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Geblitzt auf der A 3, km 79,5 – Lassen Sie den Bescheid prüfen

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Geblitzt auf der A 3, km 79,5 – Lassen Sie den Bescheid prüfen

Der Anhörungsbogen liegt auf dem Küchentisch, der Bußgeldbescheid steckt noch im Umschlag – und plötzlich geht es nicht mehr um eine Zahl auf dem Tacho, sondern um Punkte, Geld und im Zweifel ein Fahrverbot. Wer an der Messstelle A 3, km 79,5 geblitzt wurde, fragt sich meist als Erstes: Kann man da überhaupt etwas machen? Die kurze Antwort lautet: Es kommt darauf an, ob die Messung rechtlich und technisch sauber zustande gekommen ist.

Viele Betroffene unterschätzen, wie stark das Verfahren von Formalien abhängt. Geschwindigkeitsmessungen gelten zwar oft als „standardisiertes Messverfahren“. Das bedeutet aber nicht, dass automatisch alles richtig gelaufen ist – sondern nur, dass Gerichte bei korrekter Durchführung weniger tief in die Technik einsteigen müssen.

Standardisiertes Messverfahren: Was daran angreifbar sein kann

Ein standardisiertes Messverfahren setzt voraus, dass das Messgerät zugelassen ist, richtig eingesetzt wurde und die Vorgaben der Bedienungsanleitung eingehalten wurden. Schon kleine Abweichungen können die Beweiskraft schwächen, etwa wenn Dokumentationspflichten nicht erfüllt sind oder Abläufe nicht nachvollziehbar protokolliert wurden. In der Praxis hängt viel daran, was die Akte hergibt – und was nicht.

Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht mit Kanzleien in Cottbus, Berlin und Kiel, hat in über 1000 Ordnungswidrigkeitenverfahren gesehen, wie häufig sich Streitpunkte erst beim Blick in die Unterlagen ergeben. Er lässt Fälle regelmäßig durch einen Sachverständigen für Verkehrsmesstechnik überprüfen, weil sich Messfehler oft nur so belastbar belegen lassen. Wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht, übernimmt sie in der Regel auch die Kosten dieser Prüfung.

Akteneinsicht und Rohmessdaten: Ohne Unterlagen keine echte Verteidigung

Ob Sie „wirklich zu schnell“ waren, ist juristisch nicht die einzige Frage. Entscheidend ist, ob die Behörde den Vorwurf beweisen kann – und ob die Messung überprüfbar dokumentiert ist. Dazu gehören je nach Messsystem das Messprotokoll, die Geräteeichung, Wartungs- und Instandsetzungsnachweise sowie Unterlagen zur Qualifikation und Schulung des Messpersonals.

Gerade die Rohmessdaten und die sogenannte Falldatei sind häufig der Dreh- und Angelpunkt. Sie ermöglichen es dem Sachverständigen, die Messung nachzuvollziehen und auf Plausibilität zu prüfen. Wer an der Messstelle A 3, km 79,5 geblitzt wurde, sollte deshalb nicht vorschnell zahlen, bevor klar ist, welche Unterlagen tatsächlich vorliegen und ob sie vollständig herausgegeben werden.

Fristen und Ablauf: Zwei Wochen entscheiden über Ihre Optionen

Beim Bußgeldbescheid läuft die Uhr: Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eingelegt werden. Beim Anhörungsbogen ist die Lage entspannter – hier geht es zunächst um Angaben zur Person und gegebenenfalls zur Sache. Wer sich vorschnell einlässt, liefert manchmal unbeabsichtigt Bausteine für den späteren Nachweis der Fahrereigenschaft.

Nach einem Einspruch prüft die Behörde den Vorgang erneut; bleibt sie bei ihrer Einschätzung, geht die Sache an das Amtsgericht. Spätestens dann spielt die Akteneinsicht eine zentrale Rolle. Dr. Bunzel arbeitet in solchen Konstellationen regelmäßig mit spezialisierten Sachverständigen zusammen, um die Messung technisch zu bewerten und Angriffspunkte gerichtsfest aufzubereiten.

Was Sie jetzt tun sollten

  • Frist notieren: Beim Bußgeldbescheid gilt eine Einspruchsfrist von zwei Wochen ab Zustellung.
  • Nichts überstürzen: Keine vorschnellen Einlassungen zur Fahrereigenschaft oder zur Geschwindigkeit, bevor die Akte geprüft ist.
  • Akteneinsicht veranlassen: Messprotokoll, Eichnachweise, Schulungsnachweise und – soweit verfügbar – Rohmessdaten anfordern.
  • Sanktionen einordnen: Prüfen lassen, ob Punkte oder ein Fahrverbot im Raum stehen und ob Besonderheiten (z. B. Voreintragungen) eine Rolle spielen.
  • Technik prüfen lassen: Eine sachverständige Auswertung kann klären, ob die Messung nachvollziehbar und verwertbar ist.

Wichtig ist: Nicht jeder Bescheid ist fehlerhaft, aber viele Verfahren sind prüfbar – und manchmal kippt ein Vorwurf an Details, die Laien gar nicht sehen können. Typische Streitpunkte sind fehlende oder lückenhafte Dokumentation, Unstimmigkeiten zwischen Messprotokoll und Falldaten oder Fragen zur Nachvollziehbarkeit der Auswertung. Ob das im konkreten Fall trägt, zeigt erst die Kombination aus Aktenlage und technischer Prüfung.

Wenn Sie an der Messstelle A 3, km 79,5 geblitzt wurden, kann es sinnvoll sein, frühzeitig strukturiert vorzugehen, statt nur auf das Foto und die Zahl im Bescheid zu schauen. Dr. Maik Bunzel (Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht; Kanzleien in Cottbus, Berlin und Kiel) kann die Akteneinsicht für Sie einholen und den Vorgang von einem Sachverständigen für Verkehrsmesstechnik prüfen lassen; die Kosten übernimmt bei bestehender Rechtsschutzversicherung in aller Regel die Versicherung. Nehmen Sie in diesem Fall Kontakt zu Dr. Bunzel auf – nutzen Sie dafür bitte das Formular am Ende des Beitrags, wenn es um einen Vorwurf an der Messstelle A 3, km 79,5 geht.


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