Ihnen wird ein Rotlichtverstoß an der Kreuzung Zähringerplatz in Konstanz vorgeworfen – betroffen ist dort der Radüberweg. Ob Sie einen Anhörungsbogen oder schon einen Bußgeldbescheid in der Hand halten: Der Vorwurf steht nicht deshalb fest, weil er in einem amtlichen Schreiben formuliert ist.
Wichtig ist zunächst der Unterschied zwischen beiden Schreiben. Ein Anhörungsbogen ist noch keine Entscheidung; Sie müssen dort Angaben zu Ihrer Person machen, zur Sache aber nicht. Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen, ohne ihn sofort zu begründen. Über einen Anwalt lässt sich Akteneinsicht nehmen – auch schon, bevor ein Bescheid ergeht.
Die Messstelle im Überblick
| Straße | Zähringerplatz (Stadtstraße) |
|---|---|
| Ort / Abschnitt | Konstanz |
| Bundesland | Baden-Württemberg |
Rotlichtvorwurf am Radüberweg: Was sich überprüfen lässt
Bei einem Rotlichtvorwurf kommt es auf Details an, die sich aus dem Schreiben allein meist nicht ergeben. Grundlage jeder ernsthaften Prüfung ist deshalb die Akte. Darin finden sich regelmäßig die Unterlagen zur Überwachung, zur Eichung der eingesetzten Technik sowie die Angaben, aus denen die Behörde ihren Vorwurf ableitet und die Zuordnung zum Fahrer herleitet.
Geprüft werden kann unter anderem, ob die technischen Voraussetzungen eingehalten wurden, ob die Verkehrszeichen und die Lichtzeichenanlage den Vorwurf in der behaupteten Form tragen und ob die Person, die fahren soll, tatsächlich erkennbar zugeordnet werden kann. Wie im konkreten Fall festgestellt wurde, ergibt sich erst aus den Unterlagen. Falls ein Messfoto vorliegt, wird auch dieses gesichtet – etwa daraufhin, ob darauf überhaupt eine Identifizierung möglich ist.
Solange diese Punkte offen sind, ist eine inhaltliche Stellungnahme selten sinnvoll. Der Einspruch sichert zunächst nur, dass das Verfahren nicht durch Fristablauf beendet wird; die Begründung kann später nachgeschoben werden, wenn der Akteninhalt bekannt ist.
Anhörungsbogen und Post an den Halter
Wird zunächst der Halter angeschrieben, geht es der Behörde häufig darum, wer gefahren ist. Hier gilt: Niemand muss sich selbst belasten. Angaben zur Person – Name, Anschrift, Geburtsdatum – sind zu machen, Angaben zur Sache nicht. Wer zur Sache schweigt, gilt deswegen nicht als überführt; das Schweigen darf nicht zum Nachteil gewertet werden.
Schnellschüsse im Anhörungsbogen lassen sich später kaum korrigieren. Ein freihändig ausgefülltes Formular kann den Vorwurf stützen, obwohl die Aktenlage ihn gar nicht trägt. Sinnvoller ist es, vor einer Äußerung zu klären, was der Behörde tatsächlich vorliegt. Besteht eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, übernimmt sie die Kosten der anwaltlichen Vertretung häufig; das lässt sich vorab abfragen.
Fristen, Folgen und der weitere Ablauf
Läuft die Einspruchsfrist ab, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Eine Wiedereinsetzung ist nur ausnahmsweise möglich, nämlich wenn die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde – verlassen sollte man sich darauf nicht. Der Zeitpunkt der Zustellung ist daher der wichtigste Termin in Ihren Unterlagen.
Nach einem Einspruch kann es zu einer Hauptverhandlung beim Amtsgericht kommen. Auf Antrag kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen vom persönlichen Erscheinen entbinden, und vieles lässt sich schriftlich über den Anwalt abwickeln – eine Anreise ist nicht immer erforderlich, aber auch nicht in jedem Fall entbehrlich. Falls Sie weiter entfernt wohnen, kann das Verfahren in großen Teilen aus der Ferne geführt werden.
Steht ein Fahrverbot im Raum, ist zweierlei bedeutsam: Handelt es sich um das erste Fahrverbot – also lag in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot vor –, kann der Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst bestimmt werden. Und in Ausnahmefällen kann von einem Fahrverbot abgesehen werden, wobei dann die Geldbuße erhöht wird; ob das in Betracht kommt, hängt vom Einzelfall ab, etwa bei drohendem Arbeitsplatzverlust. Punkte im Fahreignungsregister und Nebenfolgen treten erst mit Rechtskraft der Entscheidung ein.
Welche Folgen drohen?
Welches Tempolimit bei Ihrer Messung galt, steht im Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, gestaffelt nach der Überschreitung nach Abzug der Messtoleranz.
Ob innerorts oder außerorts gilt, ergibt sich aus der Beschilderung am Messort.
| Überschreitung | innerorts | außerorts |
|---|---|---|
| bis 10 km/h | 30 € 0 Punkte |
20 € 0 Punkte |
| 11–15 km/h | 50 € 0 Punkte |
40 € 0 Punkte |
| 16–20 km/h | 70 € 0 Punkte |
60 € 0 Punkte |
| 21–25 km/h | 115 € 1 Punkt |
100 € 1 Punkt |
| 26–30 km/h | 180 € 1 Punkt |
150 € 1 Punkt |
| 31–40 km/h | 260 € 2 Punkte Fahrverbot 1 Monat |
200 € 1 Punkt |
| 41–50 km/h | 400 € 2 Punkte Fahrverbot 1 Monat |
320 € 2 Punkte Fahrverbot 1 Monat |
| 51–60 km/h | 560 € 2 Punkte Fahrverbot 2 Monate |
480 € 2 Punkte Fahrverbot 1 Monat |
| 61–70 km/h | 700 € 2 Punkte Fahrverbot 3 Monate |
600 € 2 Punkte Fahrverbot 2 Monate |
| über 70 km/h | 800 € 2 Punkte Fahrverbot 3 Monate |
700 € 2 Punkte Fahrverbot 3 Monate |
Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.
Häufige Fragen zu dieser Messstelle
Ich habe nur einen Anhörungsbogen zum Zähringerplatz erhalten – muss ich schreiben, wer gefahren ist?
Verpflichtend sind allein die Angaben zu Ihrer Person. Zur Sache, also auch zur Fahrereigenschaft, müssen Sie sich nicht äußern, und Ihr Schweigen darf nicht gegen Sie verwendet werden.
Wie lange habe ich Zeit, gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen?
Zwei Wochen ab Zustellung des Bescheids. Der Einspruch muss zunächst nicht begründet werden; nach Ablauf der Frist wird der Bescheid rechtskräftig, eine Wiedereinsetzung kommt nur ausnahmsweise bei unverschuldeter Versäumung in Betracht.
Was kann bei einem Rotlichtvorwurf an dieser Kreuzung überhaupt geprüft werden?
Über einen Anwalt kann Akteneinsicht genommen werden – auch schon vor einem Bescheid. Prüfbar sind unter anderem die Messung, die Eichung, die Beschilderung und die Zuordnung zum Fahrer.
Weitere Messstellen: Baden-Württemberg
- Geblitzt auf der A 81 bei Engen, Richtung Anschlussstelle Geisingen
- Geblitzt auf der A 8 bei Pforzheim-Nord, Richtung Stuttgart
- Geblitzt auf der A 6 bei Sinsheim, Fahrtrichtung Heilbronn
- Geblitzt auf der A 8 bei Ulm in Fahrtrichtung Stuttgart
- Geblitzt auf der B 14 im Schwanenplatztunnel in Stuttgart-Ost
Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel
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