenn zugleich ein Regelfahrverbot vorgesehen ist.
Maßgeblich ist nicht der Wert, den das Gerät anzeigt, sondern der Wert nach Abzug der Messtoleranz. Gerade an der Grenze zur nächsten Stufe – etwa beim Übergang von einer reinen Geldbuße zu Punkten oder zum Fahrverbot – kann die richtige Berechnung über die Rechtsfolge entscheiden. Ein Blick in die Akte zeigt, welcher Ausgangswert zugrunde gelegt wurde und wie die Behörde gerechnet hat.
Auf Autobahnen wird die zulässige Geschwindigkeit durch die Beschilderung festgelegt; das kann auch vorübergehend geschehen. Deshalb gehört zur Prüfung eines Vorwurfs regelmäßig die Frage, welche Anordnung im Zeitpunkt der Messung galt und ob sie ordnungsgemäß erkennbar war.
Anhörungsbogen, Halterpost und die Frage nach dem Fahrer
Häufig geht das erste Schreiben an die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist. Verpflichtend sind dabei allein die Angaben zur eigenen Person – also Name, Anschrift und Geburtsdatum. Angaben zur Sache müssen Sie nicht machen. Wer zur Sache schweigt, gilt deshalb nicht als überführt; das Schweigen darf nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Niemand muss sich selbst belasten, und das gilt ebenso für Halter, die angeschrieben werden.
Vorschnelle schriftliche Erklärungen führen dagegen nicht selten dazu, dass die Fahrereigenschaft ohne weitere Prüfung feststeht. Sinnvoller ist es, zunächst den Akteninhalt zu kennen: Akteneinsicht kann über einen Anwalt schon vor Erlass eines Bescheides beantragt werden. Geprüft werden können dann unter anderem die Messung selbst, die Eichung, die Beschilderung und die Zuordnung zum Fahrer. Liegt ein Messfoto in der Akte, lässt sich auch beurteilen, ob es eine Identifizierung überhaupt trägt.
Frist, Einspruch und der weitere Verlauf
Mit Zustellung des Bußgeldbescheides läuft die zweiwöchige Einspruchsfrist. Wird sie versäumt, tritt Rechtskraft ein; eine Wiedereinsetzung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Frist ohne eigenes Verschulden verstrichen ist. Der Einspruch selbst muss zunächst keine Begründung enthalten – die inhaltliche Auseinandersetzung folgt nach Akteneinsicht.
Nach einem Einspruch kann das Verfahren zu einer Hauptverhandlung beim Amtsgericht führen. Auf Antrag kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbinden; vieles lässt sich schriftlich über den Anwalt abwickeln. Eine Anreise ist damit nicht in jedem Fall erforderlich, aber auch nicht immer vermeidbar.
Droht ein Fahrverbot, sind zwei Punkte praktisch bedeutsam: Beim ersten Fahrverbot – wenn in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot bestand – darf der Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst bestimmt werden. Und in Ausnahmefällen kann von einem Fahrverbot abgesehen werden, wobei dann die Geldbuße erhöht wird; ob das in Betracht kommt, etwa bei drohendem Arbeitsplatzverlust, hängt vom Einzelfall ab. Besteht eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, übernimmt sie die Kosten der Verteidigung häufig.
Welche Folgen drohen?
Welches Tempolimit bei Ihrer Messung galt, steht im Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, gestaffelt nach der Überschreitung nach Abzug der Messtoleranz.
| Überschreitung | außerorts |
|---|---|
| bis 10 km/h | 20 € 0 Punkte |
| 11–15 km/h | 40 € 0 Punkte |
| 16–20 km/h | 60 € 0 Punkte |
| 21–25 km/h | 100 € 1 Punkt |
| 26–30 km/h | 150 € 1 Punkt |
| 31–40 km/h | 200 € 1 Punkt |
| 41–50 km/h | 320 € 2 Punkte Fahrverbot 1 Monat |
| 51–60 km/h | 480 € 2 Punkte Fahrverbot 1 Monat |
| 61–70 km/h | 600 € 2 Punkte Fahrverbot 2 Monate |
| über 70 km/h | 700 € 2 Punkte Fahrverbot 3 Monate |
Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.
Häufige Fragen zu dieser Messstelle
Muss ich auf den Anhörungsbogen zur Sache antworten?
Nein. Verpflichtend sind nur die Angaben zu Ihrer Person; zur Sache können Sie schweigen. Aus dem Schweigen darf kein Nachteil abgeleitet werden.
Welche Grenzen gelten für Punkte und Fahrverbot auf der A 10?
Autobahnen zählen im Bußgeldkatalog als außerorts. Punkte fallen ab 21 km/h Überschreitung an, ein Regelfahrverbot ist für Pkw außerorts ab 41 km/h Überschreitung vorgesehen – jeweils nach Abzug der Messtoleranz.
Ich befinde mich noch in der Probezeit – was bedeutet das?
Ein Geschwindigkeitsverstoß ab 21 km/h gilt als schwerwiegende Zuwiderhandlung. Wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre.
Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel
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