Wer auf der BAB 2 bei Kilometer 11,9 in Fahrtrichtung AD Werder unterwegs ist, passiert eine Kontrollstelle, die vielen Berufspendlern und Fernfahrern bekannt ist: die Kontrollstelle des BALM (ehemals BAG). Die Örtlichkeit ist verkehrsstrategisch sinnvoll gewählt: gleichmäßiger Verkehrsfluss, häufig dichter Lkw-Anteil und ein Abschnitt, in dem Tempolimits und deren Einhaltung besonders überwacht werden. Gerade weil hier nicht selten „aus dem Rollen heraus“ gefahren wird und sich Geschwindigkeiten im Pulkverkehr schnell angleichen, geraten Betroffene oft überraschend in eine Messung – mit der Folge eines Bußgeldbescheids, der auf den ersten Blick eindeutig wirkt, bei genauer Betrachtung jedoch nicht immer belastbar ist.
In der Praxis wird an solchen Stellen mit standardisierten Messverfahren gearbeitet. Das vermittelt den Eindruck, die Messung sei automatisch richtig, weil sie technisch „zugelassen“ ist. Tatsächlich bedeutet Standardisierung im Ordnungswidrigkeitenrecht vor allem, dass Gerichte bei formell ordnungsgemäßem Einsatz zunächst von der Richtigkeit ausgehen dürfen. Diese Vermutung ist jedoch nicht unangreifbar. Denn auch ein zugelassenes Gerät kann fehlerhafte Ergebnisse liefern, wenn Aufbau, Ausrichtung, Dokumentation oder Auswertung nicht den Vorgaben entsprechen. Genau hier setzt die verteidigungsrelevante Prüfung an: Nicht die abstrakte Gerätezulassung entscheidet, sondern die konkrete Messung im Einzelfall.
An Messstellen wie der BAB 2, km 11,9, BALM-Kontrollstelle Richtung AD Werder spielen typische Fehlerquellen eine Rolle, die in der täglichen Kontrolle leicht übersehen werden. Dazu gehören ungenaue Ausrichtung des Messsystems, Probleme bei der Zuordnung des Messwerts zum richtigen Fahrzeug (insbesondere bei parallelem Verkehr oder Überholvorgängen), Reflexionen und Störeinflüsse sowie Abweichungen von den Herstellervorgaben. Hinzu kommen formale Schwachstellen: unvollständige Messprotokolle, fehlende oder lückenhafte Schulungsnachweise der Bedienbeamten, nicht nachvollziehbare Gerätekonfigurationen oder Unklarheiten bei Wartung und Eichung. Solche Punkte sind nicht „Kleinigkeiten“, sondern können die Verwertbarkeit der Messung erheblich beeinträchtigen.
Gerade bei modernen Messsystemen ist zudem entscheidend, ob die Rohmessdaten verfügbar sind und ob die Auswertung transparent nachvollzogen werden kann. In vielen Verfahren entsteht Streit darüber, welche Daten herauszugeben sind und ob die Verteidigung eine vollständige Überprüfung überhaupt durchführen kann. Aus journalistischer Sicht zeigt sich hier ein wiederkehrendes Muster: Der Bußgeldbescheid stützt sich auf ein Ergebnis, dessen Zustandekommen Betroffene ohne fachkundige Hilfe kaum prüfen können. Das gilt umso mehr, wenn die Messung in einem dynamischen Verkehrsumfeld erfolgt, wie es auf der BAB 2 in diesem Abschnitt regelmäßig der Fall ist.
Messfehler lassen sich allerdings nicht nur vermuten, sondern durch Sachverständige für Verkehrsmesstechnik konkret nachweisen. Diese Experten prüfen, ob das Messgerät im konkreten Einsatz korrekt aufgebaut war, ob die Messreihe plausibel ist, ob die Zuordnung des Messwerts zweifelsfrei gelingt und ob die Dokumentation den Anforderungen genügt. Je nach Messsystem werden zudem gerätespezifische Schwachstellen bewertet, etwa bei der Auswertung von Bildmaterial, bei der Ermittlung von Messentfernungen oder bei der Frage, ob Störobjekte oder Mehrfacherfassungen vorlagen. Eine solche Begutachtung ist häufig der entscheidende Schritt, um aus einem vermeintlich „klaren Fall“ ein Verfahren mit realistischen Erfolgsaussichten zu machen.
In diesem Zusammenhang ist Dr. Maik Bunzel regelmäßig Ansprechpartner für Betroffene, die eine Messung nicht ungeprüft akzeptieren möchten. Er ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht und arbeitet über Kanzleistandorte in Cottbus, Berlin und Kiel. Aus einer Vielzahl von Verfahren – nach eigenen Angaben aus über 1000 Ordnungswidrigkeitenverfahren – kennt er die typischen Ansatzpunkte, an denen sich Messungen angreifen lassen, ohne sich auf bloße Spekulationen zu stützen. In der Praxis ist dabei weniger entscheidend, „ob man sich wehren will“, sondern ob die Aktenlage und die technische Prüfung Anhaltspunkte liefern, die vor Gericht Bestand haben.
Wesentlich ist: Dr. Bunzel lässt Messungen konsequent durch einen unabhängigen Sachverständigen für Verkehrsmesstechnik überprüfen. Damit wird die Verteidigung auf eine belastbare Grundlage gestellt, denn Gerichte reagieren erfahrungsgemäß eher auf konkrete technische Einwände als auf allgemeine Zweifel. Ein sachverständig gestützter Vortrag kann etwa aufzeigen, dass Messbedingungen nicht eingehalten wurden, dass die Zuordnung des Fahrzeugs nicht zweifelsfrei ist oder dass die Messdokumentation Lücken aufweist, die die Beweisführung erschweren. Gerade an Autobahnmessstellen mit hohem Verkehrsaufkommen ist diese Detailarbeit häufig der Schlüssel, weil die Fehler nicht „offensichtlich“ sind, sondern in den Messdaten und Unterlagen verborgen liegen.
Für Betroffene stellt sich dabei verständlicherweise die Kostenfrage. In vielen Fällen übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten der anwaltlichen Vertretung sowie die Ausgaben für die sachverständige Überprüfung. Das ist praktisch bedeutsam, weil eine technische Begutachtung zwar Aufwand verursacht, aber zugleich die Möglichkeit eröffnet, Messfehler fundiert darzulegen und damit die Erfolgschancen im Verfahren seriös zu bewerten. Wer rechtsschutzversichert ist, sollte diese Option nicht ungenutzt lassen, zumal die Prüfung oft schon früh klärt, ob sich ein Einspruch lohnt oder ob andere Schritte sinnvoller sind.
Wenn Sie an der Messstelle BAB 2, km 11,9, Kontrollstelle BALM (ehem. BAG), in Richtung AD Werder geblitzt wurden, kann es sich daher lohnen, den Vorgang nicht allein nach dem ersten Eindruck zu beurteilen. Eine sachverständige Überprüfung kann klären, ob die Messung tatsächlich belastbar ist oder ob technische bzw. dokumentarische Mängel vorliegen. Nehmen Sie hierfür Kontakt zu Dr. Maik Bunzel auf; besonders zweckmäßig ist die Online-Anfrage auf blitzer-soforthilfe.com, weil die relevanten Daten zum Bescheid strukturiert übermittelt werden können und eine erste Einschätzung auf dieser Grundlage zügig möglich ist.