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Messstellen im Fokus

Geblitzt auf der A 5 in Fahrtrichtung Basel

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Geblitzt auf der A 5 in Fahrtrichtung Basel

Sie sind auf der A 5 in Fahrtrichtung Basel geblitzt worden und haben Post in der Sache erhalten – entweder einen Anhörungsbogen oder bereits einen Bußgeldbescheid. Beides sind unterschiedliche Verfahrensschritte mit unterschiedlichen Folgen, und nur beim Bußgeldbescheid läuft eine kurze Rechtsbehelfsfrist.

Wichtig ist zunächst, das Schreiben richtig einzuordnen und keine vorschnellen Angaben zur Sache zu machen. Gegen einen Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden, ohne dass dieser sofort begründet werden muss. Danach lässt sich über einen Anwalt Akteneinsicht nehmen und prüfen, ob der Vorwurf in dieser Form trägt.

Die Messstelle im Überblick

Straße A 5 (Autobahn)
Fahrtrichtung Basel

Die genaue Lage der Messanlage ist uns für diesen Abschnitt nicht bekannt. Maßgeblich sind Messort, Messgerät und Tempolimit, die im Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid stehen.

Autobahn heißt: außerorts – und das wirkt sich auf die Rechtsfolgen aus

Die A 5 ist eine Bundesautobahn. Im Bußgeldkatalog gelten Autobahnen durchweg als außerorts. Das ist mehr als eine Formalie: Bei gleicher Geschwindigkeitsüberschreitung sind die Regelsätze innerorts höher als außerorts. Wer einen Vorwurf aus einer Messung auf der A 5 in Fahrtrichtung Basel erhält, wird also nach dem außerörtlichen Maßstab eingeordnet.

Auf Autobahnen ergibt sich eine zulässige Höchstgeschwindigkeit aus der Beschilderung. Solche Anordnungen können dauerhaft gelten, sie können aber auch nur zeitweise oder abschnittsweise bestehen und über Wechselverkehrszeichen angezeigt werden. Ob der im Bescheid genannte Grenzwert tatsächlich für die Fahrtrichtung, den Fahrstreifen und den Zeitpunkt Ihrer Fahrt galt, ist deshalb ein eigener Prüfpunkt. Dazu gehört auch die Frage, ob die Schilder so aufgestellt und erkennbar waren, dass sie für den Verkehr in Richtung Basel Wirkung entfalten konnten.

Maßgeblich ist außerdem nicht der Rohwert einer Messung. Von der gemessenen Geschwindigkeit wird eine Toleranz abgezogen; erst der verbleibende Wert entscheidet darüber, in welche Stufe der Vorwurf fällt. Ein Abzug kann genau an der Grenze zu Punkten oder einem Regelfahrverbot den Unterschied machen.

Anhörungsbogen, Halterpost und die Frage nach dem Fahrer

Ein Anhörungsbogen ist noch kein Bußgeldbescheid und keine Entscheidung über Schuld oder Sanktion. Verpflichtend sind nur die Angaben zu Ihrer Person, also Name, Anschrift und Geburtsdatum. Zur Sache selbst müssen Sie nichts sagen. Wer schweigt, darf deshalb nicht als überführt behandelt werden; das Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil verwertet werden.

Häufig geht solche Post an die Halteranschrift, obwohl nicht der Halter gefahren ist. Erklärungen, die ohne Kenntnis des Akteninhalts abgegeben werden, lassen sich später kaum zurücknehmen – gerade bei der Fahrerfrage. Sinnvoller ist es, zunächst die Akte anzufordern. Über einen Anwalt kann Akteneinsicht genommen werden; geprüft werden können unter anderem die Messung selbst, die Eichung, die Beschilderung und die Zuordnung zum Fahrer. Falls ein Messfoto zur Akte gelangt ist, gehört auch dessen Aussagekraft zur Prüfung.

Wenn Sie weiter entfernt von der A 5 wohnen, lässt sich das Verfahren in der Regel vollständig aus der Ferne führen: Vollmacht, Einspruch, Akteneinsicht und Korrespondenz laufen schriftlich beziehungsweise elektronisch. Eine vorhandene Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten der Verteidigung häufig; eine Deckungsanfrage vor dem ersten Schritt schafft Klarheit.

Punkte, Fahrverbot und Probezeit

Punkte im Fahreignungsregister entstehen bei Geschwindigkeitsverstößen ab 21 km/h Überschreitung: ein Punkt, und zwei Punkte dann, wenn für die Überschreitung ein Regelfahrverbot vorgesehen ist. Ob es in Ihrem Fall dazu kommt, hängt vom Wert nach Toleranzabzug ab.

Steht ein Fahrverbot im Raum und gab es in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot, können Sie den Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst bestimmen. In Ausnahmefällen kann von einem Fahrverbot abgesehen werden – dann wird die Geldbuße erhöht. Ob das in Betracht kommt, ist eine Frage des Einzelfalls und muss konkret dargelegt werden, etwa wenn der Arbeitsplatz ernsthaft gefährdet wäre.

Befinden Sie sich noch in der Probezeit, ist eine Überschreitung ab 21 km/h eine schwerwiegende Zuwiderhandlung. Wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Diese Folgen knüpfen ausschließlich an die Rechtskraft an – umso wichtiger ist es, die Einspruchsfrist nicht ungenutzt verstreichen zu lassen.

Welche Folgen drohen?

Welches Tempolimit bei Ihrer Messung galt, steht im Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, gestaffelt nach der Überschreitung nach Abzug der Messtoleranz.

Überschreitung außerorts
bis 10 km/h 20 €
0 Punkte
11–15 km/h 40 €
0 Punkte
16–20 km/h 60 €
0 Punkte
21–25 km/h 100 €
1 Punkt
26–30 km/h 150 €
1 Punkt
31–40 km/h 200 €
1 Punkt
41–50 km/h 320 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
51–60 km/h 480 €
2 Punkte
Fahrverbot 1 Monat
61–70 km/h 600 €
2 Punkte
Fahrverbot 2 Monate
über 70 km/h 700 €
2 Punkte
Fahrverbot 3 Monate

Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.

Häufige Fragen zu dieser Messstelle

Ich bin auf der A 5 Richtung Basel geblitzt worden – gilt das als innerorts oder außerorts?

Autobahnen werden im Bußgeldkatalog stets als außerorts behandelt. Die Regelsätze sind damit niedriger als bei derselben Überschreitung innerorts.

Muss ich im Anhörungsbogen angeben, wer gefahren ist?

Pflicht sind nur Ihre Personalien. Zur Sache – also auch zur Fahrereigenschaft – müssen Sie sich nicht äußern, und Ihr Schweigen darf nicht gegen Sie verwendet werden.

Kann ich das Verfahren führen, ohne in die Region zu fahren?

Ja, ein Bußgeldverfahren lässt sich in der Regel vollständig schriftlich abwickeln. Einspruch, Akteneinsicht und weiterer Schriftverkehr laufen über den Anwalt, unabhängig von Ihrem Wohnort.

Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel


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Was steht in Ihrem Schreiben?

Sie sind unsicher? Steht im Schreiben „Verwarnung“ und ein Betrag bis 55 Euro, ist es in der Regel ein Verwarnungsgeld ohne Punkte. Ob bei einem Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen Punkte drohen, hängt vom vorgeworfenen Verstoß ab. Wenn das unklar ist, bleiben Sie bei „Ich weiß es nicht“.

Einspruch ist grundsätzlich binnen zwei Wochen nach Zustellung möglich. Dieses Formular legt noch keinen Einspruch ein und wahrt keine Frist. Bei kurzer Restfrist rufen Sie uns bitte direkt an.

Sind Sie rechtsschutzversichert?

Das beschleunigt die Deckungsanfrage. Falls gerade zur Hand:

Gut zu wissen: In einzelnen Tarifen ist auch ein rückwirkender Rechtsschutz für ein bereits laufendes Bußgeldverfahren möglich. Ob ein solcher Tarif für Ihren Fall infrage kommt und welche Bedingungen gelten, klären wir im kostenlosen Erstgespräch.

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Ein Foto Ihres Anhörungsbogens oder Bescheids hilft uns, Ihren Fall einzuordnen. Bis zu 5 Dateien, jeweils maximal 20 MB. JPG, PNG, PDF oder GIF. Sie können Ihre Anfrage auch ohne Datei senden.

Bei einem Verwarnungsgeld raten wir in der Regel zum Bezahlen. Es gibt keine Punkte und kein Fahrverbot. Mit der fristgerechten, vollständigen Zahlung ist die Verwarnung grundsätzlich erledigt. Ein anwaltliches Verfahren würde meist mehr kosten als das Verwarnungsgeld. Wenn Sie trotzdem Zweifel am Vorwurf haben, können Sie die Anfrage senden.

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