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Geblitzt am Martinsufer in Trier – stationäre Anlage

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Geblitzt am Martinsufer in Trier – stationäre Anlage

Am Martinsufer in Trier steht eine stationäre Anlage. Wenn Sie dort erfasst wurden, erreicht Sie in der Regel zunächst Post: entweder ein Anhörungsbogen oder bereits ein Bußgeldbescheid. Beides sind unterschiedliche Verfahrensstadien mit unterschiedlichen Folgen – und mit unterschiedlichem Handlungsspielraum.

Wichtig ist vor allem der Zeitpunkt. Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen; eine Begründung muss zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen. Der Anhörungsbogen dagegen ist noch keine Entscheidung – hier müssen Sie nur Angaben zu Ihrer Person machen, zur Sache selbst nicht.

Die Messstelle im Überblick

Straße Martinsufer (Stadtstraße)
Ort / Abschnitt Trier
Fahrtrichtung Stationärer Blitzer
Bundesland Rheinland-Pfalz

Anhörungsbogen oder Bescheid – was jetzt zählt

Ein Anhörungsbogen gibt Ihnen Gelegenheit, sich zu äußern – verpflichtet Sie dazu aber nicht. Pflichtangaben sind Name, Anschrift und Geburtsdatum. Zum Vorwurf selbst dürfen Sie schweigen, und dieses Schweigen darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Niemand muss sich selbst belasten; das gilt auch, wenn Sie als Halterin oder Halter angeschrieben werden und nach der Fahrereigenschaft gefragt wird.

Anders sieht es aus, wenn bereits ein Bußgeldbescheid vorliegt. Dann läuft die Zwei-Wochen-Frist ab Zustellung. Verstreicht sie, wird der Bescheid rechtskräftig. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich wenn die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde – darauf sollte man sich nicht verlassen. Notieren Sie sich daher das Zustelldatum und bewahren Sie den Umschlag mit dem Zustellvermerk auf.

Was sich an einer stationären Messstelle überprüfen lässt

Über einen Anwalt kann Akteneinsicht beantragt werden, und zwar schon vor Erlass eines Bescheides. Erst damit wird sichtbar, worauf der Vorwurf konkret gestützt wird. Geprüft werden können unter anderem die Messung selbst, die Gültigkeit der Eichung, die Beschilderung an der Stelle sowie die Frage, ob die Person auf dem Vorwurf tatsächlich der Fahrerin oder dem Fahrer zugeordnet werden kann. Falls ein Messfoto zur Akte genommen wurde, gehört auch dessen Auswertung dazu.

Ob ein Verstoß am Martinsufer nach den Regelsätzen für innerorts oder außerorts behandelt wird, hängt nicht vom Gefühl, sondern von der Beschilderung ab – maßgeblich ist die Ortstafel. Das ist keine Formalie: Bei gleicher Geschwindigkeitsüberschreitung liegen die Regelsätze innerorts höher als außerorts, und ein Fahrverbot ist innerorts früher vorgesehen (bei Pkw ab 31 km/h Überschreitung, außerorts ab 41 km/h). Von der gemessenen Geschwindigkeit wird außerdem eine Toleranz abgezogen; entscheidend ist allein der Wert danach, der mitunter in eine günstigere Stufe fällt.

Punkte, Fahrverbot und Probezeit

Ab 21 km/h Überschreitung wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen, zwei Punkte sind es, wenn zugleich ein Regelfahrverbot vorgesehen ist. Kommt es zu einem Fahrverbot und hatten Sie in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot, können Sie den Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst bestimmen und so in eine Urlaubs- oder Ruhephase legen. In Ausnahmefällen kann von einem Fahrverbot ganz abgesehen werden – etwa wenn der Arbeitsplatz konkret gefährdet ist; die Geldbuße wird dann erhöht. Ob das trägt, entscheidet sich am Einzelfall und an der Darlegung.

Befinden Sie sich noch in der Probezeit, ist ein Geschwindigkeitsverstoß ab 21 km/h eine schwerwiegende Zuwiderhandlung. Wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Gerade dann lohnt die genaue Prüfung, bevor die Frist abläuft.

Nach einem Einspruch kann es zu einer Hauptverhandlung beim Amtsgericht kommen. Vieles lässt sich schriftlich über den Anwalt regeln, und auf Antrag kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen vom persönlichen Erscheinen entbinden – eine Anreise nach Trier ist damit nicht ausgeschlossen, aber auch nicht zwingend. Besteht eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, übernimmt sie die Kosten häufig.

Welche Folgen drohen?

Welches Tempolimit bei Ihrer Messung galt, steht im Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, gestaffelt nach der Überschreitung nach Abzug der Messtoleranz.

Ob innerorts oder außerorts gilt, ergibt sich aus der Beschilderung am Messort.

Überschreitung innerorts außerorts
bis 10 km/h 30 €
0 Punkte
20 €
0 Punkte
11–15 km/h 50 €
0 Punkte
40 €
0 Punkte
16–20 km/h 70 €
0 Punkte
60 €
0 Punkte
21–25 km/h 115 €
1 Punkt
100 €
1 Punkt
26–30 km/h 180 €
1 Punkt
150 €
1 Punkt
31–40 km/h 260 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
200 €
1 Punkt
41–50 km/h 400 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
320 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
51–60 km/h 560 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
480 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
61–70 km/h 700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate
600 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
über 70 km/h 800 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate
700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate

Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.

Häufige Fragen zu dieser Messstelle

Ich habe nur einen Anhörungsbogen aus Trier erhalten – muss ich etwas ausfüllen?

Zur Person müssen Sie Angaben machen, zur Sache nicht. Schweigen zum Vorwurf darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden, und ein Anhörungsbogen ist noch kein Bußgeldbescheid.

Wie lange habe ich Zeit, gegen den Bescheid vorzugehen?

Zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheides. Der Einspruch muss nicht sofort begründet werden; die Begründung kann nach Akteneinsicht nachgereicht werden.

Ich wohne weit von Trier entfernt – muss ich persönlich erscheinen?

Kommt es nach einem Einspruch zu einer Hauptverhandlung, kann das Gericht Sie auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen vom persönlichen Erscheinen entbinden. Vieles läuft schriftlich über den Anwalt, eine Anreise ist aber nicht in jedem Fall entbehrlich.

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Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel


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Einspruch ist grundsätzlich binnen zwei Wochen nach Zustellung möglich. Dieses Formular legt noch keinen Einspruch ein und wahrt keine Frist. Bei kurzer Restfrist rufen Sie uns bitte direkt an.

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Bei einem Verwarnungsgeld raten wir in der Regel zum Bezahlen. Es gibt keine Punkte und kein Fahrverbot. Mit der fristgerechten, vollständigen Zahlung ist die Verwarnung grundsätzlich erledigt. Ein anwaltliches Verfahren würde meist mehr kosten als das Verwarnungsgeld. Wenn Sie trotzdem Zweifel am Vorwurf haben, können Sie die Anfrage senden.

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