Sie haben nach einer Geschwindigkeitsmessung in der Gemarkung Ludwigsau Post erhalten – entweder einen Anhörungsbogen oder bereits einen Bußgeldbescheid. Beides sind unterschiedliche Stationen desselben Verfahrens, und beide lassen Ihnen Handlungsmöglichkeiten.
Wichtig ist zunächst die Frist: Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen, eine Begründung muss dabei noch nicht mitgeliefert werden. Ein Anhörungsbogen ist dagegen noch kein Bescheid – hier müssen Sie nur Ihre Personalien angeben, nicht aber zur Sache Stellung nehmen. Über einen Anwalt kann Akteneinsicht genommen werden, und zwar bereits vor einem Bescheid, um die Grundlagen des Vorwurfs zu prüfen.
Die Messstelle im Überblick
| Ort / Abschnitt | Gemarkung Ludwigsau |
|---|
Anhörungsbogen, Halterpost und die Frage nach dem Fahrer
Angeschrieben wird zunächst häufig die Person, die als Halterin oder Halter des Fahrzeugs eingetragen ist. Das bedeutet nicht automatisch, dass damit auch der Vorwurf gegen diese Person feststeht. Pflicht sind Angaben zur Person – also Name, Anschrift und Geburtsdatum. Angaben zur Sache sind freiwillig.
Wer zur Sache schweigt, gilt deshalb nicht als überführt. Das Schweigen darf im Verfahren nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Niemand muss sich selbst belasten; dieser Grundsatz gilt auch für Halter, die angeschrieben werden. Gerade weil ein einmal ausgefüllter Bogen später nicht mehr aus der Akte verschwindet, lohnt es sich, vor einer inhaltlichen Äußerung zu klären, was in der Akte überhaupt steht.
Liegt bereits ein Bußgeldbescheid vor, zählt die Zwei-Wochen-Frist ab Zustellung. Läuft sie ab, wird der Bescheid rechtskräftig. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde – darauf sollte man sich nicht verlassen.
Innerorts oder außerorts – und was von der Messung übrig bleibt
Für die Höhe der Sanktion ist entscheidend, ob die Stelle als innerorts oder außerorts gilt. Das richtet sich bei Straßen außerhalb der Autobahnen nach der Beschilderung, insbesondere der Ortstafel; Autobahnen gelten im Bußgeldkatalog stets als außerorts. Bei gleicher Überschreitung sind die Regelsätze innerorts höher als außerorts.
Maßgeblich ist außerdem nicht der zunächst gemessene Wert: Von der gemessenen Geschwindigkeit wird eine Messtoleranz abgezogen, und erst der Wert danach ist die Grundlage für die weitere Bewertung. Gerade an der Grenze zwischen zwei Stufen des Katalogs kann das entscheidend sein.
Im Rahmen der Akteneinsicht lassen sich unter anderem die Messung selbst, die Eichung, die Beschilderung am Tatort und die Zuordnung zum Fahrer überprüfen. Falls ein Messfoto vorliegt, gehört auch dieses zu den Unterlagen, die gesichtet werden. Erst wenn diese Punkte bekannt sind, lässt sich beurteilen, ob eine inhaltliche Verteidigung sinnvoll ist oder ob es eher um die Nebenfolgen geht.
Punkte, Fahrverbot, Probezeit – und Verfahren aus der Ferne
Ab einer Überschreitung von 21 km/h wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen. Zwei Punkte gibt es dann, wenn für den Verstoß ein Regelfahrverbot vorgesehen ist. Ein solches Regelfahrverbot ist innerorts früher vorgesehen als außerorts: beim Pkw innerorts ab 31 km/h, außerorts ab 41 km/h Überschreitung.
Steht ein Fahrverbot im Raum, gibt es zwei praktische Punkte: Handelt es sich um das erste Fahrverbot – also lag in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot vor –, kann der Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst gelegt werden. Und in Ausnahmefällen kann von einem Fahrverbot abgesehen werden, wobei dann die Geldbuße erhöht wird; ob das in Betracht kommt, etwa bei einem drohenden Arbeitsplatzverlust, hängt vom Einzelfall und dessen Darlegung ab.
Wer sich noch in der Probezeit befindet, sollte besonders genau hinsehen: Ein Geschwindigkeitsverstoß ab 21 km/h ist eine schwerwiegende Zuwiderhandlung. Wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre.
Nach einem Einspruch kann es zu einer Hauptverhandlung beim Amtsgericht kommen. Auf Antrag kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen vom persönlichen Erscheinen entbinden, und vieles lässt sich schriftlich über den Anwalt regeln – eine Anreise ist damit nicht in jedem Fall nötig, aber auch nicht immer entbehrlich. Falls Sie weiter entfernt wohnen, ist das ein Punkt, den man früh ansprechen sollte. Besteht eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, übernimmt diese häufig die Kosten.
Welche Folgen drohen?
Welches Tempolimit bei Ihrer Messung galt, steht im Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid. Die Übersicht zeigt die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog für Pkw, gestaffelt nach der Überschreitung nach Abzug der Messtoleranz.
Ob innerorts oder außerorts gilt, ergibt sich aus der Beschilderung am Messort.
| Überschreitung | innerorts | außerorts |
|---|---|---|
| bis 10 km/h | 30 € 0 Punkte |
20 € 0 Punkte |
| 11–15 km/h | 50 € 0 Punkte |
40 € 0 Punkte |
| 16–20 km/h | 70 € 0 Punkte |
60 € 0 Punkte |
| 21–25 km/h | 115 € 1 Punkt |
100 € 1 Punkt |
| 26–30 km/h | 180 € 1 Punkt |
150 € 1 Punkt |
| 31–40 km/h | 260 € 2 Punkte Fahrverbot 1 Monat |
200 € 1 Punkt |
| 41–50 km/h | 400 € 2 Punkte Fahrverbot 1 Monat |
320 € 2 Punkte Fahrverbot 1 Monat |
| 51–60 km/h | 560 € 2 Punkte Fahrverbot 2 Monate |
480 € 2 Punkte Fahrverbot 1 Monat |
| 61–70 km/h | 700 € 2 Punkte Fahrverbot 3 Monate |
600 € 2 Punkte Fahrverbot 2 Monate |
| über 70 km/h | 800 € 2 Punkte Fahrverbot 3 Monate |
700 € 2 Punkte Fahrverbot 3 Monate |
Regelsätze nach Bußgeldkatalog-Verordnung (Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c), Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Voreintragungen, wiederholte Verstöße und Gefährdung können zu höheren Folgen führen; Gebühren und Auslagen der Behörde kommen hinzu.
Häufige Fragen zu dieser Messstelle
Ich habe nur einen Anhörungsbogen zur Messung in der Gemarkung Ludwigsau erhalten – muss ich etwas ausfüllen?
Verpflichtend sind allein die Angaben zu Ihrer Person. Zur Sache müssen Sie sich nicht äußern, und ein Schweigen darf nicht als Eingeständnis oder zu Ihrem Nachteil gewertet werden.
Wie lange habe ich Zeit, gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen?
Der Einspruch ist binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheids möglich und muss nicht sofort begründet werden. Nach Ablauf der Frist wird der Bescheid rechtskräftig; eine Wiedereinsetzung kommt nur ausnahmsweise bei unverschuldeter Fristversäumung in Betracht.
Wird schon vor dem Bescheid geprüft, ob die Messung korrekt war?
Über einen Anwalt kann bereits vor einem Bußgeldbescheid Akteneinsicht genommen werden. Geprüft werden können dabei unter anderem die Messung, die Eichung, die Beschilderung und die Zuordnung zum Fahrer.
Dr. Maik Bunzel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Fachanwalt für Strafrecht
BUNZEL Rechtsanwälte Strafverteidiger, Cottbus · Berlin · Kiel
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