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Messstellen im Fokus

Geblitzt auf der A 3 bei Ausfahrt Erlangen-West, Richtung Frankfurt am Main

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Geblitzt auf der A 3 bei Ausfahrt Erlangen-West, Richtung Frankfurt am Main

Sie sind auf der A 3 in Fahrtrichtung Frankfurt am Main im Bereich der Ausfahrt Erlangen-West gemessen worden und haben Post von der Bußgeldstelle erhalten? Dann geht es jetzt um zwei Dinge: den Inhalt des Schreibens richtig einzuordnen und keine Frist zu verpassen.

Handelt es sich um einen Anhörungsbogen, ist noch keine Entscheidung gefallen. Liegt bereits ein Bußgeldbescheid vor, kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden – eine Begründung muss dabei nicht sofort mitgeliefert werden. Erst über die Akteneinsicht wird sichtbar, worauf der Vorwurf tatsächlich gestützt wird.

Die Messstelle im Überblick

Straße A 3 (Autobahn)
Ort / Abschnitt Ausfahrt Erlangen-West
Fahrtrichtung Frankfurt am Main
Bundesland Bayern

Die genaue Lage der Messanlage ist uns für diesen Abschnitt nicht bekannt. Maßgeblich sind Messort, Messgerät und Tempolimit, die im Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid stehen.

Autobahn heißt außerorts – und die Beschilderung entscheidet über das Limit

Für die Bewertung einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist zunächst wichtig, welcher Regelsatz gilt. Autobahnen werden im Bußgeldkatalog als außerorts behandelt. Das wirkt sich aus, denn bei gleicher Überschreitung sind die Regelsätze innerorts höher als außerorts. Die Zuordnung Ihres Falls zur Außerortsspalte ist damit auch für die A 3 in Fahrtrichtung Frankfurt am Main vorgegeben.

Welche Höchstgeschwindigkeit an einer konkreten Stelle gilt, ergibt sich dagegen aus der Beschilderung. Auf Autobahnen können Geschwindigkeitsbeschränkungen dauerhaft oder auch nur zeitweise angeordnet sein, etwa über Verkehrszeichen an Schilderbrücken oder Wechselverkehrszeichen. Für ein Bußgeldverfahren bedeutet das: Es muss nachvollziehbar sein, welches Limit im Moment der Messung an Ihrer Fahrspur in Ihrer Fahrtrichtung angezeigt wurde. Genau dieser Punkt lässt sich über die Akteneinsicht prüfen, zusammen mit der Messung selbst, den Unterlagen zur Eichung und der Frage, ob Sie als Fahrer überhaupt zuverlässig zugeordnet werden können.

Wichtig ist außerdem: Maßgeblich ist nicht der Rohwert, der angezeigt wurde, sondern der Wert nach Abzug der Messtoleranz. Liegt Ihre Überschreitung nahe an einer Stufengrenze, kann dieser Abzug über Punkte oder ein Fahrverbot mitentscheiden.

Anhörungsbogen, Halterpost und die Frage nach dem Fahrer

Häufig erreicht die erste Post den Fahrzeughalter, auch wenn jemand anderes gefahren ist. Ein Anhörungsbogen ist kein Bescheid, sondern die Gelegenheit, sich zu äußern. Verpflichtend sind allein die Angaben zu Ihrer Person, also etwa Name und Anschrift. Angaben zur Sache – wer gefahren ist, wie schnell, warum – müssen Sie nicht machen. Wer zur Sache schweigt, gilt deshalb nicht als überführt; das Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden.

Vorschnelle Angaben sind trotzdem der häufigste Fehler. Wer ein Formular ausfüllt und die Fahrereigenschaft bestätigt, nimmt sich unter Umständen Verteidigungsmöglichkeiten, die sich erst aus der Akte ergeben hätten. Sinnvoll ist deshalb die Reihenfolge: Frist notieren, Akteneinsicht über einen Anwalt beantragen, danach entscheiden, ob und wie Sie sich äußern. Falls ein Messfoto zur Akte genommen wurde, gehört auch dessen Auswertung zu dieser Prüfung.

Punkte, Fahrverbot, Probezeit – und Verteidigung aus der Ferne

Punkte im Fahreignungsregister kommen ab einer Überschreitung von 21 km/h in Betracht: ein Punkt, bei einem vorgesehenen Regelfahrverbot zwei Punkte. Steht ein Fahrverbot im Raum und hatten Sie in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot, kann der Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst gewählt werden. In Ausnahmefällen lässt sich vom Fahrverbot absehen, wobei dann die Geldbuße erhöht wird; ob das möglich ist, hängt von Ihrem Einzelfall ab, etwa wenn der Arbeitsplatz konkret gefährdet wäre.

Befinden Sie sich noch in der Probezeit, ist eine Überschreitung ab 21 km/h eine schwerwiegende Zuwiderhandlung. Wird die Entscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre.

Falls Sie weiter entfernt von Erlangen wohnen: Ein Bußgeldverfahren lässt sich vollständig aus der Ferne führen – Unterlagen per E-Mail, Kommunikation telefonisch, Vertretung gegenüber Behörde und Gericht durch den Anwalt. Bestehende Verkehrsrechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten häufig; eine Deckungsanfrage klären wir vorab.

Welche Folgen drohen?

Welches Tempolimit bei Ihrer Messung galt, steht im Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, gestaffelt nach der Überschreitung nach Abzug der Messtoleranz.

Überschreitung außerorts
bis 10 km/h 20 €
0 Punkte
11–15 km/h 40 €
0 Punkte
16–20 km/h 60 €
0 Punkte
21–25 km/h 100 €
1 Punkt
26–30 km/h 150 €
1 Punkt
31–40 km/h 200 €
1 Punkt
41–50 km/h 320 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
51–60 km/h 480 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
61–70 km/h 600 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
über 70 km/h 700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate

Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.

Häufige Fragen zu dieser Messstelle

Ich war auf der A 3 Richtung Frankfurt am Main unterwegs – gilt für mich der Außerortstarif?

Ja, Autobahnen werden im Bußgeldkatalog als außerorts behandelt. Die Regelsätze sind dort bei gleicher Überschreitung niedriger als innerorts.

Muss ich im Anhörungsbogen angeben, wer gefahren ist?

Nein. Verpflichtend sind nur Ihre Angaben zur Person, nicht die Angaben zur Sache. Schweigen zur Sache darf nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden.

Wie lange habe ich Zeit, gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen?

Zwei Wochen ab Zustellung des Bescheids. Der Einspruch muss zunächst nicht begründet werden, sodass die Akteneinsicht auch danach noch erfolgen kann.

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Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel


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Was steht in Ihrem Schreiben?

Sie sind unsicher? Steht im Schreiben „Verwarnung“ und ein Betrag bis 55 Euro, ist es in der Regel ein Verwarnungsgeld ohne Punkt. Ob bei einem Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen Punkte drohen, hängt vom vorgeworfenen Verstoß ab. Wenn das unklar ist, bleiben Sie bei „Ich weiß es nicht“.

Einspruch ist grundsätzlich binnen zwei Wochen nach Zustellung möglich. Dieses Formular legt noch keinen Einspruch ein und wahrt keine Frist. Bei kurzer Restfrist rufen Sie uns bitte direkt an.

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Bei einem Verwarnungsgeld raten wir in der Regel zum Bezahlen. Es gibt keinen Punkt und kein Fahrverbot. Mit der fristgerechten, vollständigen Zahlung ist die Verwarnung grundsätzlich erledigt. Ein anwaltliches Verfahren würde meist mehr kosten als das Verwarnungsgeld. Wenn Sie trotzdem Zweifel am Vorwurf haben, können Sie die Anfrage senden.

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